Aus den Entscheidungsgründen:
Von den die Scheinvertretung betreffenden Vorschriften des Art. 8 WG und des Art. 11 SchG abgesehen, finden sich im Wechsel- und Scheckrecht keine besonderen Anordnungen über Form, Zuordnung und Wirkung der Vertretung beim Skripturakt. Die Beantwortung der sich dabei ergebenden Fragen muß demnach in den allgemeinen Regeln des bürgerlichen und des speziellen Handels- und Gesellschaftsrechtes gefunden werden, doch ist zu berücksichtigen, daß Wechsel und Schecks als Wertpapiere öffentlichen Glaubens zum Umlauf bestimmt sind und deshalb dem Vertrauensschutz in gebotener Weise Rechnung getragen werden muß. Der gutgläubige zweite und jeder weitere Erwerber muß sich auf den Bestand und den Inhalt des darin verbrieften Rechtes verlassen können; für ihn ist also grundsätzlich nur der sich aus der Urkunde ergebende Sachverhalt, ihr äußeres "Bild", maßgeblich.Von den die Scheinvertretung betreffenden Vorschriften des Artikel 8, WG und des Artikel 11, SchG abgesehen, finden sich im Wechsel- und Scheckrecht keine besonderen Anordnungen über Form, Zuordnung und Wirkung der Vertretung beim Skripturakt. Die Beantwortung der sich dabei ergebenden Fragen muß demnach in den allgemeinen Regeln des bürgerlichen und des speziellen Handels- und Gesellschaftsrechtes gefunden werden, doch ist zu berücksichtigen, daß Wechsel und Schecks als Wertpapiere öffentlichen Glaubens zum Umlauf bestimmt sind und deshalb dem Vertrauensschutz in gebotener Weise Rechnung getragen werden muß. Der gutgläubige zweite und jeder weitere Erwerber muß sich auf den Bestand und den Inhalt des darin verbrieften Rechtes verlassen können; für ihn ist also grundsätzlich nur der sich aus der Urkunde ergebende Sachverhalt, ihr äußeres "Bild", maßgeblich.
Hier geht es um die Beantwortung der Frage, ob die vom Beklagten nur mit seinem Vor- und Zunamen ohne jeden Hinweis auf seine organschaftliche Vertretungsstellung bei der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH in der Absicht, diese Gesellschaft zu vertreten, unterzeichneten und auf ein Konto dieser Gesellschaft bei der Raiffeisenkasse H gezogenen Schecks in Beziehung auf die Klägerin als Ersterwerberin ihm selbst oder der genannten Gesellschaft als Aussteller zuzuordnen sind.
Das Gesetz über die GesmbH verlangt, daß die zeichnenden Geschäftsführer zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift setzen (§ 18 Abs. 2 Satz 2). Dieses gesetzliche Zeichnungsgebot - "Zeichnung" bedeutet hier Vertretungshandlung in Schriftform (vgl. Griehsler in GesRZ 1973, 39) - ist aber kein Gültigkeitserfordernis, sondern bloße Ordnungsvorschrift, deren Einhaltung sich freilich im Interesse der Klarheit des Geschäftsverkehrs empfiehlt. Es genügt nämlich vollauf, wenn in dem den Rechtsakt beurkundenden - allenfalls auch begrundenden - Schriftstück inhaltlich zum Ausdruck kommt, daß der Unterzeichner für die Gesellschaft handelt und dann lediglich mit seinem Namen unterschreibt (Griehsler aaO mit Belegstellen in FN 34).Das Gesetz über die GesmbH verlangt, daß die zeichnenden Geschäftsführer zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift setzen (Paragraph 18, Absatz 2, Satz 2). Dieses gesetzliche Zeichnungsgebot - "Zeichnung" bedeutet hier Vertretungshandlung in Schriftform vergleiche Griehsler in GesRZ 1973, 39) - ist aber kein Gültigkeitserfordernis, sondern bloße Ordnungsvorschrift, deren Einhaltung sich freilich im Interesse der Klarheit des Geschäftsverkehrs empfiehlt. Es genügt nämlich vollauf, wenn in dem den Rechtsakt beurkundenden - allenfalls auch begrundenden - Schriftstück inhaltlich zum Ausdruck kommt, daß der Unterzeichner für die Gesellschaft handelt und dann lediglich mit seinem Namen unterschreibt (Griehsler aaO mit Belegstellen in FN 34).
Da allgemein auch die "verdeckte" Stellvertretung anerkannt ist (so etwa im Wechselrecht durch den OGH in ständiger Rechtsprechung seit dem PlB JB 66: zB SZ 27/152; SZ 27/280; EvBl. 1971/68), kann auch der Geschäftsführer einer GesmbH bloß mit dem Firmenwortlaut der vertretenen Gesellschaft ohne Beifügung seines Namens und ohne Hinweis auf die vertretende Zeichnung Wechsel- und Scheckskripturakte setzen.
Wenn allerdings - wie dies hier geschehen ist - der Geschäftsführer in der Absicht, die GesmbH zu vertreten, ohne Hinweis auf seine vertretungsrechtliche Stellung bloß mit seinem bürgerlichen Namen zeichnet, so muß unterschieden werden. Ist sein Wille, den wertpapierrechtlichen Skripturakt der GesmbH zuzuordnen, dem Ersterwerber bekannt oder doch, wenn auch nur unter den Umständen, unter denen dieser Rechtsakt gesetzt wurde, erkennbar (Offenheitsgrundsatz; vgl. Griehsler aaO 40 und die dort in FN 35 angegebenen Belegstellen, ferner Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 42), so ist nur die vertretene GesmbH verpflichtet; andernfalls haftet der nur mit seinem bürgerlichen Vor- und Zunamen Zeichnende dem Ersterwerber und jedem gutgläubigen zweiten und weiteren Erwerber (vgl. Stanzl aaO 42 und Kapfer, Handkommentar zum WG 60 f.); der Zweiterwerber und alle weiteren Erwerber des Papiers müssen sich darauf verlassen können, daß derjenige, der in eigenem Namen einen wertpapierrechtlichen Skripturakt setzt, auch selbst daraus verpflichtet sein wollte (vgl. Baumbach - Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz[13], 82).Wenn allerdings - wie dies hier geschehen ist - der Geschäftsführer in der Absicht, die GesmbH zu vertreten, ohne Hinweis auf seine vertretungsrechtliche Stellung bloß mit seinem bürgerlichen Namen zeichnet, so muß unterschieden werden. Ist sein Wille, den wertpapierrechtlichen Skripturakt der GesmbH zuzuordnen, dem Ersterwerber bekannt oder doch, wenn auch nur unter den Umständen, unter denen dieser Rechtsakt gesetzt wurde, erkennbar (Offenheitsgrundsatz; vergleiche Griehsler aaO 40 und die dort in FN 35 angegebenen Belegstellen, ferner Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 42), so ist nur die vertretene GesmbH verpflichtet; andernfalls haftet der nur mit seinem bürgerlichen Vor- und Zunamen Zeichnende dem Ersterwerber und jedem gutgläubigen zweiten und weiteren Erwerber vergleiche Stanzl aaO 42 und Kapfer, Handkommentar zum WG 60 f.); der Zweiterwerber und alle weiteren Erwerber des Papiers müssen sich darauf verlassen können, daß derjenige, der in eigenem Namen einen wertpapierrechtlichen Skripturakt setzt, auch selbst daraus verpflichtet sein wollte vergleiche Baumbach - Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz[13], 82).
Diesen Grundsätzen gemäß muß aber die Haftung des beklagten seinerzeitigen Geschäftsführers der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH aus den von ihm nur mit seinem bürgerlichen Vor- und Zunamen unterfertigten Schecks verneint werden.
Die Klägerin ist die Ersterwerberin der sechs Schecks, aus denen sie den Beklagten als "Aussteller" im scheckrechtlichen Regreßverfahren in Anspruch nimmt. Sie hat diese Schecks zum Zwecke der Bevorschussung ("Vorausentrichtung") der Zoll- und Einfuhrgebühren, die bei der Besorgung der Verzollung der auf ihrem Zoll-Lager befindlichen Textilien der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH zu erwarten waren, durch ihren Prokuristen Josef B vom Beklagten verlangt und erhalten, als dieser ihr den Auftrag zur Besorgung dieser Verzollung gab. Ob nun der Prokurist Josef B wußte, daß der Berechtigte der bei der Klägerin lagernden Textilien und Auftraggeber zur Besorgung der Verzollung dieser Waren eine GesmbH ist oder nicht - nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat er sich über die rechtliche Organisation "der Firma M-Modelle" keine Gedanken gemacht -, ist ebenso bedeutungslos wie die Tatsache, daß der Beklagte damals die zur Durchführung des Auftrages zur Besorgung der Verzollung der Ware erforderliche "Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes" mit seinem Familiennamen und dem Zusatz: "M-Modelle, R-Straße 6, 5020 Salzburg" unterfertigte, ohne die Rechtsform der Auftraggeberin und Berechtigten der zu verzollenden Ware als GesmbH anzugeben. Es steht außer Streit, daß die bei der Klägerin lagernde Ware der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH gehörte und diese Gesellschaft durch den Beklagten den Auftrag zur Besorgung der Verzollung erteilte. Wenn der Prokurist Josef B diese Tatsachen zum Zeitpunkt der Entgegennahme des ihm vom Beklagten erteilten Auftrages und der Scheckbegebung nicht gewußt haben sollte, so kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, denn er handelte in Vertretung der (wissenden) Klägerin und nicht mit Wirkung für seinen (privaten) Rechtsbereich und wäre bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt verpflichtet und auch leicht in der Lage gewesen, sich die Kenntnisse der Klägerin von der Rechtsform der Vertragspartnerin als einer GesmbH zu verschaffen. In Anbetracht der ihr bekannt gewesenen Tatsache, daß die zu verzollende Ware der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH gehörte und diese Gesellschaft den Auftrag zur Besorgung der Verzollung erteilte, kann die Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen, der Beklagte habe zwar als organschaftlicher Vertreter der "M-Modelle" Textilhandel GesmbH den Verzollungsauftrag an sie erteilen, aber die von ihm zur Bevorschussung der bei der Durchführung dieses Auftrages zu erwartenden Zoll- und Einfuhrgebühren abverlangten Schecks nicht in organschaftlicher Vertretung der auftraggebenden GesmbH, sondern zur Begründung einer persönlichen Schuld ausstellen und begeben wollen. Eine derartige Annahme widerspricht der allgemeinen Verkehrsübung, denn es ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme von dieser, daß der Geschäftsführer einer GesmbH für die Schuld der Gesellschaft persönliche Haftungen übernehmen will. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Beklagten bei der Unterfertigung und Begebung der sechs Schecks muß deshalb der Schluß gezogen werden, daß für die Klägerin als Ersterwerberin dieser Wertpapiere der Wille des Beklagten, nicht sich selbst, sondern die von ihm vertretene GesmbH zu verpflichten, in der erforderlichen Deutlichkeit erkennbar war. Aus diesem Gründe können diese Schecks nicht dem Beklagten, sondern nur der von ihm damals organschaftlich vertreten gewesenen "M-Modelle" Textilhandel GesmbH als Aussteller zugeordnet werden.
Es muß deshalb das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werden.