Entscheidungsgründe:
Die klagende Ärztekammer für Oberösterreich, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, ist eine gesetzliche berufliche Interessensvertretung. In ihren Wirkungsbereich fällt ua die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte (§ 66 Abs 1 ÄrzteG).Die klagende Ärztekammer für Oberösterreich, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, ist eine gesetzliche berufliche Interessensvertretung. In ihren Wirkungsbereich fällt ua die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte (Paragraph 66, Absatz eins, ÄrzteG).
Der Beklagte ist Facharzt für Unfallchirurgie. Er ist seit 1. 3. 2004 für das D*****-Krankenhaus ***** (in der Folge: Krankenhaus) tätig, und zwar bis 28. 2. 2005 im Rahmen eines freien Dienstvertrags, seit damals faktisch im Sinne der Richtlinien des zuvor bestehenden Vertrags, wobei Verhandlungen über die weitere Form der Zusammenarbeit geführt werden. Das Krankenhaus ist eine von der OÖ Landesregierung bewilligte Krankenanstalt, die in Form eines Sanatoriums gemäß § 2 Z 6 OÖ KAG betrieben wird. Im krankenanstaltsrechtlichen Bewilligungsbescheid sind für das Krankenhaus 120 Normbetten bewilligt (systemisiert). Eine sanitätsbehördliche Bewilligung für die Schaffung von Abteilungen (Stationen) oder sonstigen Strukturen im Sinne des § 7 Abs 1 Z 7 OÖ KAG 1997 besteht für das Krankenhaus nicht. Dementsprechend sieht die seit 2005 gültige und sanitätsbehördlich genehmigte Anstaltsordnung keine Gliederung des Krankenhauses in Abteilungen (Stationen) oder sonstige Strukturen mit dafür jeweils ausgewiesener Bettenanzahl vor. Bestünde eine solche Gliederung, müsste die Anstaltsordnung die in den einzelnen Abteilungen vorgesehene Bettenanzahl ausweisen (§ 10 OÖ KAG). Nach § 3 Abs 6 der derzeitigen genehmigten Anstaltsordnung des Krankenhauses sind in der Krankenanstalt insgesamt 120 Normbetten - in Zwei- und Einbettzimmern aufgeteilt - eingerichtet, die auch als Belegbetten zur Verfügung stehen. § 3 Abs 7 der Anstaltsordnung nennt als eine von vierzehn Einrichtungen der Krankenanstalt auch die Handchirurgie.Der Beklagte ist Facharzt für Unfallchirurgie. Er ist seit 1. 3. 2004 für das D*****-Krankenhaus ***** (in der Folge: Krankenhaus) tätig, und zwar bis 28. 2. 2005 im Rahmen eines freien Dienstvertrags, seit damals faktisch im Sinne der Richtlinien des zuvor bestehenden Vertrags, wobei Verhandlungen über die weitere Form der Zusammenarbeit geführt werden. Das Krankenhaus ist eine von der OÖ Landesregierung bewilligte Krankenanstalt, die in Form eines Sanatoriums gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, OÖ KAG betrieben wird. Im krankenanstaltsrechtlichen Bewilligungsbescheid sind für das Krankenhaus 120 Normbetten bewilligt (systemisiert). Eine sanitätsbehördliche Bewilligung für die Schaffung von Abteilungen (Stationen) oder sonstigen Strukturen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, OÖ KAG 1997 besteht für das Krankenhaus nicht. Dementsprechend sieht die seit 2005 gültige und sanitätsbehördlich genehmigte Anstaltsordnung keine Gliederung des Krankenhauses in Abteilungen (Stationen) oder sonstige Strukturen mit dafür jeweils ausgewiesener Bettenanzahl vor. Bestünde eine solche Gliederung, müsste die Anstaltsordnung die in den einzelnen Abteilungen vorgesehene Bettenanzahl ausweisen (Paragraph 10, OÖ KAG). Nach Paragraph 3, Absatz 6, der derzeitigen genehmigten Anstaltsordnung des Krankenhauses sind in der Krankenanstalt insgesamt 120 Normbetten - in Zwei- und Einbettzimmern aufgeteilt - eingerichtet, die auch als Belegbetten zur Verfügung stehen. Paragraph 3, Absatz 7, der Anstaltsordnung nennt als eine von vierzehn Einrichtungen der Krankenanstalt auch die Handchirurgie.
Der Beklagte leitet die in der Anstaltsordnung vorgesehene Einrichtung Handchirurgie, wobei ihm von der Krankenhausleitung 15 Betten zugesagt sind, die sich schwerpunktmäßig auf den Stationen 2 A und 2 B befinden. Sind in diesen Stationen keine Betten frei, muss der Beklagte, falls er Betten benötigt, seine Patienten auch auf anderen Stationen unterbringen. Freigehalten werden die 15 Betten für den Beklagten nicht. Der Beklagte erbringt sämtliche ärztlichen und organisatorischen Leistungen im Fachbereich obere Extremität (Spezialgebiet Hand), die zur Betreuung eines Patienten im Krankenhaus und der Tagesklinik L***** erforderlich sind. Daneben hat er im Krankenhaus Räumlichkeiten angemietet, in denen er seit Anfang Oktober 2004 seine Ordination führt. Der Beklagte bezeichnet sich auf Schriftstücken, Visitenkarten und auf seinem Ordinationsschild als „Primar“. Briefpapier und Visitenkarten werden ihm vom Krankenhaus zur Verfügung gestellt. Auf einem Wegweiser im Eingangsbereich des Krankenhauses sind unter der Überschrift „Medizinische Fachbereiche - Abteilungen“ der Bereich Handchirurgie sowie der Beklagte mit dem Titel „Primar“ angeführt. Im Krankenhaus operieren außer dem Beklagten und weiteren mit dem Krankenhaus in einem freien Dienstverhältnis stehenden Ärzten auch etwa 30 Belegärzte, für die jedes freie Bett zur Verfügung steht. Der Beklagte ist gegenüber einem Belegarzt, der Operationen im Bereich der Handchirurgie durchführt, nicht weisungsberechtigt.
Mit Schreiben vom 24. 2. 2004 gab die Leitung des Krankenhauses dem Amt der OÖ Landesregierung, Abteilung Sanitäts- und Veterinärrecht, unter der Überschrift „Abteilungsleitungen“ folgende Organisationsänderung mit dem Ersuchen um Bestätigung bekannt:
„(...) Zu einer neu verbesserten Qualitätssicherung und durchgehend Strukturinhalten unserer Krankenanstalt möchten wir gerade in Bezug auf unser breites Belegarztsystem Spezialisten für unsere Schwerpunktbereiche einsetzen. Dies wären folgende Spezialgebiete: (...) Handchirurgie: Dr. Günther S***** (...).“
Die angeschriebene Behörde antwortete mit Schreiben vom 13. 4. 2004:
„(...) Die Organisationsänderungen werden unter der Voraussetzung zur Kenntnis genommen, dass damit im D*****-Krankenhaus keine Abteilungsstrukturen (für die gemäß OÖ KAG 1997 eine Errichtungs- und Betriebsbewilligung sowie gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eine Arbeitsstättenbewilligung zu erteilen wäre) geschaffen werden und es sich bei den betreffenden Ärzten um Fachärzte des jeweiligen Sonderfaches handelt. (...).“
Bei Einrichtung der beschriebenen Organisationsänderung und Bestellung des Beklagten zum Leiter des Fachbereichs Handchirurgie gab es eine Diskussion, wie man die Ärzte nennen soll; es wurde dann gesagt, dass der Titel Primar gewählt werde. Dem Beklagten wurde mitgeteilt, dass für seinen Fachbereich 15 systemisierte Betten bestünden. In seinem Fachbereich sind dem Beklagten alle Stationsärzte des Hauses untergeordnet, und er muss sich neben medizinischen auch um organisatorische und administrative Dinge kümmern. Der Beklagte lehnte die angebotene Berufsbezeichnung nicht ab, verwies gegenüber der ärztlichen Leitung des Krankenhauses allerdings darauf, dass dies rechtskonform sein müsse. Der Beklagte nahm keine Einsicht in die im Krankenhaus aufliegende Anstaltsordnung und vergewisserte sich nicht, ob darin dem Fachbereich Handchirurgie 15 Betten zugeordnet sind; er holte weder bei der Ärztekammer noch bei der Sanitätsabteilung der Landesregierung Erkundigungen darüber ein, ob er zur Führung der Berufsbezeichnung „Primararzt/Primarius“ berechtigt sei. Mitglieder der Klägerin, nämlich Ärzte des Krankenhauses, die den Titel „Primar“ nicht führen und sich dadurch gegenüber dem Beklagten benachteiligt sahen, beschwerten sich darüber bei der Klägerin, was letztlich der Grund für die Klage war. Der Beklagte steht mit anderen Fachärzten, die auch operieren dürfen, im Wettbewerb. In der Bevölkerung genießen Primarärzte grundsätzlich eine höhere Wertschätzung als Ärzte, die diesen Titel nicht führen.
Die Klägerin begehrt, dem Beklagten zu gebieten, die Verwendung der Berufsbezeichnung „Primararzt“ oder „Primarius“ zu unterlassen, insbesondere im Rahmen seiner niedergelassenen Tätigkeit; sie stellt weiters ein Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Der Beklagte führe die Bezeichnung „Primar“, ohne dass hiefür die Voraussetzungen des § 43 Abs 6 ÄrzteG (dauernde Betrauung mit der ärztlichen Leitung einer mindestens 15 systemisierte Betten aufweisenden Krankenabteilung und Unterstellung von mindestens einem Arzt) vorlägen. Der Beklagte handle gesetzwidrig und verschaffe sich dadurch einen sittenwidrigen Vorsprung im Wettbewerb zum Nachteil gesetzestreuer Mitbewerber.Die Klägerin begehrt, dem Beklagten zu gebieten, die Verwendung der Berufsbezeichnung „Primararzt“ oder „Primarius“ zu unterlassen, insbesondere im Rahmen seiner niedergelassenen Tätigkeit; sie stellt weiters ein Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Der Beklagte führe die Bezeichnung „Primar“, ohne dass hiefür die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 6, ÄrzteG (dauernde Betrauung mit der ärztlichen Leitung einer mindestens 15 systemisierte Betten aufweisenden Krankenabteilung und Unterstellung von mindestens einem Arzt) vorlägen. Der Beklagte handle gesetzwidrig und verschaffe sich dadurch einen sittenwidrigen Vorsprung im Wettbewerb zum Nachteil gesetzestreuer Mitbewerber.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei keine zur Klage befugte Vereinigung gem § 14 Abs 1 UWG und dürfe nicht ein eigenes Mitglied klagen, sondern sei gem § 66 Abs 2 Z 5 Ärztegesetz verpflichtet, in Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen zu vermitteln. Der Beklagte sei zur Führung der Bezeichnung „Primarius“ berechtigt, weil er seit 1. 3. 2004 dauernd mit der ärztlichen Leitung der Krankenabteilung „Unfallchirurgie I, Handchirurgie“ am Krankenhaus betraut sei. Die für die Abteilung erforderlichen Betten befänden sich in den Stationen A und 2 B, wobei stets mindestens 15 Betten für diese Abteilung zur Verfügung stünden. Die Stationsärzte dieser beiden Stationen seien ihm unterstellt und an seine fachlichen Weisungen gebunden. Er habe die strittige Berufsbezeichnung nicht angestrebt, sei jedoch mit Beginn seiner leitenden Funktion offiziell als Primar angesprochen und auf den für ihn ausgestellten Urkunden so bezeichnet worden.Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei keine zur Klage befugte Vereinigung gem Paragraph 14, Absatz eins, UWG und dürfe nicht ein eigenes Mitglied klagen, sondern sei gem Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 5, Ärztegesetz verpflichtet, in Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen zu vermitteln. Der Beklagte sei zur Führung der Bezeichnung „Primarius“ berechtigt, weil er seit 1. 3. 2004 dauernd mit der ärztlichen Leitung der Krankenabteilung „Unfallchirurgie römisch eins, Handchirurgie“ am Krankenhaus betraut sei. Die für die Abteilung erforderlichen Betten befänden sich in den Stationen A und 2 B, wobei stets mindestens 15 Betten für diese Abteilung zur Verfügung stünden. Die Stationsärzte dieser beiden Stationen seien ihm unterstellt und an seine fachlichen Weisungen gebunden. Er habe die strittige Berufsbezeichnung nicht angestrebt, sei jedoch mit Beginn seiner leitenden Funktion offiziell als Primar angesprochen und auf den für ihn ausgestellten Urkunden so bezeichnet worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Klägerin sei aktiv legitimiert. Der Beklagte habe durch die Führung des Titels „Primar“ gegen § 43 Abs 6 ÄrzteG verstoßen, weil das Krankenhaus, in dem er tätig sei, keine gemäß den Bestimmungen des OÖ KAG bewilligten Krankenabteilungen, sondern nach der Anstaltsordnung nur „Einrichtungen“ in verschiedenen Fachbereichen aufweise. Der Gesetzesverstoß sei dem Beklagten subjektiv vorwerfbar, weil er sich nicht um das Vorliegen der Voraussetzungen zur Führung der Bezeichnung gekümmert und auch nicht in die Anstaltsordnung Einsicht genommen habe. Der Verstoß sei geeignet, die Wettbewerbslage zu beeinflussen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Klägerin sei aktiv legitimiert. Der Beklagte habe durch die Führung des Titels „Primar“ gegen Paragraph 43, Absatz 6, ÄrzteG verstoßen, weil das Krankenhaus, in dem er tätig sei, keine gemäß den Bestimmungen des OÖ KAG bewilligten Krankenabteilungen, sondern nach der Anstaltsordnung nur „Einrichtungen“ in verschiedenen Fachbereichen aufweise. Der Gesetzesverstoß sei dem Beklagten subjektiv vorwerfbar, weil er sich nicht um das Vorliegen der Voraussetzungen zur Führung der Bezeichnung gekümmert und auch nicht in die Anstaltsordnung Einsicht genommen habe. Der Verstoß sei geeignet, die Wettbewerbslage zu beeinflussen.
Das Berufungsgericht bestätigte - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung des § 43 Abs 6 ÄrzteG zulässig sei. Die Klägerin sei als zur Standesvertretung berufene Körperschaft des öffentlichen Rechts berechtigt, gemäß § 14 UWG auf Unterlassung zu klagen. Dieses Recht werde ihr auch nicht durch die in § 66 Abs 2 Z 5 ÄrzteG vorgesehene Verpflichtung zur Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen genommen, die sich auf das in § 94 ÄrzteG geregelte Schlichtungsverfahren beziehe. Die Auslegung des Beklagten, „Krankenabteilung“ in § 43 Abs 6 ÄrzteG bedeute „Abteilung“ im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauchs, also den Zuständigkeitsbereich eines Facharzts, nicht eine sanitätsbehördlich bewilligte Abteilung nach dem OÖ KAG, sei unzutreffend. Für den vom Beklagten geleiteten Fachbereich seien nicht 15 Betten systemisiert, damit seien die Voraussetzungen des § 43 Abs 6 ÄrzteG nicht gegeben. Mit Verordnung der Bundesregierung vom 21. 12. 1927, BGBl 1928/5, sei erstmals die Führung der Berufsbezeichnung „Primarius“ geregelt worden; im Text dieser Verordnung hätten die Begriffe „Krankenabteilung“ und „Abteilung“ dieselbe Bedeutung. Nach dem Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 14. 7. 1964, Zl. V-70.964-27/JA/64, betreffend Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Primararzt“ oder „Primarius“ sei unter dem in § 4 Abs 6 ÄrzteG [nunmehr § 43 Abs 6 ÄrzteG] neu aufgenommenen Begriff „Institut“ eine sanitätsbehördlich genehmigte organisatorische Einrichtung im Rahmen einer Krankenanstalt zu verstehen, die unter der selbstständigen verantwortlichen Leitung eines Facharztes stehe, dem ein Arzt unterstellt sei. Es bestehe deshalb kein Anlass zur Annahme, dass es dieser Voraussetzung (sanitätsbehördliche Genehmigung) in Ansehung des Leiters einer Krankenabteilung nicht bedürfe. Es sei deshalb nicht zweifelhaft, dass nur der Leiter einer behördlich genehmigten Abteilung die Berufsbezeichnung „Primararzt“ oder „Primarius“ führen dürfe. Ob neben dem Beklagten auch andere Fachärzte, die keine behördlich bewilligten Krankenabteilungen leiteten, die Berufsbezeichnung „Primar“ führten, sei unerheblich; dass eine Vorschrift auch von Mitbewerbern nicht beachtet werde, nehme einem Verstoß dagegen nicht den Charakter einer unlauteren Wettbewerbshandlung. Der Verstoß habe wettbewerbliche Relevanz, weil er geeignet sei, einen Vorsprung vor rechtstreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Da der Beklagte gegen eine wettbewerbsrelevante Norm verstoßen habe, sei seine Wettbewerbsabsicht zu vermuten. Der Gesetzesverstoß sei dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbar. Bei Einsicht in die Anstaltsordnung hätte der Beklagte erkennen können, dass der von ihm geleitete Bereich nicht als Krankenabteilung, sondern als „Einrichtung“ bezeichnet werde, für die keine Betten systemisiert seien. Auch habe sich der Beklagte nicht um eine Klärung der Rechtslage bemüht, obwohl Anhaltspunkte dafür vorgelegen seien, dass er die in Anspruch genommene Berufsbezeichnung zu Unrecht führe. Er könne sich nicht auf die Vertretbarkeit seiner Gesetzesauslegung berufen.Das Berufungsgericht bestätigte - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung des Paragraph 43, Absatz 6, ÄrzteG zulässig sei. Die Klägerin sei als zur Standesvertretung berufene Körperschaft des öffentlichen Rechts berechtigt, gemäß Paragraph 14, UWG auf Unterlassung zu klagen. Dieses Recht werde ihr auch nicht durch die in Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 5, ÄrzteG vorgesehene Verpflichtung zur Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen genommen, die sich auf das in Paragraph 94, ÄrzteG geregelte Schlichtungsverfahren beziehe. Die Auslegung des Beklagten, „Krankenabteilung“ in Paragraph 43, Absatz 6, ÄrzteG bedeute „Abteilung“ im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauchs, also den Zuständigkeitsbereich eines Facharzts, nicht eine sanitätsbehördlich bewilligte Abteilung nach dem OÖ KAG, sei unzutreffend. Für den vom Beklagten geleiteten Fachbereich seien nicht 15 Betten systemisiert, damit seien die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 6, ÄrzteG nicht gegeben. Mit Verordnung der Bundesregierung vom 21. 12. 1927, BGBl 1928/5, sei erstmals die Führung der Berufsbezeichnung „Primarius“ geregelt worden; im Text dieser Verordnung hätten die Begriffe „Krankenabteilung“ und „Abteilung“ dieselbe Bedeutung. Nach dem Erlass des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 14. 7. 1964, Zl. V-70.964-27/JA/64, betreffend Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Primararzt“ oder „Primarius“ sei unter dem in Paragraph 4, Absatz 6, ÄrzteG [nunmehr Paragraph 43, Absatz 6, ÄrzteG] neu aufgenommenen Begriff „Institut“ eine sanitätsbehördlich genehmigte organisatorische Einrichtung im Rahmen einer Krankenanstalt zu verstehen, die unter der selbstständigen verantwortlichen Leitung eines Facharztes stehe, dem ein Arzt unterstellt sei. Es bestehe deshalb kein Anlass zur Annahme, dass es dieser Voraussetzung (sanitätsbehördliche Genehmigung) in Ansehung des Leiters einer Krankenabteilung nicht bedürfe. Es sei deshalb nicht zweifelhaft, dass nur der Leiter einer behördlich genehmigten Abteilung die Berufsbezeichnung „Primararzt“ oder „Primarius“ führen dürfe. Ob neben dem Beklagten auch andere Fachärzte, die keine behördlich bewilligten Krankenabteilungen leiteten, die Berufsbezeichnung „Primar“ führten, sei unerheblich; dass eine Vorschrift auch von Mitbewerbern nicht beachtet werde, nehme einem Verstoß dagegen nicht den Charakter einer unlauteren Wettbewerbshandlung. Der Verstoß habe wettbewerbliche Relevanz, weil er geeignet sei, einen Vorsprung vor rechtstreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Da der Beklagte gegen eine wettbewerbsrelevante Norm verstoßen habe, sei seine Wettbewerbsabsicht zu vermuten. Der Gesetzesverstoß sei dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbar. Bei Einsicht in die Anstaltsordnung hätte der Beklagte erkennen können, dass der von ihm geleitete Bereich nicht als Krankenabteilung, sondern als „Einrichtung“ bezeichnet werde, für die keine Betten systemisiert seien. Auch habe sich der Beklagte nicht um eine Klärung der Rechtslage bemüht, obwohl Anhaltspunkte dafür vorgelegen seien, dass er die in Anspruch genommene Berufsbezeichnung zu Unrecht führe. Er könne sich nicht auf die Vertretbarkeit seiner Gesetzesauslegung berufen.