Aus den Entscheidungsgründen:
Nach Meinung der klagenden Partei sei eine Verjährung der Dienstbarkeit nach § 1488 ABGB. nicht eingetreten, weil das Schloß an der Quelle von der beklagten Partei nicht zur Behinderung des strittigen Rechtes angebracht worden sei. Nach den Feststellungen der Untergerichte komme auch eine Verjährung nach § 1479 ABGB. nicht in Frage, da Ende der dreißiger Jahre Wasser aus der gegenständlichen Quelle ausgegeben und Mitte der fünfziger Jahre unbekannte Personen vom klagsgegenständlichen Recht Gebrauch gemacht hätten. Dadurch sei jedenfalls eine allfällige Verjährungszeit ab 1910 noch vor Beginn des Zweiten Weltkrieges unterbrochen worden. Auch gehörten zum Begriff des "Jedermann" alle im § 1494 ABGB. genannten Personen, gegen welche nach dieser Gesetzesstelle eine Verjährung überhaupt nicht habe beginnen können, solange diese Personen keine gesetzlichen Vertreter erhalten hätten. Für diese Personen sei bisher überhaupt kein Kurator bestellt worden, da der Kurator des "Jedermann" ein Kurator nach § 276 ABGB. sei. Selbst wenn die Personen des § 1494 ABGB. durch Dr. L. als Kurator vertreten anzusehen seien, sei damit nichts gewonnen, weil Dr. L. nach seiner Bestellung am 13. Jänner 1964, am 15. Dezember 1966 die vorliegende Klage eingebracht habe.Nach Meinung der klagenden Partei sei eine Verjährung der Dienstbarkeit nach Paragraph 1488, ABGB. nicht eingetreten, weil das Schloß an der Quelle von der beklagten Partei nicht zur Behinderung des strittigen Rechtes angebracht worden sei. Nach den Feststellungen der Untergerichte komme auch eine Verjährung nach Paragraph 1479, ABGB. nicht in Frage, da Ende der dreißiger Jahre Wasser aus der gegenständlichen Quelle ausgegeben und Mitte der fünfziger Jahre unbekannte Personen vom klagsgegenständlichen Recht Gebrauch gemacht hätten. Dadurch sei jedenfalls eine allfällige Verjährungszeit ab 1910 noch vor Beginn des Zweiten Weltkrieges unterbrochen worden. Auch gehörten zum Begriff des "Jedermann" alle im Paragraph 1494, ABGB. genannten Personen, gegen welche nach dieser Gesetzesstelle eine Verjährung überhaupt nicht habe beginnen können, solange diese Personen keine gesetzlichen Vertreter erhalten hätten. Für diese Personen sei bisher überhaupt kein Kurator bestellt worden, da der Kurator des "Jedermann" ein Kurator nach Paragraph 276, ABGB. sei. Selbst wenn die Personen des Paragraph 1494, ABGB. durch Dr. L. als Kurator vertreten anzusehen seien, sei damit nichts gewonnen, weil Dr. L. nach seiner Bestellung am 13. Jänner 1964, am 15. Dezember 1966 die vorliegende Klage eingebracht habe.
Der Oberste Gerichtshof bejaht gleich dem Berufungsgericht die Rechts- und Parteifähigkeit des Personenkreises "Jedermann". Es handelt sich um den Kreis der Personen, die Interesse haben, aus der Quelle Wasser zu schöpfen und für die eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch einverleibt ist. Mögen diese Personen auch namentlich unbekannt sein, besteht kein Grund, ihnen die nach § 18 ABGB. jedermann zustehende Rechtsfähigkeit abzusprechen. Darum ist nach § 276 ABGB. auch für die noch "unbekannten Teilnehmer an einem Geschäft" die Bestellung eines Abwesenheitskurators zulässig und das Bezirksgericht F. hat mit dem Beschluß vom 7. Dezember 1966, P 147/63, für den Personenkreis "Jedermann" mit Recht einen solchen Kurator bestellt.Der Oberste Gerichtshof bejaht gleich dem Berufungsgericht die Rechts- und Parteifähigkeit des Personenkreises "Jedermann". Es handelt sich um den Kreis der Personen, die Interesse haben, aus der Quelle Wasser zu schöpfen und für die eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch einverleibt ist. Mögen diese Personen auch namentlich unbekannt sein, besteht kein Grund, ihnen die nach Paragraph 18, ABGB. jedermann zustehende Rechtsfähigkeit abzusprechen. Darum ist nach Paragraph 276, ABGB. auch für die noch "unbekannten Teilnehmer an einem Geschäft" die Bestellung eines Abwesenheitskurators zulässig und das Bezirksgericht F. hat mit dem Beschluß vom 7. Dezember 1966, P 147/63, für den Personenkreis "Jedermann" mit Recht einen solchen Kurator bestellt.
Rechtsfähige Personen sind grundsätzlich auch parteifähig (vgl. Fasching II S. 109). Wenn aber Fasching, a. a. O., S. 113, darüber hinaus als parteifähig nur diejenigen Rechtsträger ansieht, die individualisierbar sind, so kann dieser Ansicht nicht unbedingt gefolgt werden. Denn das Argument, gegen nicht individuell bezeichnete Personen fehle die Vollstreckungsmöglichkeit und damit sei ein Rechtsschutzinteresse an der Führung eines solchen Prozesses zu verneinen, gilt für einen Fall wie den vorliegenden nicht, in dem es letzten Endes um die auch gegen "jedermann" durchsetzbare Verfügung über die zu deren Gunsten einverleibte Dienstbarkeit geht. Darum hat der Oberste Gerichtshof - wenn auch noch zur Zeit der Geltung der Allgemeinen Gerichtsordnung - in den Entscheidungen vom 13. März 1860, GlU. 1105, und vom 3. Jänner 1888, GlU. 11979, Klagen zugelassen, die auf Ersitzung des Eigentums an Grundstücken gegrundet und gegen die unbekannten bücherlichen Berechtigten gerichtet waren.Rechtsfähige Personen sind grundsätzlich auch parteifähig vergleiche Fasching römisch zwei S. 109). Wenn aber Fasching, a. a. O., S. 113, darüber hinaus als parteifähig nur diejenigen Rechtsträger ansieht, die individualisierbar sind, so kann dieser Ansicht nicht unbedingt gefolgt werden. Denn das Argument, gegen nicht individuell bezeichnete Personen fehle die Vollstreckungsmöglichkeit und damit sei ein Rechtsschutzinteresse an der Führung eines solchen Prozesses zu verneinen, gilt für einen Fall wie den vorliegenden nicht, in dem es letzten Endes um die auch gegen "jedermann" durchsetzbare Verfügung über die zu deren Gunsten einverleibte Dienstbarkeit geht. Darum hat der Oberste Gerichtshof - wenn auch noch zur Zeit der Geltung der Allgemeinen Gerichtsordnung - in den Entscheidungen vom 13. März 1860, GlU. 1105, und vom 3. Jänner 1888, GlU. 11979, Klagen zugelassen, die auf Ersitzung des Eigentums an Grundstücken gegrundet und gegen die unbekannten bücherlichen Berechtigten gerichtet waren.
Der Oberste Gerichtshof ist aber gleich den Untergerichten auch der Ansicht, daß das strittige Recht bereits verjährt ist. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Tür des Quellenhauses seit dem Jahre 1910 versperrt. Daß zuerst ein und später vier Schlüssel ausgegeben wurden, die es den nächsten Nachbarn und der beklagten Partei ermöglichten, Wasser zu beziehen, ändert nichts daran, daß seit 1910 "Jedermann" nicht mehr in der Lage war, Wasser aus der Quelle zu schöpfen. Seit 1910 ist die Möglichkeit, Wasser aus der Quelle zu schöpfen, auf die drei unmittelbaren Nachbarn und auf die beklagte Partei beschränkt, ohne daß sich irgend jemand anderer darüber beschwert und gerichtliche Abhilfe begehrt hätte. Mit Ende 1940 ist die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1479 ABGB. abgelaufen und damit die Verjährung des ursprünglichen bücherlichen Rechtes der klagenden Partei durch dreißigjährigen Nichtgebrauch eingetreten. Daß Wasser gegen Ende der dreißiger Jahre von der Quelle bezogen wurde, ist zwar richtig, doch hat dieses Wasser nach der Aktenlage die beklagte Partei, also der Gründeigentümer, bezogen. Dieser Wasserbezug hat daher die Verjährung des klägerischen Rechtes nicht unterbrochen oder gehemmt.Der Oberste Gerichtshof ist aber gleich den Untergerichten auch der Ansicht, daß das strittige Recht bereits verjährt ist. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Tür des Quellenhauses seit dem Jahre 1910 versperrt. Daß zuerst ein und später vier Schlüssel ausgegeben wurden, die es den nächsten Nachbarn und der beklagten Partei ermöglichten, Wasser zu beziehen, ändert nichts daran, daß seit 1910 "Jedermann" nicht mehr in der Lage war, Wasser aus der Quelle zu schöpfen. Seit 1910 ist die Möglichkeit, Wasser aus der Quelle zu schöpfen, auf die drei unmittelbaren Nachbarn und auf die beklagte Partei beschränkt, ohne daß sich irgend jemand anderer darüber beschwert und gerichtliche Abhilfe begehrt hätte. Mit Ende 1940 ist die dreißigjährige Verjährungsfrist des Paragraph 1479, ABGB. abgelaufen und damit die Verjährung des ursprünglichen bücherlichen Rechtes der klagenden Partei durch dreißigjährigen Nichtgebrauch eingetreten. Daß Wasser gegen Ende der dreißiger Jahre von der Quelle bezogen wurde, ist zwar richtig, doch hat dieses Wasser nach der Aktenlage die beklagte Partei, also der Gründeigentümer, bezogen. Dieser Wasserbezug hat daher die Verjährung des klägerischen Rechtes nicht unterbrochen oder gehemmt.
Auch der Hinweis des Klagevertreters auf § 1494 ABGB. muß erfolglos bleiben. Es wird nämlich dabei übersehen, daß ebenso wie die klagende Partei den Nichtgebrauch des Rechtes durch 30 Jahre, sie, wenn sie sich auf eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung beruft, auch nachweisen muß, daß zufolge eines konkreten Sachverhaltes eine solche Hemmung oder Unterbrechung eingetreten ist. Wenn es genügen würde, darauf hinzuweisen, daß § 1494 ABGB. unter gewissen Umständen eine Hemmung der Verjährungsfrist kenne, könnte es niemals zu einer Verjährung kommen. Der Klagevertreter hätte daher wenigstens einen konkreten Fall, einen Minderjährigen oder einen Nasciturus namhaft machen und beweisen müssen, daß bezüglich dieser bestimmten Person die Verjährungsfrist gehemmt gewesen und daher Verjährung nicht eingetreten sei.Auch der Hinweis des Klagevertreters auf Paragraph 1494, ABGB. muß erfolglos bleiben. Es wird nämlich dabei übersehen, daß ebenso wie die klagende Partei den Nichtgebrauch des Rechtes durch 30 Jahre, sie, wenn sie sich auf eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung beruft, auch nachweisen muß, daß zufolge eines konkreten Sachverhaltes eine solche Hemmung oder Unterbrechung eingetreten ist. Wenn es genügen würde, darauf hinzuweisen, daß Paragraph 1494, ABGB. unter gewissen Umständen eine Hemmung der Verjährungsfrist kenne, könnte es niemals zu einer Verjährung kommen. Der Klagevertreter hätte daher wenigstens einen konkreten Fall, einen Minderjährigen oder einen Nasciturus namhaft machen und beweisen müssen, daß bezüglich dieser bestimmten Person die Verjährungsfrist gehemmt gewesen und daher Verjährung nicht eingetreten sei.
Wenn im Jahre 1954 oder 1955 einmal zwei Fremde gekommen sind und den Schlüssel geholt haben, so steht nicht fest, ob diese fremden Personen wirklich Wasser geschöpft und, wenn ja, ob sie dies in Ausübung des Rechtes "Jedermanns" gemacht haben. Überdies hat sich dieser Vorfall nach bereits eingetretener Verjährung ereignet.