Die Revision ist auch berechtigt.
Nach Lehre (Stanzl in Klang2 IV/1, 775; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 50 zu § 1002; Koziol-Welser7 I 149; Griehsler, Form und Zuordnung gesellschaftsrechtlicher Vertretungshandlungen im Handelsrecht, GesRZ 1973, 40; Frotz, Verkehrsschutz im Vertragsrecht 25; Hügel, Probleme des Offenlegungsgrundsatzes bei Rechtsgeschäften im Unternehmensbereich, JBl 1983, 449 ff und 523 ff) und Rechtsprechung (ZAS 1976/21 mit ablehnendem KommentarNach Lehre (Stanzl in Klang2 IV/1, 775; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 50 zu Paragraph 1002,; Koziol-Welser7 römisch eins 149; Griehsler, Form und Zuordnung gesellschaftsrechtlicher Vertretungshandlungen im Handelsrecht, GesRZ 1973, 40; Frotz, Verkehrsschutz im Vertragsrecht 25; Hügel, Probleme des Offenlegungsgrundsatzes bei Rechtsgeschäften im Unternehmensbereich, JBl 1983, 449 ff und 523 ff) und Rechtsprechung (ZAS 1976/21 mit ablehnendem Kommentar
von Welser mwN = Arb. 9374; GesRZ 1977, 140; EvBl 1979/12;
JBl 1980, 535; EvBl 1981/168 = Arb. 9973; SZ 53/138; JBl 1983,
97; auch SZ 55/35) muß derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen abschließen will, dies dem Vertragspartner gegenüber eindeutig zum Ausdruck bringen. War sein Wille, im fremden Namen zu handeln, für den anderen Teil nicht eindeutig erkennbar, dann kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten; der Erklärende haftet dann persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Rechtsgeschäft, das der Vertragspartner im Vertrauen auf den vom anderen Teil getroffenen Rechtsschein abgeschlossen hat (EvBl 1979/12; Arb. 9.973). Das Gebot der Offenlegung, das den Geschäftspartner vor unliebsamen Überraschungen über die Person desjenigen schützen soll, dem gegenüber er berechtigt und verpflichtet ist, gilt insbesondere für alle Personen, die als organschaftliche oder gewillkürte Vertreter einer Ges.m.b.H. im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten handelnd auftreten (§ 17 HGB iVm § 5 GmbHG; JBl 1983, 97). Ob die Erklärung der GesmbH oder dem Geschäftsführer persönlich zuzurechnen ist, richtet sich nach der Vertrauenstheorie, also danach, wie die Erklärung des Geschäftsführers von einem redlichen und verständigen Erklärungsempfänger aufzufassen war (Kastner, Gesellschaftsrecht4, 293). § 5 Abs 2 und § 18 Abs 2 GmbHG schreiben vor, daß der Geschäftsführer in der Weise zu zeichnen hat, daß er zur der Firma der Gesellschaft seine Unterschrift hinzufügt, die Firma einer Gesellschaft mbH aber in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ohne Verkürzung des Wortes "Gesellschaft" zu enthalten hat. § 18 Abs 2 GmbHG ist allerdings nur eine Ordnungsvorschrift (EvBl 1979/12; SZ 53/138 mwN; SZ 55/35); wer aber als Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH mit einer Personenfirma ohne Gesellschaftszusatz zeichnet, erweckt jedenfalls dann, wenn nicht eine allgemein bekannte Geschäftsbezeichnung verwendet wird, den Eindruck, er sei ein Einzelkaufmann (SZ 53/138). Für die Offenlegung reicht es auch nicht ohne weiteres aus, daß dem Dritten erkennbar ist, der Handelnde wolle im Interesse eines anderen tätig werden, weil dies ebensogut im Weg der indirekten Stellvertretung geschehen kann. Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (Koziol-Welser aaO 149; Welser, Vertretung ohne Vollmacht 15 Anm. 6).97; auch SZ 55/35) muß derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen abschließen will, dies dem Vertragspartner gegenüber eindeutig zum Ausdruck bringen. War sein Wille, im fremden Namen zu handeln, für den anderen Teil nicht eindeutig erkennbar, dann kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten; der Erklärende haftet dann persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Rechtsgeschäft, das der Vertragspartner im Vertrauen auf den vom anderen Teil getroffenen Rechtsschein abgeschlossen hat (EvBl 1979/12; Arb. 9.973). Das Gebot der Offenlegung, das den Geschäftspartner vor unliebsamen Überraschungen über die Person desjenigen schützen soll, dem gegenüber er berechtigt und verpflichtet ist, gilt insbesondere für alle Personen, die als organschaftliche oder gewillkürte Vertreter einer Ges.m.b.H. im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten handelnd auftreten (Paragraph 17, HGB in Verbindung mit Paragraph 5, GmbHG; JBl 1983, 97). Ob die Erklärung der GesmbH oder dem Geschäftsführer persönlich zuzurechnen ist, richtet sich nach der Vertrauenstheorie, also danach, wie die Erklärung des Geschäftsführers von einem redlichen und verständigen Erklärungsempfänger aufzufassen war (Kastner, Gesellschaftsrecht4, 293). Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz 2, GmbHG schreiben vor, daß der Geschäftsführer in der Weise zu zeichnen hat, daß er zur der Firma der Gesellschaft seine Unterschrift hinzufügt, die Firma einer Gesellschaft mbH aber in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ohne Verkürzung des Wortes "Gesellschaft" zu enthalten hat. Paragraph 18, Absatz 2, GmbHG ist allerdings nur eine Ordnungsvorschrift (EvBl 1979/12; SZ 53/138 mwN; SZ 55/35); wer aber als Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH mit einer Personenfirma ohne Gesellschaftszusatz zeichnet, erweckt jedenfalls dann, wenn nicht eine allgemein bekannte Geschäftsbezeichnung verwendet wird, den Eindruck, er sei ein Einzelkaufmann (SZ 53/138). Für die Offenlegung reicht es auch nicht ohne weiteres aus, daß dem Dritten erkennbar ist, der Handelnde wolle im Interesse eines anderen tätig werden, weil dies ebensogut im Weg der indirekten Stellvertretung geschehen kann. Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (Koziol-Welser aaO 149; Welser, Vertretung ohne Vollmacht 15 Anmerkung 6).
Im vorliegenden Fall hätte der Kläger aus der Mitteilung des Erwin N*** allein, er benötige das Geld zur Zahlung der Löhne der Angestellten der "beklagten Partei" (= L*** H***), noch nicht entnehmen können, daß Erwin N*** im Namen eines anderen Rechtssubjektes auftreten wollte, weil dem Kläger nicht bekannt war, daß ein vom Darlehenswerber verschiedenes Rechtssubjekt als Träger des L*** H*** bestand und, selbst wenn er dies gewußt hätte, immer noch die Möglichkeit bestanden hätte, daß der Kläger als indirekter Stellvertreter eines anderen Rechtssubjektes auftreten wollte. Der Kläger füllte allerdings das Wechselformular selbst aus und setzte dort den "L*** H*** H. N***" als Bezogenen ein, wogegen der Darlehensschuldner, ohne weitere Aufklärungen zu geben, keinen Widerspruch erhob. Damit wurde klargestellt, daß Schuldner des Grundgeschäftes nicht der Kläger privat sein sollte, sondern es sich um eine unternehmensbezogene Schuld handelte. Mit der Offenlegung der Unternehmensbezogenheit der Schuld wurde diese aber noch nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der beklagten Partei zugeordnet. Da Erwin N*** den Kläger nicht darüber aufklärte, daß der L*** HEURIGE nicht mehr von der Erwin N*** KG, sondern von deren Untermieterin, der beklagten L*** H*** MBH, geführt wurde, und den Wechsel ohne Gesellschaftszusatz zeichnete, erweckte er den Eindruck, das Geschäft als Einzelkaufmann oder sonst in einer Funktion einzugehen, bei der die Unternehmensbezogenheit der Forderung an der persönlichen Haftung des Vertragsabschließenden nichts ändert (z.B. Abschluß als Inhaber eines nichtprotokollierten Unternehmens oder als geschäftsführender persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft).
Der von der Rechtsprechung des BGH entwickelte und von SZ 57/198 übernommene Rechtssatz, daß derjenige, der mit Vertretungsmacht erkennbar "im Namen eines Unternehmens" oder "im Namen einer Firma" handelt, das Rechtsgeschäft mit Wirkung für den jeweiligen Unternehmensträger schließe (vgl. dazu Hügel aaO 523), kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Anwendung finden, weil sich die Erklärung des Erwin N*** auch auf die nach wie vor bestehende Erwin N*** KG beziehen konnte. Der Kläger ist auch nicht in einem Vertrauen auf das Handeln des Erwin N*** im fremden Namen zu schützen, da ihm die Rechtsform jenes Unternehmens, das den L*** H*** führte, nicht bekannt war (Entscheidend ist zwar nicht die "Kenntnis der Rechtsform" des Vertragspartners, sondern die Kenntnis, wer Vertragspartner sein soll Hügel aaO 452, doch hätte erst die Kenntnis der Rechtsform des Unternehmens, das Rechtsträger des "L*** H***" war, implizieren können, daß das Rechtsgeschäft im Namen der GesmbH abgeschlossen werden sollte. Somit ist Erwin N*** und nicht die beklagte Partei Vertragspartner des Klägers geworden. Die gegen die beklagte Partei gerichtete Klage ist daher abzuweisen, ohne daß die auf aktenwidriger Grundlage beruhenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zur vermeintlichen kollektiven Vertretung des Erwin N*** und der Adelheid K*** und das Alleinvertretungsrecht eines Kollektivzeichnungsberechtigten im Notfall (§ 21 GmbHG) einzugehen ist.Der von der Rechtsprechung des BGH entwickelte und von SZ 57/198 übernommene Rechtssatz, daß derjenige, der mit Vertretungsmacht erkennbar "im Namen eines Unternehmens" oder "im Namen einer Firma" handelt, das Rechtsgeschäft mit Wirkung für den jeweiligen Unternehmensträger schließe vergleiche dazu Hügel aaO 523), kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Anwendung finden, weil sich die Erklärung des Erwin N*** auch auf die nach wie vor bestehende Erwin N*** KG beziehen konnte. Der Kläger ist auch nicht in einem Vertrauen auf das Handeln des Erwin N*** im fremden Namen zu schützen, da ihm die Rechtsform jenes Unternehmens, das den L*** H*** führte, nicht bekannt war (Entscheidend ist zwar nicht die "Kenntnis der Rechtsform" des Vertragspartners, sondern die Kenntnis, wer Vertragspartner sein soll Hügel aaO 452, doch hätte erst die Kenntnis der Rechtsform des Unternehmens, das Rechtsträger des "L*** H***" war, implizieren können, daß das Rechtsgeschäft im Namen der GesmbH abgeschlossen werden sollte. Somit ist Erwin N*** und nicht die beklagte Partei Vertragspartner des Klägers geworden. Die gegen die beklagte Partei gerichtete Klage ist daher abzuweisen, ohne daß die auf aktenwidriger Grundlage beruhenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zur vermeintlichen kollektiven Vertretung des Erwin N*** und der Adelheid K*** und das Alleinvertretungsrecht eines Kollektivzeichnungsberechtigten im Notfall (Paragraph 21, GmbHG) einzugehen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.