Eine Rechtsmittelbeschränkung für Aufhebungsbeschlüsse und die Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes ist im Außerstreitgesetz nicht vorgesehen. Solche Beschlüsse sind seit dem Judikat 203 (GlUNF 6486) nach der ständigen Judikatur grundsätzlich in dritter Instanz anfechtbar; die dem Erstgericht überbundenen rekursgerichtlichen Rechtsansichten sind dabei voll überprüfbar. Demgemäß ist aber eine den auf Grund des Aufhebungsbeschlusses ergangenen erstgerichtlichen Beschluß bestätigende rekursgerichtliche Entscheidung, wie sie hier vorliegt, nur mehr gemäß § 16 AußStrG anfechtbar.Eine Rechtsmittelbeschränkung für Aufhebungsbeschlüsse und die Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes ist im Außerstreitgesetz nicht vorgesehen. Solche Beschlüsse sind seit dem Judikat 203 (GlUNF 6486) nach der ständigen Judikatur grundsätzlich in dritter Instanz anfechtbar; die dem Erstgericht überbundenen rekursgerichtlichen Rechtsansichten sind dabei voll überprüfbar. Demgemäß ist aber eine den auf Grund des Aufhebungsbeschlusses ergangenen erstgerichtlichen Beschluß bestätigende rekursgerichtliche Entscheidung, wie sie hier vorliegt, nur mehr gemäß Paragraph 16, AußStrG anfechtbar.
Unter dem Beschwerdegrund der Aktenwidrigkeit macht der Rekurswerber geltend, das Rekursgericht habe aktenwidrigerweise festgestellt, daß der Vater den mj. Gernot gegen die Mutter "verhetze". Dem ist zu entgegnen, daß das Rekursgericht diese Feststellung auf der Grundlage der von ihm dargestellten Verfahrensergebnisse als tatsächliche Schlußfolgerung traf. Tatsächliche und rechtliche Schlußfolgerungen stellen nach ständiger Rechtsprechung aber grundsätzlich keine Aktenwidrigkeit dar (siehe die in Verfahren Außerstreitsachen MGA2 zu § 16 unter 126 abgedruckten E). Der behauptete Beschwerdegrund liegt somit nicht vor. Als Verfahrensmangel vom Gewichte einer Nichtigkeit zufolge unzureichender Stoffsammlung rügt der Revisionswerber, daß seinem Antrag auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht entsprochen worden sei, er auch nicht Gelegenheit gehabt habe, zu den "divergierenden Gutachten" der Sachverständigen Dr. Fischer wenigstens anläßlich einer mündlichen Erörterung Stellung zu nehmen und sich diese Sachverständige mit den Wünschen und dem tatsächlichen Willen des Minderjährigen, beim Vater zu bleiben, sowie auch mit der Vater-Kind-Beziehung nur in untergeordnetem Maße auseinandergesetzt habe.Unter dem Beschwerdegrund der Aktenwidrigkeit macht der Rekurswerber geltend, das Rekursgericht habe aktenwidrigerweise festgestellt, daß der Vater den mj. Gernot gegen die Mutter "verhetze". Dem ist zu entgegnen, daß das Rekursgericht diese Feststellung auf der Grundlage der von ihm dargestellten Verfahrensergebnisse als tatsächliche Schlußfolgerung traf. Tatsächliche und rechtliche Schlußfolgerungen stellen nach ständiger Rechtsprechung aber grundsätzlich keine Aktenwidrigkeit dar (siehe die in Verfahren Außerstreitsachen MGA2 zu Paragraph 16, unter 126 abgedruckten E). Der behauptete Beschwerdegrund liegt somit nicht vor. Als Verfahrensmangel vom Gewichte einer Nichtigkeit zufolge unzureichender Stoffsammlung rügt der Revisionswerber, daß seinem Antrag auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht entsprochen worden sei, er auch nicht Gelegenheit gehabt habe, zu den "divergierenden Gutachten" der Sachverständigen Dr. Fischer wenigstens anläßlich einer mündlichen Erörterung Stellung zu nehmen und sich diese Sachverständige mit den Wünschen und dem tatsächlichen Willen des Minderjährigen, beim Vater zu bleiben, sowie auch mit der Vater-Kind-Beziehung nur in untergeordnetem Maße auseinandergesetzt habe.
Auch dieser Beschwerdegrund ist nicht gegeben.
Von einem Verfahrensverstoß im Gewichte einer Nullität könnte nur dann gesprochen werden, wenn die dem Gericht gemäß § 2 Abs2 Z 5 AußStrG obliegende Stoffsammlung so mangelhaft geblieben wäre, daß dadurch Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens, wie das Wohl des Kindes, vollkommen außer acht gelassen worden wären. Davon kann vorliegendenfalls aber im Hinblick auf die zweifache und ausführliche, auf der Grundlage der Vernehmung aller Beteiligten und unter Bedachtnahme auf die weitere Entwicklung des Verhältnisses des mj. Gernot zu seiner Mutter erfolgte Begutachtung durch die Sachverständige nicht die Rede sein. In der Unterlassung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens liegt im übrigen schon grundsätzlich kein Verfahrensmangel vom Gewichte einer Nichtigkeit (8 Ob 501/80, 1 Ob 733/81, 2 Ob 587/86 ua); vielmehr handelt es sich dabei in Wahrheit um ein Problem der Beweiswürdigung, das auch im außerstreitigen Verfahren nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. Selbst dann, wenn die Vorinstanzen der Ansicht sind, eine Entscheidung über die Zuteilung der Elternrechte auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilen zu können, liegt keine Nichtigkeit vor (4 Ob 565/80, 1 Ob 764/80, 6 Ob 624/84 ua). Dem Rekursvorbringen über eine unterbliebene mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens ist zu erwidern, daß ein Mangel des rechtlichen Gehörs und eine dadurch bewirkte Nichtigkeit nach ständiger Rechtsprechung schon dann nicht vorliegt, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten. Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert nur, daß der Partei ein Weg eröffnet werde, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt vorbringen kann. Dies ist auch der Fall, wenn sie sich schriftlich äußern konnte (7 Ob 669/78; RZ 1983/62; 6 Ob 648/85 ua). Eine solche Äußerung hat der Vater in seinem Rekurs abgegeben und das Rekursgericht hat sich mit dem Vorbringen auch auseinandergesetzt. Die behauptete offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung schließlich erblickt der Rekurswerber darin, daß in dieser nicht auf den Grundsatz der Kontinuität der Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes und auch darauf nicht Bedacht genommen worden sei, daß für Buben mit zunehmendem Alter der Vater zur wesentlicheren Bezugsperson werde. Die im allgemeinen zu wahrende Möglichkeit des gemeinsamen Aufwachsens von Geschwistern stehe ihrer Trennung aus wichtigen Gründen nicht entgegen. Vorliegendenfalls habe der mj. Gernot eine starke Bindung zu seinem Vater, mit der Schwester Iris sei es zu Streitigkeiten gekommen; im Verhältnis zu der beim Vater gegebenen Erziehungs- und Betreuungssituation sei die bei der Mutter zu erwartende Situation keinesfalls besser, sodaß eine Änderung nicht zulässig sei. Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers liegt nach ständiger Rechtsprechung eine offenbare Gesetzwidrigkeit nur vor, wenn das Rekursgericht im Widerspruch zu einer ausdrücklichen und klaren gesetzlichen Regelung entschieden hat. Die Frage, welchem Elternteil nach erfolgter Scheidung der Ehe für die Zukunft die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) allein zustehen sollen, ist in den §§ 177 und 178 a ABGB nicht bestimmt gelöst. Es sind nur Kriterien genannt,welche in die Ermessenserwägungen des Gerichtes einzubeziehen sind (3 Ob 617/78, 6 Ob 712/80, 2 Ob 563/86, 7 Ob 590/87 ua). Entscheidendes Grundprinzip für die Beurteilung ist das Wohl des Kindes. Auch der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung ist diesem Grundprinzip des Wohles des Kindes insoweit untergeordnet (6 Ob 583/83, 2 Ob 675/85, 7 Ob 619/87 ua), als er nur mit einen Faktor bei der Gesamtbeurteilung des Kindeswohles darstellt.Von einem Verfahrensverstoß im Gewichte einer Nullität könnte nur dann gesprochen werden, wenn die dem Gericht gemäß Paragraph 2, Abs2 Ziffer 5, AußStrG obliegende Stoffsammlung so mangelhaft geblieben wäre, daß dadurch Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens, wie das Wohl des Kindes, vollkommen außer acht gelassen worden wären. Davon kann vorliegendenfalls aber im Hinblick auf die zweifache und ausführliche, auf der Grundlage der Vernehmung aller Beteiligten und unter Bedachtnahme auf die weitere Entwicklung des Verhältnisses des mj. Gernot zu seiner Mutter erfolgte Begutachtung durch die Sachverständige nicht die Rede sein. In der Unterlassung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens liegt im übrigen schon grundsätzlich kein Verfahrensmangel vom Gewichte einer Nichtigkeit (8 Ob 501/80, 1 Ob 733/81, 2 Ob 587/86 ua); vielmehr handelt es sich dabei in Wahrheit um ein Problem der Beweiswürdigung, das auch im außerstreitigen Verfahren nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. Selbst dann, wenn die Vorinstanzen der Ansicht sind, eine Entscheidung über die Zuteilung der Elternrechte auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilen zu können, liegt keine Nichtigkeit vor (4 Ob 565/80, 1 Ob 764/80, 6 Ob 624/84 ua). Dem Rekursvorbringen über eine unterbliebene mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens ist zu erwidern, daß ein Mangel des rechtlichen Gehörs und eine dadurch bewirkte Nichtigkeit nach ständiger Rechtsprechung schon dann nicht vorliegt, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten. Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert nur, daß der Partei ein Weg eröffnet werde, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt vorbringen kann. Dies ist auch der Fall, wenn sie sich schriftlich äußern konnte (7 Ob 669/78; RZ 1983/62; 6 Ob 648/85 ua). Eine solche Äußerung hat der Vater in seinem Rekurs abgegeben und das Rekursgericht hat sich mit dem Vorbringen auch auseinandergesetzt. Die behauptete offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung schließlich erblickt der Rekurswerber darin, daß in dieser nicht auf den Grundsatz der Kontinuität der Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes und auch darauf nicht Bedacht genommen worden sei, daß für Buben mit zunehmendem Alter der Vater zur wesentlicheren Bezugsperson werde. Die im allgemeinen zu wahrende Möglichkeit des gemeinsamen Aufwachsens von Geschwistern stehe ihrer Trennung aus wichtigen Gründen nicht entgegen. Vorliegendenfalls habe der mj. Gernot eine starke Bindung zu seinem Vater, mit der Schwester Iris sei es zu Streitigkeiten gekommen; im Verhältnis zu der beim Vater gegebenen Erziehungs- und Betreuungssituation sei die bei der Mutter zu erwartende Situation keinesfalls besser, sodaß eine Änderung nicht zulässig sei. Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers liegt nach ständiger Rechtsprechung eine offenbare Gesetzwidrigkeit nur vor, wenn das Rekursgericht im Widerspruch zu einer ausdrücklichen und klaren gesetzlichen Regelung entschieden hat. Die Frage, welchem Elternteil nach erfolgter Scheidung der Ehe für die Zukunft die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (Paragraph 144, ABGB) allein zustehen sollen, ist in den Paragraphen 177 und 178 a ABGB nicht bestimmt gelöst. Es sind nur Kriterien genannt,welche in die Ermessenserwägungen des Gerichtes einzubeziehen sind (3 Ob 617/78, 6 Ob 712/80, 2 Ob 563/86, 7 Ob 590/87 ua). Entscheidendes Grundprinzip für die Beurteilung ist das Wohl des Kindes. Auch der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung ist diesem Grundprinzip des Wohles des Kindes insoweit untergeordnet (6 Ob 583/83, 2 Ob 675/85, 7 Ob 619/87 ua), als er nur mit einen Faktor bei der Gesamtbeurteilung des Kindeswohles darstellt.
Im angefochtenen Beschluß wurde eingehend dargelegt, weshalb das Rekursgericht - in Übereinstimmung mit dem Erstgericht, der zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde und der beigezogenen Sachverständigen - trotz des Umstandes, daß der Vater hier grundsätzlich zur Pflege und Erziehung des mj. Gernot gleich wie die Mutter geeignet ist, die Unterbringung des Kindes bei der Mutter dennoch als dessen Wohl besser entsprechend beurteilte. Dabei wurden im Sinne des § 178 a ABGB bei sonst gleichwertigen Verhältnissen die Bedürfnisse und Entwicklungsmöglichkeiten des mj. Gernot insgesamt - hiefür ist nicht nur der Vater als Bezugsperson maßgebend - als entscheidendes Kriterium gewertet. Mangels eines Verstoßes gegen das bei der zu treffenden Ermessensentscheidung nach dem Willen des Gesetzgebers maßgebliche Kriterium des Kindeswohls liegt somit auch nicht die behauptete offenbare Gesetzwidrigkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung vor.Im angefochtenen Beschluß wurde eingehend dargelegt, weshalb das Rekursgericht - in Übereinstimmung mit dem Erstgericht, der zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde und der beigezogenen Sachverständigen - trotz des Umstandes, daß der Vater hier grundsätzlich zur Pflege und Erziehung des mj. Gernot gleich wie die Mutter geeignet ist, die Unterbringung des Kindes bei der Mutter dennoch als dessen Wohl besser entsprechend beurteilte. Dabei wurden im Sinne des Paragraph 178, a ABGB bei sonst gleichwertigen Verhältnissen die Bedürfnisse und Entwicklungsmöglichkeiten des mj. Gernot insgesamt - hiefür ist nicht nur der Vater als Bezugsperson maßgebend - als entscheidendes Kriterium gewertet. Mangels eines Verstoßes gegen das bei der zu treffenden Ermessensentscheidung nach dem Willen des Gesetzgebers maßgebliche Kriterium des Kindeswohls liegt somit auch nicht die behauptete offenbare Gesetzwidrigkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung vor.
Fehlt es solcherart an jedem Beschwerdegrund des § 16 AußStrG, so ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.Fehlt es solcherart an jedem Beschwerdegrund des Paragraph 16, AußStrG, so ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.