Rechtssatz RS0085084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085084
Entscheidungsdatum
27.02.1991
Rechtssatz
Eine den erstgerichtlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes gilt im Außerstreitverfahren auch dann als eine solche nach § 16 AußStrG, wenn der angefochtenen erstgerichtlichen Entscheidung ein rekursgerichtlicher Aufhebungsbeschluß vorausgegangen war.Eine den erstgerichtlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes gilt im Außerstreitverfahren auch dann als eine solche nach Paragraph 16, AußStrG, wenn der angefochtenen erstgerichtlichen Entscheidung ein rekursgerichtlicher Aufhebungsbeschluß vorausgegangen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085084
Dokumentnummer
JJR_19880707_OGH0002_0080OB00600_8800000_002