Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betreibt im Raum Kitzbühel Seilbahnen und Skilifte. Mit diesen Liften gelangt man ua zum Steinbergkogel, von wo aus eine Piste in Richtung Jufen führt. Die dort befindlichen Pisten werden von der Beklagten erhalten und betreut.
Bei der Einfahrt zum Jufen befand sich am 16.1.1991 mitten auf der Schipiste ein ungesicherter Holzpfosten, an dessen oberem Ende zwei runde Blechtafeln mit den Nummern "24" und "27" angebracht waren. Das Schigelände in diesem Bereich ist nicht besonders steil und gerade für Anfänger, Kinder und nicht besonders geübte Schifahrer geeignet.
Am 16.1.1991 fuhr gegen 14.00 Uhr die Schilehrerin der Schischule Kirchberg Total, Tracey W*****, mit drei Schischülern vom Steinbergkogel mit Schiern in Richtung Jufen. Bei diesen Schischülern handelte es sich um noch nicht schulpflichtige Kinder; einer von ihnen war der Kläger. Bei der Einfahrt zum Jufen blieb Tracy W***** stehen und beobachtete die drei hinter ihr nachkommenden Kinder, welche im Pflugbogen herunterfuhren. Als der Kläger einen Rechtsbogen machte, kam von oben ein bisher unbekannter Schifahrer und fuhr knapp rechts am Kläger vorbei. Der Kläger, welcher seine Aufmerksamkeit auf diesen Schifahrer gerichtet hatte, geriet in der Folge nach links und fuhr dabei gegen die erwähnte ungesicherte Pistenmarkierungstafel mit den Nummern "24" und "27"; dabei wurde er verletzt.
Die von der Beklagten verwendeten Pistenmarkierungsstangen sind rund 3 m hoch. In ihrem oberen Drittel sind sie rot gestrichen; am oberen Ende sind jeweils 1 bis 2 Pistenmarkierungstafeln befestigt. Diese Markierungsstangen ragen durchwegs - von den Schneeverhältnissen abhängig - rund 2 m empor. Sie haben einen Durchmesser von rund 5 cm, sind rund und aus Holz. Insgesamt hat die Beklagte 5000 bis 6000 solcher Stangen in Verwendung.
Die Pistenmarkierungsstange, gegen die der Kläger stieß, war etwa in der Mitte der Piste angebracht; zusammen mit den weiter hangaufwärts und hangabwärts in Abständen von ca 25 bis 30 m aufgestellten Pistenmarkierungsstangen bildete sie in etwa eine gerade Linie in der Fallrichtung. Diese Markierungsstange war daher kein auf eine Richtungsänderung hindeutender Wegweiser.
Im Unfallsbereich ist die Schipiste rund 40 bis 50 m breit und eher flach; es handelt sich dabei um eine als "leicht" gekennzeichnete Abfahrt.
Etwas weiter unterhalb des Unfallsortes - etwa in jenem Bereich, in welchem die Piste eine deutliche Rechtskurve
beschreibt - befindet sich Richtung Brunnalm ein Steilhang mit 120 bis 130 % Gefälle; dabei handelt es sich um ungesichertes Gelände.
Mit der Behauptung, daß die Beklagte deshalb, weil ihre Pistenmarkierungstafeln auf einer vorwiegend von ungeübten Schifahrern benützten leichten Abfahrt eine Gefahr bildeten und in diesem Bereich auch in der gewählten Form nicht notwendig gewesen wären, zumindest aber durch Schaumstoffkissen oder ähnliche Materialien hätten abgesichert werden müssen, zur Hälfte an dem Unfall Schuld trage, begehrt der Kläger von der Beklagten ein Schmerzengeld in der Höhe von S 40.000 sowie die urteilsmäßige Feststellung, daß ihm die Beklagte für alle zukünftigen Schäden aus dem Schiunfall zu 50 % hafte.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Eine Markierung sei vor allem dort wichtig, wo die Abfahrt eine Biegung mache und insbesondere bei Nebel oder Schneesturm Pistenbenützer in das ungesicherte Gelände geraten könnten. Die vom Kläger gerammte Markierungsstange sei weithin sichtbar, so daß genug Raum für ein gefahrloses Passieren vorhanden sei. Eine Polsterung dieser Stangen sei unüblich, unzumutbar und würde das vom Schiläufer, welcher ja auf Sicht fahren müsse, zu tragende sportliche Risiko insoweit beseitigen. Die Markierungstafeln seien kein atypisches Hindernis und ließen sich mit sonstigen künstlich geschaffenen Gefahrenquellen - wie Betonsockeln, Liftstützen usw - nicht vergleichen. Grundsätzlich seien Markierungen in der Pistenmitte anzubringen. Die Beklagte hafte weder wegen der Wahl des Aufstellungsortes noch wegen der unterlassenen Ummantelung der Holzstange für die dem Kläger auf Grund seiner unaufmerksamen Fahrweise entstandenen Schäden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Schifahrer habe im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit selbst für seine Sicherheit zu sorgen und müsse seine Fahrweise auf erkennbare Gefahren einstellen. Der Pistenerhalter müsse nur jene Gefahrenquellen beseitigen, welche die Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen und auf welche sie sich nicht ohne weiteres einstellen könnten; der Pistenschifahrer könne jedoch nicht vor jeder möglichen Gefahr geschützt werden. Bei der Pistensicherungspflicht sei auch das Verhältnis zwischen dem Sicherungsaufwand und der Größe der Gefahr zu berücksichtigen. Durch das Anbringen der Pistenmarkierungsstange in der Mitte der 40 bis 50 m breiten, flachen Abfahrt habe die Beklagte nicht gegen die Pistensicherungspflicht verstoßen. Auch von Schianfängern, die meist leichte Abfahrten benützten, müsse ein solches Maß an Selbsteinschätzung und Verantwortungsbewußtsein gefordert werden, das sie dazu befähige, sich an den Markierungsstangen vorbeizumanövrieren. Die Pistenmarkierung könne durchaus in der Form einer Mittelmarkierung erfolgen; eine Randmarkierung sei nur dann erforderlich, wenn das Verlassen der Pistenfläche gefährlich sei. Eine Ummantelung der ohnehin aus einem nachgiebigeren Material, nämlich Holz, bestehenden Markierungsstangen sei im Hinblick auf die Anzahl der verwendeten Stangen und den mit der Ummantelung verbundenen Aufwand im Verhältnis zu den aus solchen Stangen resultierenden Gefahren unzumutbar. Mangels eines Tatbeitrages der Beklagten könne daher auch keine solidarische Haftung auf Grund eines allfälligen Verschuldens der Schischule oder des unbekannten Schifahrers angenommen werden.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Eine Pistenmarkierung bedeute - ebenso wie Abschrankungen von Liftstellen oder Gasthausvorplätzen und Randmarkierungen mit grün-roten Pistenkugeln oder Schneezäune - keine "atypische Gefahr", liege doch ihre Errichtung vor allem auch im Interesse der Gäste und Liftbenützer. Der Pistenhalter hafte für solche Einrichtungen nur dann, wenn sie nicht sachgemäß aufgestellt oder gewartet oder so konstruiert sind, daß sie - mögen sie auch die bezweckte Sicherungsfunktion erfüllen - zu einer zusätzlichen Gefährdung der Pistenbenützer führen. In der Pistenmitte befindliche Markierungsstangen könnten nicht generell als unsachgemäß aufgestellt angesehen werden; vielmehr könnten sich Schifahrer gerade bei schlechten Sichtverhältnissen, bei welchen den Pistenmarkierungen erhöhte Bedeutung zukommt, mit geringerem Risiko an ihnen orientieren, da die Gefahr, über den Pistenrand hinauszukommen, geringer sei, wenn sich der Schifahrer in der Mitte der Piste und nicht an deren Rand bewegt. Bei einer beiderseitigen Randmarkierung bestehe demgegenüber die Gefahr, daß bei besonders widrigen Verhältnissen der eine Pistenrand vom anderen aus nicht mehr sichtbar und daher - gerade bei starkem Schneefall - für den Schifahrer nicht mehr erkennbar ist, auf welcher Seite der Markierung er sich weiter zu bewegen hat. Erfahrungsgemäß ereigneten sich viele Schiunfälle im Bereich des Pistenrandes. Würde man vom Pistenhalter generell die Anbringung einer Randmarkierung verlangen, dann wäre hiezu eine größere Anzahl von Markierungsstangen als bei der Mittelmarkierung notwendig und damit eine Erhöhung der Kollisionsmöglichkeiten verbunden. Demgemäß stelle das "Tiroler Pistengütesiegel" ebenfalls auf Mittelmarkierungen ab, während es die Randmarkierung als Ausnahme vorsehe. Mittelmarkierungen seien daher durchaus üblich. Daß der Pistenerhalter jede Kollisionsmöglichkeit aus dem Weg räumt, könne von ihm nicht verlangt werden.
Ob und inwiefern ein Hindernis eine Gefahr für einen Pistenbenützer bildet, sei am Maßstab eines solchen Schifahrers zu messen, der seinem Können zufolge die Abfahrtstrecke bei ausreichendem Verantwortungsbewußtsein gerade noch bewältigen kann. Ein Schifahrer mit minderem Können habe dieses durch erhöhte Vorsicht auszugleichen, also gerade zu den Hindernissen oder vom Pistenrand einen entsprechenden Sicherheitsabstand einzuhalten oder bei Verschlechterung der Pistenbeschaffenheit oder der Sicht das Tempo entsprechend zu drosseln. Kinder, an die ein solcher Sorgfaltsmaßstab nicht angelegt werden könne, dürften daher die Piste nur unter entsprechender Aufsicht benützen. Daß gerade auf als leicht markierten Abfahrten eine erhöhte Sicherungspflicht bestehe, treffe nicht zu. In solchen Bereichen von Schiabfahrten aber, in denen auch verantwortungsbewußt fahrende Schiläufer zu Sturz kommen oder gegen ein Hindernis prallen können, seien Gefahrenstellen besonders abzusichern. Wollte man vom Pistenerhalter verlangen, daß er Mittelmarkierungsstangen, die sich im Bereich einer relativ breiten, übersichtlichen und flachen sowie als leicht gekennzeichneten Schiabfahrt befinden und gut erkennbar aufgestellt sind, mit weichem oder sonst nachgiebigem Material absichert, dann würde dies eine Überspannung der Pistensicherungspflicht bedeuten. Der Beklagten, welche tausende Mittelmarkierungsstangen verwende, sei eine generelle Pflicht zur Ummantelung aller Stangen nicht zumutbar. Die von ihr verwendeten Stangen entsprächen von ihrer Konstruktion her zumindest für den Unfallsbereich den an den Pistenerhalter zu stellenden Anforderungen. Wenn der Kläger bei seinem Anprall an eine solche Stange eine schwere Verletzung erlitten hat, so könne dies nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten geschoben werden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eines der Untergerichte zurückzuverweisen oder sie dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.