Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach die Frage der Anpassung gewährter Unterhaltsvorschüsse auf die Höhe auferlegter Unterhaltsbeiträge behandelt (7 Ob 582/90; 7 Ob 608/90; 7 Ob 630/90; 1 Ob 619/90). Er hat ausgesprochen, daß dann, wenn bei laufender Vorschußgewährung der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, auch die Erhöhung der Vorschüsse mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten anzuordnen ist. Aus dem Wortlaut des § 19 Abs 2 UVG ergibt sich, daß die im Falle der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages anzuordnende Erhöhung des Unterhaltsvorschusses zugleich mit der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages wirksam werden soll. Dies war auch die Absicht des Gesetzgebers. Der § 19 Abs 2 UVG erhielt seine derzeitige Fassung durch das BG BGBl 1980/278. Es wurde wegen des damit verbundenen Nachteils für die Kinder und wegen der gelegentlichen Schwierigkeiten der Vollziehung als unbefriedigend empfunden, daß nach der damaligen Rechtslage Unterhaltserhöhung und Vorschußerhöhung zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt wirksam werden konnten. Künftig sollten daher, wenn bei laufender Vorschußgewährung der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, zugleich auch die Vorschüsse hinaufgesetzt werden könnenDer Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach die Frage der Anpassung gewährter Unterhaltsvorschüsse auf die Höhe auferlegter Unterhaltsbeiträge behandelt (7 Ob 582/90; 7 Ob 608/90; 7 Ob 630/90; 1 Ob 619/90). Er hat ausgesprochen, daß dann, wenn bei laufender Vorschußgewährung der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, auch die Erhöhung der Vorschüsse mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten anzuordnen ist. Aus dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 2, UVG ergibt sich, daß die im Falle der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages anzuordnende Erhöhung des Unterhaltsvorschusses zugleich mit der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages wirksam werden soll. Dies war auch die Absicht des Gesetzgebers. Der Paragraph 19, Absatz 2, UVG erhielt seine derzeitige Fassung durch das BG BGBl 1980/278. Es wurde wegen des damit verbundenen Nachteils für die Kinder und wegen der gelegentlichen Schwierigkeiten der Vollziehung als unbefriedigend empfunden, daß nach der damaligen Rechtslage Unterhaltserhöhung und Vorschußerhöhung zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt wirksam werden konnten. Künftig sollten daher, wenn bei laufender Vorschußgewährung der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, zugleich auch die Vorschüsse hinaufgesetzt werden können
(276 BlgNR 15. GP 14). Durch die Wortfolge: "bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums", sollte, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, lediglich klargestellt werden, daß die Erhöhung der Vorschüsse nur für den noch offenen Teil des zuletzt anläßlich der Gewährung (§ 8) oder Weitergewährung der Vorschüsse (§ 18 Abs 1) bestimmten Zeitraums angeordnet werden darf. Diese Beschränkung betrifft nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der Absicht des Gesetzgebers lediglich den Endzeitpunkt. Sie beruht auf der Erwägung, daß im Falle der Vorschußerhöhung sich das Gericht auf die Prüfung bloß der Wirksamkeit der Unterhaltserhöhung zu beschränken hat, die ursprünglich für die Vorschußgewährung bestimmte Frist aber nur nach Durchführung eines Verfahrens nach § 18 verlängert werden kann(276 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 14). Durch die Wortfolge: "bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums", sollte, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, lediglich klargestellt werden, daß die Erhöhung der Vorschüsse nur für den noch offenen Teil des zuletzt anläßlich der Gewährung (Paragraph 8,) oder Weitergewährung der Vorschüsse (Paragraph 18, Absatz eins,) bestimmten Zeitraums angeordnet werden darf. Diese Beschränkung betrifft nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der Absicht des Gesetzgebers lediglich den Endzeitpunkt. Sie beruht auf der Erwägung, daß im Falle der Vorschußerhöhung sich das Gericht auf die Prüfung bloß der Wirksamkeit der Unterhaltserhöhung zu beschränken hat, die ursprünglich für die Vorschußgewährung bestimmte Frist aber nur nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 18, verlängert werden kann
(276 BlgNR 15. GP 14). Es soll verhindert werden, daß ohne Durchführung des gesetzlich hiefür vorgesehenen Verfahrens mit der Erhöhung zugleich auch der Zeitraum, für den die Vorschüsse gewährt oder weitergewährt werden, verlängert wird.(276 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 14). Es soll verhindert werden, daß ohne Durchführung des gesetzlich hiefür vorgesehenen Verfahrens mit der Erhöhung zugleich auch der Zeitraum, für den die Vorschüsse gewährt oder weitergewährt werden, verlängert wird.
Der Oberste Gerichtshof hat aber auch ausgesprochen, daß eine rückwirkende Einstellung gewährter Vorschüsse selbst dann erfolgen kann, wenn die Zeit, für die die Vorschüsse gewährt wurden, abgelaufen ist (7 Ob 601/90). Es wäre eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung des Minderjährigen, wenn demgegenüber eine rückwirkende Erhöhung der Vorschüsse unter den oben dargelegten Voraussetzungen nach Ablauf der Vorschußzeit nicht möglich wäre. Das Gesetz (§ 19 Abs 2 UVG) sieht für den Erhöhungsantrag keinerlei Befristung vor. Auch für die Erhöhung von Amts wegen ist keine Frist normiert. Unter diesen Umständen wäre es nicht zu rechtfertigen, die Antragstellerin auf die amtswegige Erledigung des berechtigten Erhöhungsbegehrens zu verweisen, gleichzeitig aber ihren darauf abzielenden Antrag als verspätet abzuweisen. Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß eine Erhöhung eines Unterhaltsvorschusses "nur für die laufende Vorschußperiode erfolgen könne und rückwirkend über deren Beginn hinaus eine Anpassung auf vorhergehende Vorschußperioden ausgeschlossen sei", hat der Oberste Gerichtshof aber bereits in der Entscheidung 1 Ob 619/90 widerlegt.Der Oberste Gerichtshof hat aber auch ausgesprochen, daß eine rückwirkende Einstellung gewährter Vorschüsse selbst dann erfolgen kann, wenn die Zeit, für die die Vorschüsse gewährt wurden, abgelaufen ist (7 Ob 601/90). Es wäre eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung des Minderjährigen, wenn demgegenüber eine rückwirkende Erhöhung der Vorschüsse unter den oben dargelegten Voraussetzungen nach Ablauf der Vorschußzeit nicht möglich wäre. Das Gesetz (Paragraph 19, Absatz 2, UVG) sieht für den Erhöhungsantrag keinerlei Befristung vor. Auch für die Erhöhung von Amts wegen ist keine Frist normiert. Unter diesen Umständen wäre es nicht zu rechtfertigen, die Antragstellerin auf die amtswegige Erledigung des berechtigten Erhöhungsbegehrens zu verweisen, gleichzeitig aber ihren darauf abzielenden Antrag als verspätet abzuweisen. Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß eine Erhöhung eines Unterhaltsvorschusses "nur für die laufende Vorschußperiode erfolgen könne und rückwirkend über deren Beginn hinaus eine Anpassung auf vorhergehende Vorschußperioden ausgeschlossen sei", hat der Oberste Gerichtshof aber bereits in der Entscheidung 1 Ob 619/90 widerlegt.
Es war daher dem Revisionsrekurs der Antragstellerin Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.