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Rechtssatz RS0059978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059978

Geschäftszahl

3Ob618/79; 5Ob555/82 (5Ob556/82); 5Ob504/82 (5Ob505/82); 5Ob580/82; 4Ob555/87; 8Ob24/99h

Entscheidungsdatum

26.08.1999

Rechtssatz

Kommt in der Wechselunterfertigung nicht zum Ausdruck, daß der Unterfertigende als Geschäftsführer der GmbH annimmt, haftet der Unterfertigende dennoch nicht persönlich, wenn aus dem für die Streitteile als Wechselbegebungspartner maßgebenden Wechselbegebungsvertrag Willensübereinstimmung hervorgeht, daß die Unterfertigung für die GmbH erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 618/79
    Entscheidungstext OGH 19.12.1979 3 Ob 618/79
  • 5 Ob 555/82
    Entscheidungstext OGH 16.03.1982 5 Ob 555/82
    Beisatz: Wird das Papier im Hinblick auf eine Schuld der GmbH begeben, so ist in der Regel nicht anzunehmen, daß der Geschäftsführer für diese Schuld eine persönliche Haftung übernehmen will. Der Zweiterwerber und alle weiteren Erwerber des Papiers hingegen müssen sich darauf verlassen können, daß derjenige, der in eigenem Namen einen wertpapierrechtlichen Skripturakt setzt, auch selbst daraus verpflichtet sein wollte (hier: Ausstellung eines Schecks). (T1) Veröff: SZ 55/35 = JBl 1983,485 (hiezu Hügel, 449)
  • 5 Ob 504/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 504/82
    Auch; Beis wie T1 nur: Der Zweiterwerber und alle weiteren Erwerber des Papiers hingegen müssen sich darauf verlassen können, daß derjenige, der in eigenem Namen einen wertpapierrechtlichen Skripturakt setzt, auch selbst daraus verpflichtet sein wollte. (T2) Beisatz: Hiefür ist der Geschäftsführer beweispflichtig. (T3)
  • 5 Ob 580/82
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 5 Ob 580/82
    Auch; Veröff: RdW 1983,74
  • 4 Ob 555/87
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 555/87
    Vgl; Veröff: EvBl 1987/202 S 755 = WBl 1987,277 = RdW 1987,411
  • 8 Ob 24/99h
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 24/99h
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 72/128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0059978

Dokumentnummer

JJR_19791219_OGH0002_0030OB00618_7900000_003