Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war im Verfahren 5 C 717/91g des Bezirksgerichtes Döbling bevollmächtigter Vertreter des nunmehrigen Klägers und damaligen Beklagten. Am 25. 2. 1992 wurde in diesem Verfahren ein mangels Widerruf rechtswirksam gewordener Vergleich geschlossen, wonach sich der nunmehrige Kläger und damalige Beklagte zur Räumung einer Wohnung bis 31. 12. 1992 und die damalige Klägerin Leopoldine B***** zur Zahlung von 105.000 S (darin 5.000 S Kosten) am 15. 3. 1992, von 100.000 S am 30. 6. 1992 und von 100.000 S bei geräumter Übergabe zu Handen des nunmehrigen Beklagten verpflichteten. Anlässlich dieses Vergleichsabschlusses wurde vereinbart, dass als Kostenbeitrag für die tarifmäßigen Kosten des Beklagten, die sich auf über 11.000 S beliefen, von der damaligen Klägerin und vom damaligen Beklagten und nunmehrigen Kläger jeweils 5.000 S bezahlt werden.
In Erfüllung dieses Vergleichs bezahlte die M***** GmbH, die Rechtsvorgängerin der M.*****gmbH (im folgenden: M.-GmbH), die damals bereits wirtschaftliche Eigentümerin des gegenständlichen Hauses war, insgesamt 305.000 S an den Beklagten.
Am Tage des Vergleichsabschlusses sagte der nunmehrige Kläger, dass er den Vergleich eigentlich nicht wolle und alles wieder rückgängig machen werde. Aus diesem Grund wurde noch am selben Tag das zwischen ihm und dem Beklagten bestehende Vollmachtsverhältnis gelöst.
Während des Verfahrens 5 C 717/91g des Bezirksgerichtes Döbling war zwar Leopoldine B***** noch bücherliche Eigentümerin des gegenständlichen Hauses, wirtschaftlicher Berechtigter war jedoch die O***** GmbH. Am 30. 3. 1992 kaufte eine Tochtergesellschaft der M.-GmbH, von der O***** GmbH das Haus, in welchem sich die gegenständliche Wohnung befindet.
Gegen die mittlerweile eingeleitete zwangsweise Räumung der gegenständlichen Wohnung erhob die Ehegattin des Klägers Widerspruch mit der Behauptung, dass sie daran Mietrechte besitze. Dieses Verfahren endete am 24. 1. 1995 mit Vergleich. Darin verpflichtete sich die damalige Beklagte Leopoldine B*****, der damaligen Klägerin eine gleichwertige Wohnung zur Verfügung zu stellen oder bei Ablehnung der Ersatzwohnung 250.000 S bei fristgerechter Räumung zu bezahlen. Die damalige Beklagte erklärte für diesen Fall keinen Einwand gegen die Ausfolgung der beim nunmehrigen Beklagten erliegenden Summe von 305.000 S zu erheben. Von diesem Vergleich erfuhr der Beklagte zunächst nichts. Der Kläger hat die Wohnung nicht bis zum 31. 12. 1992, sondern erst bis zu einem weitaus späteren Zeitpunkt geräumt und wohnt nunmehr in der Ersatzwohnung.
Der Beklagte hatte nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zunächst keinen Kontakt mehr zum Kläger. Erst am 22. 2. 1995 kam der Kläger in seine Kanzlei. Der Beklagte sagte ihm, dass die M.-GmbH einen Rückforderungsanspruch geltend gemacht hätte. Der Kläger erzählte dem Beklagten, dass ein (neuer) Vergleich abgeschlossen worden sei und dass entweder eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt oder 500.000 S bezahlt werden sollten, wobei im Vergleich stehe, dass das Geld, das beim Beklagten erliege, inkludiert sei. Er sagte dem Beklagten auch, dass er und seine Gattin sich für die zweite Variante, nämlich den Geldbetrag, entschieden hätten. Der Beklagte antwortete ihm, dass er diesbezüglich eine schriftliche Erklärung benötige. Diese wurde in der Folge jedoch vom Kläger nicht vorgelegt. Vielmehr forderte der nunmehrige Klagevertreter vom Beklagten mit Schreiben vom 22. Oktober 1995 namens des Klägers die Überweisung von 305.000 S.
Am 6. 3. 1995 erklärte die M.-GmbH, die 305.000 S als Treuhanderlag zu erachten, und wies den Beklagten an, den Betrag von 295.000 S nicht an den Kläger auszuzahlen.
Daraufhin hinterlegte der Beklagte am 16. 3. 1995 bei Gericht 295.000 S, wobei dieser Erlag angenommen wurde. Als Erlagsgegner wurden der Kläger und die M.-GmbH bezeichnet. Begründet wurde der Erlagsantrag damit, dass der Beklagte als Erleger einer Gläubigermehrheit gegenüberstehe, die Rechtslage unklar sei und er nicht ersehen könne, an wen tatsächlich welcher Betrag auszuzahlen sei. Ungefähr gleichzeitig mit dem Auftauchen des Klägers und dessen Forderung auf Herausgabe von 295.000 S sei dem Beklagten gegenüber auch die seinerzeitige Erlegerin aufgetreten und habe die Rückzahlung des Depots verlangt.
Mit seiner am 14. 3. 1995 eingebrachten Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von 305.000 S sA. Der Beklagte weigere sich, den an ihn bezahlten Betrag von insgesamt 305.000 S an ihn herauszugeben. Der gerichtliche Erlag durch den Beklagten sei nicht gerechtfertigt und daher nicht schuldbefreiend gewesen, weil keine Gläubigermehrheit bestanden habe und die Rechtslage nicht unklar gewesen sei.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Zahlungen seien nicht durch die damalige Klägerin, sondern durch die M***** GmbH erfolgt. Der Kläger sei ab März 1992 verschollen gewesen und erst am 22. 2. 1995 wieder bei ihm erschienen. Gleichzeitig habe ihm die "Erlegerin" erklärt, man habe sich mit dem Kläger und dessen Ehegattin auf die Zurverfügungstellung einer Ersatzwohnung geeinigt, weshalb das beim Beklagten erliegende Depot keinesfalls an den Kläger ausbezahlt werden dürfe. Dieser Betrag werde von der "Erlegerin" zurückgefordert. Der Kläger habe seine Behauptung, er habe sich mit dem nunmehrigen Hauseigentümer auf eine Geldablöse von 500.000 S, beinhaltend das erlegte Depot, geeinigt, nicht nachgewiesen. Er (Beklagter) habe deshalb am 16. 3. 1995 295.000 S gerichtlich hinterlegt. Der Kläger habe während des langen Zeitraumes, in dem er sich nicht beim Beklagten gemeldet habe, schlüssig auf den gegen den Beklagten geltend gemachten Betrag verzichtet. Da der Kläger seine Räumungspflicht nicht erfüllt und den Betrag beim Beklagten drei Jahre liegen gelassen habe, habe er (Beklagter) Anspruch auf eine Verwahrungsgebühr von jährlich 2.456 S. Er wende daher für drei Jahre 7.368 S compensando gegen die Klagsforderung ein. Er sei jedenfalls zur Zahlung an den Kläger nur Zug-um-Zug gegen die Abgabe der Erklärung, mit der Herausgabe des Erlages einverstanden zu sein, verpflichtet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im Wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass dem Kläger grundsätzlich der Betrag von 305.000 S abzüglich der Kosten des Beklagten gebühre. Eine Gläubigermehrheit iSd § 1425 ABGB sei zwar formell gegeben gewesen, habe aber tatsächlich nicht existiert. Die Hinterlegung sei zugunsten mehrerer Personen angenommen worden. In diesem Fall dürfe ihnen aber nur ausgefolgt werden, wenn alle Hinterlegungsgegner zugestimmt hätten. Die fehlende Zustimmung des Hinterlegungsgegners könne nur durch Klage auf Zustimmung ersetzt werden. Da der Beklagte das Geld nicht mehr besitze, sei er passiv nicht klagslegitimiert. Selbst wenn ein unberechtigter Erlag zu Gericht angenommen worden sei, bestehe keine Widerrufsmöglichkeit, sondern lediglich ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bzw verspäteter Erfüllung. Eine Klage gegen den Erleger sei nicht zumutbar und nicht möglich, weil der Betrag, den der Kläger zu erhalten hätte, als Sondermasse noch existiere und daher der Kläger alle rechtlichen Schritte setzen müsse, um den in Verwahrung verfangenen Betrag zu erhalten. Es sei ihm aus dem Erlag noch kein Schaden erwachsen bzw sei ein solcher Schaden nicht geltend gemacht worden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im Wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass dem Kläger grundsätzlich der Betrag von 305.000 S abzüglich der Kosten des Beklagten gebühre. Eine Gläubigermehrheit iSd Paragraph 1425, ABGB sei zwar formell gegeben gewesen, habe aber tatsächlich nicht existiert. Die Hinterlegung sei zugunsten mehrerer Personen angenommen worden. In diesem Fall dürfe ihnen aber nur ausgefolgt werden, wenn alle Hinterlegungsgegner zugestimmt hätten. Die fehlende Zustimmung des Hinterlegungsgegners könne nur durch Klage auf Zustimmung ersetzt werden. Da der Beklagte das Geld nicht mehr besitze, sei er passiv nicht klagslegitimiert. Selbst wenn ein unberechtigter Erlag zu Gericht angenommen worden sei, bestehe keine Widerrufsmöglichkeit, sondern lediglich ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bzw verspäteter Erfüllung. Eine Klage gegen den Erleger sei nicht zumutbar und nicht möglich, weil der Betrag, den der Kläger zu erhalten hätte, als Sondermasse noch existiere und daher der Kläger alle rechtlichen Schritte setzen müsse, um den in Verwahrung verfangenen Betrag zu erhalten. Es sei ihm aus dem Erlag noch kein Schaden erwachsen bzw sei ein solcher Schaden nicht geltend gemacht worden.
Mit dem nunmehr bekämpften Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Klageforderung mit 295.000 S als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung von 7.368 S jedoch als nicht zu Recht bestehend erachtete und den Beklagten demgemäß zur Zahlung von 295.000 S sA an den Kläger verurteilte, das Mehrbegehren von 10.000 S sA sowie ein Zinsenmehrbegehren jedoch - rechtskräftig - abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO fehlten. Das Berufungsgericht übernahm dabei die Feststellungen des Erstgerichtes.Mit dem nunmehr bekämpften Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Klageforderung mit 295.000 S als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung von 7.368 S jedoch als nicht zu Recht bestehend erachtete und den Beklagten demgemäß zur Zahlung von 295.000 S sA an den Kläger verurteilte, das Mehrbegehren von 10.000 S sA sowie ein Zinsenmehrbegehren jedoch - rechtskräftig - abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO fehlten. Das Berufungsgericht übernahm dabei die Feststellungen des Erstgerichtes.
Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, dass die Berufung nur hinsichtlich eines Betrages von 295.000 S berechtigt sei, weil im Betrag von 305.000 S, der an den Beklagten bezahlt worden sei, 5.000 S enthalten seien, die die damalige Klägerin als Kostenanteil für den nunmehrigen Beklagten zu tragen gehabt habe, und weil auch der Kläger verpflichtet gewesen sei, einen Kostenanteil von 5.000 S zu übernehmen, weshalb diesbezüglich vom Beklagten eine außergerichtliche Kompensation vorgenommen worden sei. Der Beklagte habe als bevollmächtigter Rechtsanwalt des Klägers den Vergleich vom 25. 2. 1992 geschlossen. Dementsprechend sollten 305.000 S an den Kläger zu Handen des Beklagten bezahlt werden. Die M.-GmbH habe den Vergleich bereits zur Gänze erfüllt, weshalb eine Erfüllungsverweigerung ihrerseits nicht mehr denkbar sei. Die Erfüllung sei kein Rechtsgeschäft, sondern trete mit der Erfüllungshandlung von selbst ein; der Wille des Gläubigers, das Geleistete als Erfüllung anzunehmen, sei nicht erforderlich. Dies entspreche der Theorie der realen Leistungsbewirkung. Der Beklagte habe die Zahlungen entsprechend dem Vergleich angenommen. Dies sei in Erfüllung seiner Rechte und Pflichten als Bevollmächtigter des Klägers durch schlüssige Handlungen geschehen, wenn auch das Vollmachtsverhältnis nach dem Vergleich gekündigt worden sei. Der Beklagte sei daher der zum Empfang des Schuldbetrages geeignete Machthaber des Klägers gewesen. Überdies könne der Schuldner auch mit Erfüllungswirkung an den früheren Bevollmächtigten leisten. Die M.-GmbH (bzw ihre Rechtsvorgängerin) habe auch keinen Zweifel an der Empfangsberechtigung des Beklagten gehabt, ihr Rückforderungsanspruch gegen den nunmehrigen Kläger gründe sich auf andere Umstände. Von einem schlüssigen Verzicht des Klägers auf seine Forderung gegen den Beklagten könne angesichts des § 863 ABGB nicht ernsthaft die Rede sein. Unerfindlich wäre diesfalls, welche Schuld iSd § 1425 ABGB gegenüber dem Kläger als einem der beiden Erlagsgegner der Beklagte gemeint haben könnte. Den Beklagten treffe daher gegenüber dem Kläger die Herausgabepflicht bezüglich des Empfangenen iSd § 1009 ABGB. Aus welchen Rechtsgründen immer die M.-GmbH meine, einen Zahlungsanspruch von 295.000 S gegen den Beklagten zu haben, sei dies ein anderer Anspruch als der, den der Kläger in diesem Verfahren gegen den Beklagten geltend mache. Wenn auch die Situation des Beklagten verständlich sei, dem mehrere Forderungsprätendenten gegenüber gestanden seien, sei sein gerichtlicher Erlag wegen zweier verschiedener Forderungen zugunsten zweier verschiedener Gläubiger nicht zu Recht erfolgt, unabhängig davon, dass das Erlagsgericht den Erlag zu Gericht angenommen habe. Zum "anderen wichtigen Grund" für den gerichtlichen Erlag gehöre ua, dass mehrere Gläubiger die Forderung je für sich geltend machten und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ohne weiteres erkennen könne, wer wirklich berechtigt sei. Nur eine rechtmäßige Hinterlegung befreie von der Schuld. Die unrechtmäßige Hinterlegung habe daher gegenüber dem Kläger weder schuldbefreiende Wirkung gehabt, noch habe sie den Kläger zwingen können, das Streitverhältnis zwischen ihm und seinem Anwalt auf Ausfolgung von Klientengeldern auf einen anderen Rechtsstreit mit anderen Gläubigern, die ebenfalls glaubten, gegen den Beklagten eine Forderung zu haben, zu verlagern. Der Kläger sei daher berechtigt, sich einen Prätendentenstreit nicht aufzwingen zu lassen, sondern eine Zahlungsklage unmittelbar gegen seinen Schuldner zu richten, weil sich im Verfahren herausgestellt habe, dass der Erlag nicht rechtmäßig sei. Der Gläubiger habe im Erlagsverfahren keine Parteistellung, seine materiell-rechtliche Position werde durch den Erlag weder verkürzt noch beeinträchtigt; die Frage der Rechtmäßigkeit sei im Streitverfahren zu klären. Der (unmittelbaren) Forderungsklage sei daher stattzugeben. Somit sei ein Prätendent mit seiner Forderungsklage gegen den Schuldner trotz des erfolgten Erlages durchgedrungen, weil das Prozessgericht die Rechtmäßigkeit des Erlages verneint habe. Damit hindere aber dieser Prätendent, nämlich der Kläger, nicht mehr die Zurücknahme des Erlages durch den Schuldner. Eine Verwahrungsgebühr scheide infolge der rechtswidrigen Vorenthaltung von Klientengeld aus, weshalb die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe.Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, dass die Berufung nur hinsichtlich eines Betrages von 295.000 S berechtigt sei, weil im Betrag von 305.000 S, der an den Beklagten bezahlt worden sei, 5.000 S enthalten seien, die die damalige Klägerin als Kostenanteil für den nunmehrigen Beklagten zu tragen gehabt habe, und weil auch der Kläger verpflichtet gewesen sei, einen Kostenanteil von 5.000 S zu übernehmen, weshalb diesbezüglich vom Beklagten eine außergerichtliche Kompensation vorgenommen worden sei. Der Beklagte habe als bevollmächtigter Rechtsanwalt des Klägers den Vergleich vom 25. 2. 1992 geschlossen. Dementsprechend sollten 305.000 S an den Kläger zu Handen des Beklagten bezahlt werden. Die M.-GmbH habe den Vergleich bereits zur Gänze erfüllt, weshalb eine Erfüllungsverweigerung ihrerseits nicht mehr denkbar sei. Die Erfüllung sei kein Rechtsgeschäft, sondern trete mit der Erfüllungshandlung von selbst ein; der Wille des Gläubigers, das Geleistete als Erfüllung anzunehmen, sei nicht erforderlich. Dies entspreche der Theorie der realen Leistungsbewirkung. Der Beklagte habe die Zahlungen entsprechend dem Vergleich angenommen. Dies sei in Erfüllung seiner Rechte und Pflichten als Bevollmächtigter des Klägers durch schlüssige Handlungen geschehen, wenn auch das Vollmachtsverhältnis nach dem Vergleich gekündigt worden sei. Der Beklagte sei daher der zum Empfang des Schuldbetrages geeignete Machthaber des Klägers gewesen. Überdies könne der Schuldner auch mit Erfüllungswirkung an den früheren Bevollmächtigten leisten. Die M.-GmbH (bzw ihre Rechtsvorgängerin) habe auch keinen Zweifel an der Empfangsberechtigung des Beklagten gehabt, ihr Rückforderungsanspruch gegen den nunmehrigen Kläger gründe sich auf andere Umstände. Von einem schlüssigen Verzicht des Klägers auf seine Forderung gegen den Beklagten könne angesichts des Paragraph 863, ABGB nicht ernsthaft die Rede sein. Unerfindlich wäre diesfalls, welche Schuld iSd Paragraph 1425, ABGB gegenüber dem Kläger als einem der beiden Erlagsgegner der Beklagte gemeint haben könnte. Den Beklagten treffe daher gegenüber dem Kläger die Herausgabepflicht bezüglich des Empfangenen iSd Paragraph 1009, ABGB. Aus welchen Rechtsgründen immer die M.-GmbH meine, einen Zahlungsanspruch von 295.000 S gegen den Beklagten zu haben, sei dies ein anderer Anspruch als der, den der Kläger in diesem Verfahren gegen den Beklagten geltend mache. Wenn auch die Situation des Beklagten verständlich sei, dem mehrere Forderungsprätendenten gegenüber gestanden seien, sei sein gerichtlicher Erlag wegen zweier verschiedener Forderungen zugunsten zweier verschiedener Gläubiger nicht zu Recht erfolgt, unabhängig davon, dass das Erlagsgericht den Erlag zu Gericht angenommen habe. Zum "anderen wichtigen Grund" für den gerichtlichen Erlag gehöre ua, dass mehrere Gläubiger die Forderung je für sich geltend machten und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ohne weiteres erkennen könne, wer wirklich berechtigt sei. Nur eine rechtmäßige Hinterlegung befreie von der Schuld. Die unrechtmäßige Hinterlegung habe daher gegenüber dem Kläger weder schuldbefreiende Wirkung gehabt, noch habe sie den Kläger zwingen können, das Streitverhältnis zwischen ihm und seinem Anwalt auf Ausfolgung von Klientengeldern auf einen anderen Rechtsstreit mit anderen Gläubigern, die ebenfalls glaubten, gegen den Beklagten eine Forderung zu haben, zu verlagern. Der Kläger sei daher berechtigt, sich einen Prätendentenstreit nicht aufzwingen zu lassen, sondern eine Zahlungsklage unmittelbar gegen seinen Schuldner zu richten, weil sich im Verfahren herausgestellt habe, dass der Erlag nicht rechtmäßig sei. Der Gläubiger habe im Erlagsverfahren keine Parteistellung, seine materiell-rechtliche Position werde durch den Erlag weder verkürzt noch beeinträchtigt; die Frage der Rechtmäßigkeit sei im Streitverfahren zu klären. Der (unmittelbaren) Forderungsklage sei daher stattzugeben. Somit sei ein Prätendent mit seiner Forderungsklage gegen den Schuldner trotz des erfolgten Erlages durchgedrungen, weil das Prozessgericht die Rechtmäßigkeit des Erlages verneint habe. Damit hindere aber dieser Prätendent, nämlich der Kläger, nicht mehr die Zurücknahme des Erlages durch den Schuldner. Eine Verwahrungsgebühr scheide infolge der rechtswidrigen Vorenthaltung von Klientengeld aus, weshalb die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe.
Die gegen den stattgebenden Teil des zweitinstanzlichen Urteils gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht in einer die Rechtssicherheit iSd § 502 Abs 1 ZPO gefährdenden Weise die Sach- und Rechtslage verkannt hat; sie ist auch berechtigt.Die gegen den stattgebenden Teil des zweitinstanzlichen Urteils gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht in einer die Rechtssicherheit iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gefährdenden Weise die Sach- und Rechtslage verkannt hat; sie ist auch berechtigt.