Rechtssatz RS0033053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033053
Geschäftszahl
4Ob506/88; 4Ob218/98g (4Ob219/98d); 3Ob105/98g
Entscheidungsdatum
20.10.1999
Norm
ABGB §1400 C
AGBKr Pkt8
Rechtssatz
Einer Bank kann die selbständige Prüfung zugemutet werden, ob ein Überweisungsauftrag rechtzeitig vor der Buchung auf dem Konto des Empfängers widerrufen wurde oder ob der Überweisungsempfänger infolge Verspätung des Widerrufs bereits Rechte an dem gutgeschriebenen Betrag erworben hat und der Überweisungsauftrag deshalb nicht mehr erfüllt werden darf; sie kann sich daher nicht auf einen schuldbefreienden Erlag (§ 1425 ABGB) berufen.Einer Bank kann die selbständige Prüfung zugemutet werden, ob ein Überweisungsauftrag rechtzeitig vor der Buchung auf dem Konto des Empfängers widerrufen wurde oder ob der Überweisungsempfänger infolge Verspätung des Widerrufs bereits Rechte an dem gutgeschriebenen Betrag erworben hat und der Überweisungsauftrag deshalb nicht mehr erfüllt werden darf; sie kann sich daher nicht auf einen schuldbefreienden Erlag (Paragraph 1425, ABGB) berufen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 506/88
Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 506/88
Veröff: WBl 1988,128
- 4 Ob 218/98g
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 218/98g
Auch; Veröff: SZ 71/158
- 3 Ob 105/98g
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 105/98g
Vgl auch; Beisatz: Ein "anderer wichtiger Grund" im Sinne des § 1425 ABGB liegt unter anderem dann vor, wenn mehrere Prätendenten die Forderung je für sich geltend machen und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ohne weiters erkennen kann, wer wirklich berechtigt ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033053
Dokumentnummer
JJR_19880112_OGH0002_0040OB00506_8800000_002