Begründung:
Mit dem - in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11.11.1988, 4 C 59/88-6, wurde die zwischen den Parteien am 22.5.1958 vor dem Standesamt Salzburg geschlossene Ehe gemäß § 55 Abs 3 EheG geschieden und nach § 61 Abs 3 EheG ausgesprochen, daß der Antragsgegner (im folgenden: Mann) die Zerrüttung überwiegend verschuldet habe.Mit dem - in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11.11.1988, 4 C 59/88-6, wurde die zwischen den Parteien am 22.5.1958 vor dem Standesamt Salzburg geschlossene Ehe gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG geschieden und nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG ausgesprochen, daß der Antragsgegner (im folgenden: Mann) die Zerrüttung überwiegend verschuldet habe.
Die Antragsstellerin (im folgenden: Frau) war bis zu ihrer Eheschließung jahrelang als Buchhalterin beschäftigt gewesen; nach der Eheschließung schränkte sie ihre Berufstätigkeit immer mehr ein und gab sie schließlich, bedingt durch die Schwangerschaft zu ihrer Tochter - im Einvernehmen mit dem Mann - auf, um sich nur noch der Haushaltsführung sowie der Pflege und Erziehung der ehelichen Tochter Sabine M***** zu widmen, ohne dabei durch Hilfskräfte unterstützt zu werden. Der Mann war während der gesamten Dauer der Ehe als Installateur und Pumpenmonteur tätig.
Die einvernehmlich zwischen den Parteien geregelte finanzielle Gebarung bildete während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft niemals einen Streitpunkt. Am 30.6.1982 wurde die eheliche Gemeinschaft aufgehoben.
Zu diesem Zeitpunkt (30.6.1982) stand der Frau ein PKW Kombi Steyr Fiat 127 mit einem Verkehrswert von rund S 72.000 und dem Mann ein PKW Steyr Fiat 132 mit einem Verkehrswert von rund S 32.000 zur Verfügung.
Die Eheleute besaßen in verschiedener Weise angelegte Ersparnisse (Sparbücher, Bausparverträge, Wertpapiere, Lebensversicherung); davon hat die Frau mittlerweile S 188.013,84 und der Mann S 459.381,62 übernommen.
Der Mann hatte während der aufrechten Ehe eine Münzensammlung angelegt, die seit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Tresor im Haus Salzburg, *****-P*****-Straße *****, verwahrt war. Die Frau hatte ab 1982 keinen Zugang zu diesem Tresor, weil ihr der Mann den Tresorschlüssel abgenommen hatte. Der Wert der Münzensammlung betrug 1990 (bei Schluß der Verhandlung erster Instanz) S 39.238; im Jahr 1982 hatte er S 50.704 betragen.
Die Parteien hatten zunächst im Haus der Eltern des Mannes in Salzburg, Sch*****straße, gewohnt. Nachdem der Vater des Mannes seinen Anteil an der Liegenschaft in der Sch*****straße verkauft hatte, kauften die Eltern des Mannes und der Mann selbst mit Vertrag vom 19.11.1968 die Liegenschaft EZ 2127 KG A***** in Salzburg, *****-P*****-Straße ***** samt dem darauf stehenden Rohbau um einen Kaufpreis von S 300.000. Die Eltern erwarben die Liegenschaft zu je einem Viertel, der Mann zu einer Hälfte. Dieser Kauf wurde zur Gänze aus dem Erlös finanziert, der dem Vater des Mannes aus dem Verkauf seines Liegenschaftsanteils in Salzburg, Sch*****straße, zur Verfügung gestanden war. Da der Mann von vornherein mit seinen Eltern den Bau eines gemeinsamen Hauses plante, wurde sein Eigentumsrecht an der Hälfte der Liegenschaft einverleibt. Die weiteren Ausbaukosten trugen sodann der Mann und sein Vater etwa im Verhältnis 50:50; die Ausbauarbeiten wurden mit Ersparnissen finanziert. Der Mann baute die Installationen ein und führte im wesentlichen die Bauaufsicht. Die Frau verrichtete auf der Baustelle vor allem Reinigungsarbeiten und einige Hilfsdienste. Nach dem Tod seines Vaters erbte der Mann dessen Viertel-Anteil an der Liegenschaft, so daß diese seither zu drei Vierteln in seinem Eigentum steht; Eigentümerin des weiteren Viertels ist die Mutter des Mannes, Agathe M*****. Der Verkehrswert einer Liegenschaftshälfte beträgt S 1,755.160, jener der Gesamtliegenschaft samt dem zur Zeit des Erwerbes vorhandenen Rohbau beträgt S 2,386.003, der Wert eines Hälfteanteils davon also S 1,193.001,50. Der angemessene ortsübliche monatliche Nettomietzins für die im 1. Stock des Hauses *****-P*****-Straße ***** gelegenen, bis 1982 von den Eheleuten gemeinsam benützten Wohnung beläuft sich auf S 4.800. Im Hinblick auf das Lebensalter der Frau (59 Jahre) und eine statistische Lebenserwartung von noch 21,26 Jahren wäre ein (unentgeltliches) Wohnungsrecht der Frau an der Ehewohnung mit S 1,224.576 zu bewerten.
1983 wurde die Heizung des Hauses *****-P*****-Straße ***** mit einem Kostenaufwand von rund S 33.000 umgebaut; davon trug der Mann entsprechend seiner Miteigentumsquote 75 %. Die handwerklichen Arbeiten hatte der Mann unter Mitarbeit eines Helfers zusätzlich ausgeführt. Die im Jahre 1986 aufgelaufenen Kosten für den Kanalanschluß in der Höhe von rund S 72.000 hatte ebenfalls der Mann zu 75 % beglichen.
Auf Grund des Kaufvertrages vom 9.12.1968 ist die Frau Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 395 KG E*****. Sie hatte Ende Jänner 1961 mit der H***** *****gesellschaft mbH einen Bauvertrag abgeschlossen und dann die Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Kleinsiedlungshaus erworben. Der derzeitige Verkehrswert dieser Liegenschaft beträgt S 2,182.436. Der Mietwert der dort errichteten PKW-Garage betrug 1962 bis 1969 rund S 100 monatlich, der Mietwert eines als Werkstatt benützten Kellerraums belief sich auf monatlich rund S 80.
Die Mutter der Frau, Anna K*****, welche sich wegen ihres Wohnbedarfes zum Bau eines Siedlungshauses im bezeichneten Bauvorhaben der "H*****" entschlossen hatte, hatte 1961 den Grundkostenanteil bezahlt; sie finanzierte in der Folge fast zur Gänze den Bau des Hauses auf der Liegenschaft in E*****. Der Mann finanzierte zu einem geringen Anteil Materialeinkäufe; insbesondere trug er die Kosten des Installationsmaterials. Dieses Haus ***** wurde unter Beiziehung verschiedener Handwerker und im Weg der Nachbarschaftshilfe sowie durch die Eigenleistungen des Mannes und seines Schwiegervaters Ernst K***** errichtet. Der Mann war jeweils an den Wochenenden und zeitweise während seiner Urlaube auf der Baustelle beschäftigt; ihm oblagen verschiedene organisatorische Aufgaben. Er führte auch Transporte mit dem Firmenlastwagen seines Vaters durch; im übrigen halfen die Siedler untereinander aus, woran sich auch der Mann beteiligte. Die Entscheidung, daß die Frau als Alleineigentümerin des Hauses im Grundbuch eingetragen werde, ging 1968 von ihrer Mutter Anna K***** aus. Ab der Fertigstellung des Hauses bis Ende 1969 benützte der Mann die Werkstätte und die Garage des Hauses für sich. 1973 strich er das Haus neu an. Außerdem hat er zusammen mit seinem Schwiegervater die Heizung von Koks auf Öl umgestellt und im Lauf der Jahre wiederholt verschiedene Instandsetzungsarbeiten vorgenommen.
Die Frau hat ihrer 79 Jahre alten Mutter die Wohnung im 1. Stock des Hauses überlassen; Anna K***** trägt die Betriebskosten des Hauses zur Hälfte. Die im Erdgeschoß gelegene Wohnung hat die Frau bisher vermietet. Sie beabsichtigt nicht, nach dem Auslaufen des Mietvertrages Ende 1990 selbst einzuziehen; sie hat dem Mieter eine Verlängerung schon zugesagt und beabsichtigt auch tatsächlich, den Mietvertrag zu verlängern. Für ihre Bedürfnisse erachtet sie die Wohnung als zu laut. Sie sieht sich auch finanziell nicht in der Lage, nötige Reparaturen selbst zu tragen.
Agathe M*****, die Mutter der Mannes, bewohnt derzeit die Erdgeschoßwohnung im Hause Salzburg, *****-P*****-Straße *****. Zwischen ihr und der Frau bestehen schwerwiegende Spannungen, weswegen sie nicht miteinander sprechen.
Die Frau beantragt - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung -, daß ihr an der Ehewohnung im Hause Salzburg, *****-P*****-Straße ***** auf Lebensdauer das unentgeltliche Wohnungsrecht eingeräumt und grundbücherlich sichergestellt werde; zur gerechten Aufteilung möge ihr auch eine angemessene Ausgleichszahlung zuerkannt werden.
Der Mann trat diesem Antrag entgegen und begehrte seinerseits, ihm die Ehewohnung "zuzuordnen" und die in diesem Fall von der Frau zu entrichtende Ausgleichszahlung mit S 1,150.000 zu bemessen.
Die Fahrnisse aus der ehelichen Wohnung sind von den Parteien bereits einvernehmlich aufgeteilt und daher aus dem Aufteilungsverfahren ausgeklammert worden (S. 75).
Das Erstgericht sprach - soweit für das Verfahren in dritter Instanz noch von Belang - aus, daß der Mann bücherlicher Eigentümer von 3/4-Anteilen an der Liegenschaft EZ 2127 KG A***** (Haus Salzburg, *****-P*****-Straße *****) und die Frau bücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 395 KG E***** (Haus E*****) blieben (Punkt 1), erkannte den Mann schuldig, der Frau binnen acht Wochen eine Ausgleichszahlung von S 174.000 zu leisten (Punkt 2), verpflichtete die Frau, binnen fünf Monaten das Haus Salzburg, *****-P*****-Straße ***** zu räumen und dem Mann von ihren Fahrnissen geräumt zu übergeben (Punkt 3), übertrug dem Mann das Alleineigentum an der in die Aufteilungsmasse fallenden Münzensammlung und der Frau das Alleineigentum an dem PKW Kombi Steyr Fiat 127 (Punkt 4) und wies die weitergehenden Anträge der Parteien ab (Punkt 5). Es traf - abgesehen davon, daß es die von der Frau an sich genommenen Ersparnisse statt mit S 188.013,84 mit S 195.915,78 als erwiesen annahm - die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich meinte es, die von den Eheleuten in einvernehmlicher Gestaltung der ehelichen Lebensführung geleisteten Beiträge seien gleich zu bewerten, so daß eine Aufteilungsquote von 1:1 gerechtfertigt sei. Gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterlägen die Eigentumsanteile des Mannes an der Liegenschaft EZ 2127 KG A***** nicht der Aufteilung, habe doch der Mann eine Hälfte davon geschenkt bekommen und ein weiteres Viertel im Erbweg erhalten. Der Aufteilung unterliege vielmehr nur der - von den Ehegatten während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam geschaffene - halbe Ausbauwert des Hauses *****-P*****-Straße *****, welcher S 562.158,50 betrage. Die Ehewohnung sei gemäß § 82 Abs 2 EheG von der Aufteilung nur dann nicht ausgenommen, wenn ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist, also vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen. Da aber der Frau an sich eine Wohnmöglichkeit in ihrem Haus in E*****, nach dem Auslaufen des Mietvertrages mit Jahresende 1990 zur Verfügung stehe, sei diese Voraussetzung zu verneinen. Der Aufteilung unterliege auch nur der Wert der vom Mann im Zuge der Errichtung des Hauses E***** erbrachten Leistungen, weil der Erwerb der unbebauten Liegenschaft und die Errichtung des Hauses in erster Linie von Anna K***** finanziert worden seien. Der Anteil des Mannes sei mit 2/8 zu berücksichtigen. Ausgehend vom Verkehrswert der Liegenschaft von S 2,182.436 unterliege daher ein Betrag von S 545.609 der Aufteilung.Das Erstgericht sprach - soweit für das Verfahren in dritter Instanz noch von Belang - aus, daß der Mann bücherlicher Eigentümer von 3/4-Anteilen an der Liegenschaft EZ 2127 KG A***** (Haus Salzburg, *****-P*****-Straße *****) und die Frau bücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 395 KG E***** (Haus E*****) blieben (Punkt 1), erkannte den Mann schuldig, der Frau binnen acht Wochen eine Ausgleichszahlung von S 174.000 zu leisten (Punkt 2), verpflichtete die Frau, binnen fünf Monaten das Haus Salzburg, *****-P*****-Straße ***** zu räumen und dem Mann von ihren Fahrnissen geräumt zu übergeben (Punkt 3), übertrug dem Mann das Alleineigentum an der in die Aufteilungsmasse fallenden Münzensammlung und der Frau das Alleineigentum an dem PKW Kombi Steyr Fiat 127 (Punkt 4) und wies die weitergehenden Anträge der Parteien ab (Punkt 5). Es traf - abgesehen davon, daß es die von der Frau an sich genommenen Ersparnisse statt mit S 188.013,84 mit S 195.915,78 als erwiesen annahm - die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich meinte es, die von den Eheleuten in einvernehmlicher Gestaltung der ehelichen Lebensführung geleisteten Beiträge seien gleich zu bewerten, so daß eine Aufteilungsquote von 1:1 gerechtfertigt sei. Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG unterlägen die Eigentumsanteile des Mannes an der Liegenschaft EZ 2127 KG A***** nicht der Aufteilung, habe doch der Mann eine Hälfte davon geschenkt bekommen und ein weiteres Viertel im Erbweg erhalten. Der Aufteilung unterliege vielmehr nur der - von den Ehegatten während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam geschaffene - halbe Ausbauwert des Hauses *****-P*****-Straße *****, welcher S 562.158,50 betrage. Die Ehewohnung sei gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG von der Aufteilung nur dann nicht ausgenommen, wenn ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist, also vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen. Da aber der Frau an sich eine Wohnmöglichkeit in ihrem Haus in E*****, nach dem Auslaufen des Mietvertrages mit Jahresende 1990 zur Verfügung stehe, sei diese Voraussetzung zu verneinen. Der Aufteilung unterliege auch nur der Wert der vom Mann im Zuge der Errichtung des Hauses E***** erbrachten Leistungen, weil der Erwerb der unbebauten Liegenschaft und die Errichtung des Hauses in erster Linie von Anna K***** finanziert worden seien. Der Anteil des Mannes sei mit 2/8 zu berücksichtigen. Ausgehend vom Verkehrswert der Liegenschaft von S 2,182.436 unterliege daher ein Betrag von S 545.609 der Aufteilung.
Vom Anteil des Mannes seien ein angemessenes Entgelt für die Nutzung von Garage und Werkstätte in einen Zeitraum von sieben Jahren sowie die teilweise Weiterbenützung der Garage bis vor zwei Jahren abzuziehen; dafür sei ein Betrag von S 55.000 angemessen, so daß sich ein Anspruch zugunsten des Mannes von (rund) S 217.804 errechne. Da die der Aufteilung unterliegenden Sachen grundsätzlich im Zeitpunkt der Aufteilung zu bewerten seien, sei der Wert der Münzensammlung im Jahr 1990 maßgebend. Im Hinblick auf das im Rahmen der Ehescheidung ausgesprochene überwiegende Verschulden des Mannes am Scheitern der Ehe erscheine es billig, dem Wunsch der Frau nach Zuerkennung einer Ausgleichszahlung für die Münzensammlung zu entsprechen und diese mit S 20.669 zu bemessen.
Der Frau stehe aus der Aufteilung der Liegenschaft Salzburg, *****-P*****-Straße ***** ein Anspruch von S 281.079,25 abzüglich des Anspruches des Mannes aus der Aufteilung der Liegenschaft E***** von S 217.804, sohin ein Anspruch von S 63.275,25 zuzüglich Ausgleichszahlung aus der Aufteilung der Münzensammlung von S 20.669, zunächst also ein Betrag von S 83.944,25 zu. Der Mann habe aus den von ihm übernommenen Ersparnissen den Heizungsumbau und den Hauskanalanschluß für die Ehewohnung finanziert. Im Hinblick auf die Aufteilungsquote von 1:1 habe die Frau diese Kosten anteilig mitzutragen. Von dem vom Mann übernommenen Betrg von S 459.381,62 seien demnach ein Viertel der Kosten des Heizungsumbaus und der Kosten des Kanalanschlusses, also S 8.375 und S 18.014,99, abzuziehen, so daß sich der vom Mann bereits übernommene Wert auf S 432.991,63 verringere. Daß der Mann mit Unterstützung eines Helfers die Arbeiten anläßlich des Heizungsumbaues im Haus Salzburg, *****-P*****-Straße ***** verrichtete, habe das Gericht nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt, um einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß zwischen 1982 und 1989 offensichtlich Teile der Münzensammlung in Verstoß geraten sind, ohne daß dies der Frau zugerechnet werden könne. Die Differenz der von den Streitteilen übernommenen Beträge von S 237.075,85 unterliege somit noch der Aufteilung.
Daraus ergebe sich zugunsten der Frau unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der von ihr 1982 übernommene Personenkraftwagen einen rund S 40.000 höheren Wert als das vom Mann übernommene Fahrzeug gehabt habe ein Ausgleichsanspruch von S 78.537,92. Da der Mann die an sich genommenen Werte schon seit 1982 bzw 1986 tatsächlich zur Verfügung habe, sei es gerechtfertigt, dies zugunsten der Frau dadurch zu berücksichtigen, daß bei der Ausmessung des Ausgleichsbetrages auf die mittlerweile eingetretene Geldwertänderung Rücksicht genommen wird. Die Zuerkennung eines sich aus der Aufteilung des Barvermögens und der Fahrzeuge ergebenden aufgewerteten Betrages von S 90.000 erscheine daher billig. Insgesamt errechne sich somit die vom Mann der Frau zu leistende aufgerundete Ausgleichszahlung mit S 174.000. Im Hinblick auf diese Höhe des Ausgleichsanspruches sei auf den Antrag der Frau, ihr ein unentgeltliches Wohnungsrecht einzuräumen, nicht mehr einzugehen, weil dieses Begehren im Aufteilungsanspruch keine Deckung mehr fände.
Das Gericht zweiter Instanz änderte diesen Beschluß auf Rekurs der Frau teilweise, und zwar dahin ab, daß es die dem Mann auferlegte Ausgleichszahlung auf S 208.000 erhöhte; den vom Mann erhobenen Rekurs wies es als verspätet zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Die Feststellung des Erstgerichtes über den Stand eines von der Frau übernommenen Sparbuches änderte das Rekursgericht von S 125.899,88 auf S 117.997,94 ab. Auf Grund eines erstmals im Rechtsmittelverfahren von der Frau erstatteten Vorbringens setzte es zum Ausgleich für die der Frau erwachsenden Übersiedlungskosten und der notwendigen Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen gemäß § 273 ZPO den Betrag von S 30.000 fest. Es sei ein Gebot der Billigkeit, daß der Ehegatte, der die Wohnung erhält, durch eine Geldzahlung den anderen in diesem Aufwand unterstützt; ein unverhältnismäßiger Verfahrensaufwand zur Erforschung aller Einzelheiten solle aber vermieden werden. Die Auffassung des Erstgerichtes, daß die Ehewohnung in die Aufteilung nur dann einzubeziehen sei, wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stünden, stehe im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung; im Hinblick auf die Möglichkeit der Frau, in ihr eigenes Haus einzuziehen, gehe es hier nicht um solche Existenzfragen. Die Aufteilung solle so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Diese Anordnung spreche eindeutig gegen ein Wohnrecht der Frau im Haus Salzburg, *****-P*****-Straße *****, stehe doch dieses Haus zu 3/4 im Eigentum des Mannes und zu einem Viertel im Eigentum seiner Mutter. Damit wären bei einer Weiterbenützung einer Wohnung in diesem Haus Berührungen und Reibereien unvermeidlich, zumal die betagte Mutter des Mannes mit der Frau in Spannungen lebe, so daß die im Rekurs angestrebte Lösung auch mit Nachteilen für eine unbeteiligte Dritte verbunden wäre. Durch ein Wohnrecht der Frau hätte der Mann nicht nur keine Möglichkeit, das Haus derzeit zu nutzen, sondern auch eine nicht unerhebliche Entwertung seines Liegenschaftsvermögens hinzunehmen. Ein Wertverlust wäre damit auch in einem Vermögensbereich gegeben, der nicht der Aufteilung unterliegt.Das Gericht zweiter Instanz änderte diesen Beschluß auf Rekurs der Frau teilweise, und zwar dahin ab, daß es die dem Mann auferlegte Ausgleichszahlung auf S 208.000 erhöhte; den vom Mann erhobenen Rekurs wies es als verspätet zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Die Feststellung des Erstgerichtes über den Stand eines von der Frau übernommenen Sparbuches änderte das Rekursgericht von S 125.899,88 auf S 117.997,94 ab. Auf Grund eines erstmals im Rechtsmittelverfahren von der Frau erstatteten Vorbringens setzte es zum Ausgleich für die der Frau erwachsenden Übersiedlungskosten und der notwendigen Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen gemäß Paragraph 273, ZPO den Betrag von S 30.000 fest. Es sei ein Gebot der Billigkeit, daß der Ehegatte, der die Wohnung erhält, durch eine Geldzahlung den anderen in diesem Aufwand unterstützt; ein unverhältnismäßiger Verfahrensaufwand zur Erforschung aller Einzelheiten solle aber vermieden werden. Die Auffassung des Erstgerichtes, daß die Ehewohnung in die Aufteilung nur dann einzubeziehen sei, wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stünden, stehe im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung; im Hinblick auf die Möglichkeit der Frau, in ihr eigenes Haus einzuziehen, gehe es hier nicht um solche Existenzfragen. Die Aufteilung solle so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Diese Anordnung spreche eindeutig gegen ein Wohnrecht der Frau im Haus Salzburg, *****-P*****-Straße *****, stehe doch dieses Haus zu 3/4 im Eigentum des Mannes und zu einem Viertel im Eigentum seiner Mutter. Damit wären bei einer Weiterbenützung einer Wohnung in diesem Haus Berührungen und Reibereien unvermeidlich, zumal die betagte Mutter des Mannes mit der Frau in Spannungen lebe, so daß die im Rekurs angestrebte Lösung auch mit Nachteilen für eine unbeteiligte Dritte verbunden wäre. Durch ein Wohnrecht der Frau hätte der Mann nicht nur keine Möglichkeit, das Haus derzeit zu nutzen, sondern auch eine nicht unerhebliche Entwertung seines Liegenschaftsvermögens hinzunehmen. Ein Wertverlust wäre damit auch in einem Vermögensbereich gegeben, der nicht der Aufteilung unterliegt.
Der Rekurs der Frau sei nur insoweit begründet, als er die Erhöhung der Ausgleichszahlung wegen eines Versehens bei den Feststellungen über einen Sparbuchstand (rund S 8.000) und wegen des Übersiedlungsaufwandes anstrebe. Das habe zu einer Abänderung dahin führen müssen, daß die Ausgleichszahlung um S 30.000 plus S 4.000, also auf S 208.000, erhöht werde.
Gegen die Bemessung der ihm auferlegten Ausgleichszahlung mit S 208.000 wendet sich der Revisionsrekurs des Mannes mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung in ihrem Punkt 2 dahin abzuändern, daß der Frau eine Ausgleichszahlung an ihn in der Höhe von S 295.000 aufgetragen werde.
Die Frau bekämpft mit ihrem Revisionsrekurs die Höhe der Ausgleichszahlung, die ihr aufgetragene Räumung der Ehewohnung und die Abweisung ihres Antrages auf Einräumung eines Wohnungsrechtes. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihr an der Ehewohnung auf Lebenszeit ein unentgeltliches, in eventu ein entgeltliches Wohnungs- bzw sonstiges Benützungsrecht eingeräumt werde und die ihr zustehende Ausgleichszahlung "wesentlich, mindestens um S 100.000" erhöht werde.
Beide Parteien beantragen, dem Revisionsrekurs ihres Gegners nicht Folge zu geben.