Der Revisionsrekurs ist insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, als er von anderen als den festgestellten Tatsachen ausgeht. Nach den getroffenen Feststellungen sind sowohl die örtlichen als auch die räumlichen Verhältnisse bei beiden Elternteilen dem Wohl des Kindes gleich zuträglich. Ferner steht fest, daß der Vater das Kind unter Mißbrauch seines Besuchsrechtes rechtswidrig an sich gebracht hat. Geht man von diesen Feststellungen aus, erweist sich die Entscheidung des Rekursgerichtes als richtig.
Vorerst muß dem Rekursgericht dahin beigepflichtet werden, daß im allgemeinen für Kleinkinder die Erziehung durch die Mutter wichtiger und zielführender ist als die Betreuung durch den Vater. Daß hier ein Ausnahmsfall vorläge, der eine andere Beurteilung zuließe, kann den getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden. Darüber hinaus hat aber das Rekursgricht auch mit Recht das Verhalten des Vaters im Zusammenhang mit dem nunmehrigen Verbleib des Kindes berücksichtigt. Selbstverständlich muß auch ein rechtsmißbräuchliches Ansichbringen eines Kindes nicht grundsätzlich dazu führen, daß dem anderen Elternteil die Rechte des § 144 ABGB zuerkannt werden müssen, weil immer nur das Wohl des Kindes für eine diesbezügliche Entscheidung maßgeblich ist und daher das Wohl des Kindes Vorrang vor einer negativen Beruteilung eines rechtswidrigen Verhalten eines Elternteiles genießt. Immerhin können aber aus einem solchen Verhalten Schlüsse im Hinblick auf das Wohl des Kindes gezogen werden. Es muß bezweifelt werden, ob eine Person, die sich ohne weiters über Rechtsgrundsätze hinwegsetzt, für die Erziehung eines Kindes bestens geeignet ist. Dazu kommt, daß der Vater nach den getroffenen Feststellungen monatelang den Kontakt der Minderjährigen zu der Mutter unterbunden oder zumindest nicht ermöglich hat. Er hat damit das Kind der Gefahr des Verlustes einer für Kleinkinder besonders wichtigen Bezugsperson ausgesetzt. Ein solches Verhalten kann nicht im Interesse des Kindes liegen. Selbst wenn man dem Vater hier zubilligt, er sei subjektiv der Meinung gewesen, im Interesse des Kindes zu handeln, würde dies nicht für ihn sprechen, sondern nur dartun, daß er dazu neigt, seine eigenen Interessen und Sympathien mit den Interessen des Kindes zu verwechseln. Wer dazu neigt, im Streit mit seinem geschiedenen Ehegatten Maßnahmen zu setzen, die sich nachteilig auf die gemeinsamen Kinder auswirken können, wird im allgemeinen nicht der geeignetste Erzieher der Kinder sein.Vorerst muß dem Rekursgericht dahin beigepflichtet werden, daß im allgemeinen für Kleinkinder die Erziehung durch die Mutter wichtiger und zielführender ist als die Betreuung durch den Vater. Daß hier ein Ausnahmsfall vorläge, der eine andere Beurteilung zuließe, kann den getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden. Darüber hinaus hat aber das Rekursgricht auch mit Recht das Verhalten des Vaters im Zusammenhang mit dem nunmehrigen Verbleib des Kindes berücksichtigt. Selbstverständlich muß auch ein rechtsmißbräuchliches Ansichbringen eines Kindes nicht grundsätzlich dazu führen, daß dem anderen Elternteil die Rechte des Paragraph 144, ABGB zuerkannt werden müssen, weil immer nur das Wohl des Kindes für eine diesbezügliche Entscheidung maßgeblich ist und daher das Wohl des Kindes Vorrang vor einer negativen Beruteilung eines rechtswidrigen Verhalten eines Elternteiles genießt. Immerhin können aber aus einem solchen Verhalten Schlüsse im Hinblick auf das Wohl des Kindes gezogen werden. Es muß bezweifelt werden, ob eine Person, die sich ohne weiters über Rechtsgrundsätze hinwegsetzt, für die Erziehung eines Kindes bestens geeignet ist. Dazu kommt, daß der Vater nach den getroffenen Feststellungen monatelang den Kontakt der Minderjährigen zu der Mutter unterbunden oder zumindest nicht ermöglich hat. Er hat damit das Kind der Gefahr des Verlustes einer für Kleinkinder besonders wichtigen Bezugsperson ausgesetzt. Ein solches Verhalten kann nicht im Interesse des Kindes liegen. Selbst wenn man dem Vater hier zubilligt, er sei subjektiv der Meinung gewesen, im Interesse des Kindes zu handeln, würde dies nicht für ihn sprechen, sondern nur dartun, daß er dazu neigt, seine eigenen Interessen und Sympathien mit den Interessen des Kindes zu verwechseln. Wer dazu neigt, im Streit mit seinem geschiedenen Ehegatten Maßnahmen zu setzen, die sich nachteilig auf die gemeinsamen Kinder auswirken können, wird im allgemeinen nicht der geeignetste Erzieher der Kinder sein.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich daher der Rechtsansicht des Rekursgerichtes an.