Begründung:
Elisabeth D*** ist am 23.5.1982 in Wien gestorben. Ihre letztwillige Verfügung vom 1.11.1980 enthält unter anderem nachstehende Anordnungen:
".....Ich hinterlasse meine voll ausbezahlte Eigentumswohnung zur lebenslangen Benützung meiner Freundin Frau Martha B***.....Nach ihrem Ableben übergeht das volle Eigentumsrecht wie Verfügungsrecht an die drei Kinder Paul, Ronald und Diana S***" (im folgenden auch: Geschwister S***).....
"Ich verfüge über meine Zweitwohnung, die auch eine Eigentumswohnung ist jedoch noch nicht völlig ausbezahlt ist und die in Baden liegt, im Folgenden: Das Eigentumsrecht übergeht an meine Freundin, Frau Eva E***..."
Die Geschwister S*** sowie Eva E***, Martha B*** und Franziska W*** gaben auf Grund dieser Verfügung, gestützt auf § 726 ABGB, widersprechende Erbserklärungen ab. Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.4.1988, 4 Ob 536/88 - auf den, was die nähere Darstellung des Sachverhaltes betrifft, verwiesen wird - wurde die Klägerrolle im Erbrechtsstreit Eva E***, der Verlassenschaft nach Martha B*** und Franziska W*** zugeteilt. Schon am 1.2.1988 hatte Eva E*** vorgebracht, daß "dieses allfällige Klagsverfahren" (nämlich der Erbrechtsstreit) zu der ihr vermachten Wohnung in Baden "keinerlei Bezugspunkte" habe; sie stellte daher den Antrag, das Eigentumsrecht an der oben angeführten Wohnung auf sie zu übertragen (ON 154). Das Erstgericht übermittelte eine Gleichschrift dieses Antrages (auch) an den Vertreter der Geschwister S*** mit dem Auftrag, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen (ON 156). Dieser Auftrag wurde dem Vertreter der Geschwister S*** am 7.März 1988 zugestellt; sie gaben jedoch keine Stellungnahme ab. Am 30.8.1988 beantragte Eva E*** die Erlassung einer Amtsurkunde, in der bestätigt werde, daß ihr Eigentumsrecht an der vermachten Eigentumswohnung in Baden (nämlich an 1040/87.510-tel Anteilen an der Liegenschaft EZ 194 KG Rauhenstein, Gerichtsbezirk Baden) nach Rechtskraft dieser Amtsurkunde einverleibt werden könne.Die Geschwister S*** sowie Eva E***, Martha B*** und Franziska W*** gaben auf Grund dieser Verfügung, gestützt auf Paragraph 726, ABGB, widersprechende Erbserklärungen ab. Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.4.1988, 4 Ob 536/88 - auf den, was die nähere Darstellung des Sachverhaltes betrifft, verwiesen wird - wurde die Klägerrolle im Erbrechtsstreit Eva E***, der Verlassenschaft nach Martha B*** und Franziska W*** zugeteilt. Schon am 1.2.1988 hatte Eva E*** vorgebracht, daß "dieses allfällige Klagsverfahren" (nämlich der Erbrechtsstreit) zu der ihr vermachten Wohnung in Baden "keinerlei Bezugspunkte" habe; sie stellte daher den Antrag, das Eigentumsrecht an der oben angeführten Wohnung auf sie zu übertragen (ON 154). Das Erstgericht übermittelte eine Gleichschrift dieses Antrages (auch) an den Vertreter der Geschwister S*** mit dem Auftrag, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen (ON 156). Dieser Auftrag wurde dem Vertreter der Geschwister S*** am 7.März 1988 zugestellt; sie gaben jedoch keine Stellungnahme ab. Am 30.8.1988 beantragte Eva E*** die Erlassung einer Amtsurkunde, in der bestätigt werde, daß ihr Eigentumsrecht an der vermachten Eigentumswohnung in Baden (nämlich an 1040/87.510-tel Anteilen an der Liegenschaft EZ 194 KG Rauhenstein, Gerichtsbezirk Baden) nach Rechtskraft dieser Amtsurkunde einverleibt werden könne.
Das Erstgericht erließ die beantragte Amtsurkunde, ohne die Geschwister S*** (oder andere Beteiligte) noch einmal zur Stellungnahme aufzufordern.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Geschwister S*** nicht Folge.
Die Geschwister S*** bekämpfen die Entscheidung des Rekursgerichtes mit außerordentlichem Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG. Sie machen als einzigen Rechtsmittelgrund Nichtigkeit (Nullität) geltend und beantragen, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Amtsurkunde ersatzlos aufgehoben werde.Die Geschwister S*** bekämpfen die Entscheidung des Rekursgerichtes mit außerordentlichem Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG. Sie machen als einzigen Rechtsmittelgrund Nichtigkeit (Nullität) geltend und beantragen, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Amtsurkunde ersatzlos aufgehoben werde.