Die hier strittigen Frage hat der Oberste Gerichtshof in den bisher nicht veröffentlichen Entscheidungen 7 Ob 582/90, 1 Ob 619/90, 7 Ob 608/90, 7 Ob 630/90, 3 Ob 585/90, 6 Ob 704/90 und zuletzt 8 Ob 633/90 einheitlich dahin entschieden, daß dann, wenn bei laufender Vorschußgewährung der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, auch die Erhöhung der Vorschüsse mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten anzuordnen ist, dies auch dann, wenn die letzte Weitergewährung von einem danach gelegenen Zeitpunkt an, aber in ununterbrochener Folge, bewilligt worden ist. Für diese Entscheidung waren folgende Erwägungen maßgebend:
Gemäß § 19 Abs 2 UVG hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen, wenn der Unterhaltsbeitrag erhöht wird; die Erhöhung ist mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, daß die im Fall der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages anzuordnende Erhöhung des Unterhaltsvorschusses zugleich mit der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages wirksam werden soll. Das war auch offensichtlich die Absicht des Gesetzgebers. § 19 Abs 2 UVG erhielt seine derzeitige Fassung durch das BG BGBl 1980/278. Es wurde wegen des damit verbundenen Nachteils für die Kinder und wegen der gelegentlichen Schwierigkeiten der Vollziehung als unbefriedigend empfunden, daß nach der damaligen Rechtslage die Unterhaltserhöhung und die Verschußerhöhung zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt wirksam werden konnten. Künftig sollten daher, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, zugleich auch die Vorschüsse hinaufgesetzt werden können (276 BlgNR 15.GP 14). Der Initiativantrag zur Neufassung des § 19 Abs 2 hatte zwar einen etwas anderen Wortlaut aufgewiesen, doch wurden nicht alle Vorschläge des Initiativantrages in die Regierungsvorlage übernommen. In Ansehung der Neufassung des § 19 Abs 2 UVG deckt sich jedoch die Zielsetzung beider Gesetzesanträge (276 BlgNR 15. GP 5, 6 und 14). Nach den Erläuternden Bemerkungen sollte durch die Wortfolge "bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums" in § 19 Abs 2 UVG klargestellt werden, daß die Erhöhung der Vorschüsse nur für den noch offenen Teil des zuletzt anläßlich der Gewährung (§ 8) oder Weitergewährung der Vorschüsse (§ 18 Abs 1) bestimmten Zeitraums angeordnet werden darf. Diese Beschränkung betrifft aber sowohl nach dem Wortlaut des Gesetzes als auch nach der Absicht des Gesetzgebers lediglich den Endzeitpunkt; sie beruht nämlich auf der Erwägung, daß sich das Gericht im Fall der Vorschußerhöhung auf die Prüfung bloß der Wirksamkeit der Unterhaltserhöhung zu beschränken hat, die ursprünglich für die Vorschußgewährung bestimmte Frist aber nur nach Durchführung eines Verfahrens nach § 18 verlängert werden kann (276 BlgNR 15.GP 14). Es sollte somit lediglich verhindert werden, daß ohne Durchführung des gesetzlich hiefür vorgesehenen Verfahrens mit der Erhöhung zugleich auch der Zeitraum, für den die Vorschüsse gewährt oder weitergewährt wurden, verlängert wird. Die Ansicht der Vorinstanzen ist daher weder durch den Wortlaut des Gesetzes noch durch die klare Absicht des Gesetzgebers gedeckt.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen, wenn der Unterhaltsbeitrag erhöht wird; die Erhöhung ist mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, daß die im Fall der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages anzuordnende Erhöhung des Unterhaltsvorschusses zugleich mit der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages wirksam werden soll. Das war auch offensichtlich die Absicht des Gesetzgebers. Paragraph 19, Absatz 2, UVG erhielt seine derzeitige Fassung durch das BG BGBl 1980/278. Es wurde wegen des damit verbundenen Nachteils für die Kinder und wegen der gelegentlichen Schwierigkeiten der Vollziehung als unbefriedigend empfunden, daß nach der damaligen Rechtslage die Unterhaltserhöhung und die Verschußerhöhung zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt wirksam werden konnten. Künftig sollten daher, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, zugleich auch die Vorschüsse hinaufgesetzt werden können (276 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 14). Der Initiativantrag zur Neufassung des Paragraph 19, Absatz 2, hatte zwar einen etwas anderen Wortlaut aufgewiesen, doch wurden nicht alle Vorschläge des Initiativantrages in die Regierungsvorlage übernommen. In Ansehung der Neufassung des Paragraph 19, Absatz 2, UVG deckt sich jedoch die Zielsetzung beider Gesetzesanträge (276 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 5, 6 und 14). Nach den Erläuternden Bemerkungen sollte durch die Wortfolge "bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums" in Paragraph 19, Absatz 2, UVG klargestellt werden, daß die Erhöhung der Vorschüsse nur für den noch offenen Teil des zuletzt anläßlich der Gewährung (Paragraph 8,) oder Weitergewährung der Vorschüsse (Paragraph 18, Absatz eins,) bestimmten Zeitraums angeordnet werden darf. Diese Beschränkung betrifft aber sowohl nach dem Wortlaut des Gesetzes als auch nach der Absicht des Gesetzgebers lediglich den Endzeitpunkt; sie beruht nämlich auf der Erwägung, daß sich das Gericht im Fall der Vorschußerhöhung auf die Prüfung bloß der Wirksamkeit der Unterhaltserhöhung zu beschränken hat, die ursprünglich für die Vorschußgewährung bestimmte Frist aber nur nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 18, verlängert werden kann (276 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 14). Es sollte somit lediglich verhindert werden, daß ohne Durchführung des gesetzlich hiefür vorgesehenen Verfahrens mit der Erhöhung zugleich auch der Zeitraum, für den die Vorschüsse gewährt oder weitergewährt wurden, verlängert wird. Die Ansicht der Vorinstanzen ist daher weder durch den Wortlaut des Gesetzes noch durch die klare Absicht des Gesetzgebers gedeckt.
Im vorliegenden Fall folgt daraus, daß die Vorschüsse auch für den Zeitraum vom 1.8.1990 bis 30.9.1990 auf je S 2.900 zu erhöhen waren.