Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil das von den Vorinstanzen erlassene Verbot aufgrund seiner umfassenden Formulierung auch ein Verhalten erfasst, das nicht gegen § 1 UWG verstößt; es ist aus diesem Grund teilweise berechtigt.Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil das von den Vorinstanzen erlassene Verbot aufgrund seiner umfassenden Formulierung auch ein Verhalten erfasst, das nicht gegen Paragraph eins, UWG verstößt; es ist aus diesem Grund teilweise berechtigt.
1. Das Rekursgericht hat die Rechtsprechung zur Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ richtig wiedergegeben. Danach ist ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinne zuzuordnende generelle Norm als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Der Unterlassungsanspruch setzt ferner voraus, dass das beanstandete Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Mitbewerbern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen (4 Ob 225/07d = MR 2008, 114 [Heidinger 108] = wbl 2008, 290 [Artmann 253] = ÖBl 2008, 237 [Mildner] = ecolex 2008, 551 [Tonninger] - Wiener Stadtrundfahrten; RIS-Justiz RS0123239). Maßgebend für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden (4 Ob 225/07b - Wiener Stadtrundfahrten; zuletzt etwa mwN 4 Ob 40/09z = ÖBl-LS 2009/239 [Mildner] = ecolex 2009, 881 [Tonninger] - Lademulden und 4 Ob 14/09b).1. Das Rekursgericht hat die Rechtsprechung zur Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ richtig wiedergegeben. Danach ist ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinne zuzuordnende generelle Norm als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Der Unterlassungsanspruch setzt ferner voraus, dass das beanstandete Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Mitbewerbern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen (4 Ob 225/07d = MR 2008, 114 [Heidinger 108] = wbl 2008, 290 [Artmann 253] = ÖBl 2008, 237 [Mildner] = ecolex 2008, 551 [Tonninger] - Wiener Stadtrundfahrten; RIS-Justiz RS0123239). Maßgebend für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden (4 Ob 225/07b - Wiener Stadtrundfahrten; zuletzt etwa mwN 4 Ob 40/09z = ÖBl-LS 2009/239 [Mildner] = ecolex 2009, 881 [Tonninger] - Lademulden und 4 Ob 14/09b).
2. „Verkehrscoaching“ iSv § 24 Abs 3 FSG dürfen nach § 24 Abs 5 FSG nur Einrichtungen durchführen, die dazu nach § 36 FSG ermächtigt wurden. Nach § 36 Abs 2 Z 1 FSG ist für die Erteilung dieser Ermächtigung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Diese Ermächtigung erfolgte mit § 15 Abs 2 FSG-DV idF BGBl II 2009/274; danach sind zur Organisation und Durchführung des Verkehrscoaching (nur) die in § 23 Abs 1 Z 1 - 4 SanG genannten Institutionen berechtigt. Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie nicht zu diesen Institutionen gehört.2. „Verkehrscoaching“ iSv Paragraph 24, Absatz 3, FSG dürfen nach Paragraph 24, Absatz 5, FSG nur Einrichtungen durchführen, die dazu nach Paragraph 36, FSG ermächtigt wurden. Nach Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist für die Erteilung dieser Ermächtigung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Diese Ermächtigung erfolgte mit Paragraph 15, Absatz 2, FSG-DV in der Fassung BGBl römisch zwei 2009/274; danach sind zur Organisation und Durchführung des Verkehrscoaching (nur) die in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 SanG genannten Institutionen berechtigt. Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie nicht zu diesen Institutionen gehört.
3. Die Auffassung des Rekursgerichts, die Beklagte könne - ebenso wie gegebenenfalls die Klägerin - in vertretbarer Weise annehmen, die genannten Rechtsgrundlagen stünden einer Durchführung von Verkehrscoaching im Auftrag einer berechtigten Institution nicht entgegen, ist nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs 4 Z 1 und 2 FSG-DV hat die das Verkehrscoaching organisierende Institution für das Vorhandensein der „geeigneten Räumlichkeiten“ und des „geeigneten Personals“ Sorge zu tragen; dass es sich dabei um eigene Räumlichkeiten und um eigenes Personal handeln müsste, lässt sich daraus nicht ableiten. Mangels eindeutiger Regelung ist es damit nicht ausgeschlossen, dass sich die nach § 15 Abs 2 FSG-DV iVm § 23 Abs 1 Z 1 - 4 SanG berechtigten Institutionen für die - von ihnen zu verantwortende - Organisation und Durchführung des Verkehrscoaching dritter, allenfalls auch juristischer Personen bedienen, die in ihrem Auftrag handeln und für deren Verhalten sie gegenüber dem Bund einzustehen haben. Entgegenstehende Erkenntnisse der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts liegen ebenso wenig vor wie eine gegenteilige Praxis von Verwaltungsbehörden.3. Die Auffassung des Rekursgerichts, die Beklagte könne - ebenso wie gegebenenfalls die Klägerin - in vertretbarer Weise annehmen, die genannten Rechtsgrundlagen stünden einer Durchführung von Verkehrscoaching im Auftrag einer berechtigten Institution nicht entgegen, ist nicht zu beanstanden. Nach Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins und 2 FSG-DV hat die das Verkehrscoaching organisierende Institution für das Vorhandensein der „geeigneten Räumlichkeiten“ und des „geeigneten Personals“ Sorge zu tragen; dass es sich dabei um eigene Räumlichkeiten und um eigenes Personal handeln müsste, lässt sich daraus nicht ableiten. Mangels eindeutiger Regelung ist es damit nicht ausgeschlossen, dass sich die nach Paragraph 15, Absatz 2, FSG-DV in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 SanG berechtigten Institutionen für die - von ihnen zu verantwortende - Organisation und Durchführung des Verkehrscoaching dritter, allenfalls auch juristischer Personen bedienen, die in ihrem Auftrag handeln und für deren Verhalten sie gegenüber dem Bund einzustehen haben. Entgegenstehende Erkenntnisse der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts liegen ebenso wenig vor wie eine gegenteilige Praxis von Verwaltungsbehörden.
4. Die Beklagte hat in ihrer Äußerung nicht bestritten, dass sie Verkehrscoaching (nicht nur angekündigt und angeboten, sondern auch) durchgeführt hat. Sie hat lediglich behauptet, dass dies immer im Auftrag einer berechtigten Institution erfolgt sei. Auch im Revisionsrekurs rechtfertigt sie ihr Verhalten damit, dass sie in jedem Fall trotz des Fehlens schriftlicher Verträge über eine „mündliche Erlaubnis“ verfügt habe, Verkehrscoaching „im Auftrag“ einer befugten Institution durchzuführen.
Solche Aufträge hat das Rekursgericht aber - abgesehen von einer Vereinbarung für das Bundesland Steiermark - gerade nicht als bescheinigt angenommen. An diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof, der auch im Sicherungsverfahren nicht Tatsacheninstanz ist (RIS-Justiz RS0002192), gebunden. Wieso sie unzulässig sein sollte, legt der Revisionsrekurs nicht dar. Eine Erörterungspflicht besteht im Sicherungsverfahren nicht; vielmehr kann das Rekursgericht den Sachverhalt aufgrund der vorgelegten Urkunden ergänzen und auch Feststellungen treffen, die von jenen des Erstgerichts abweichen (4 Ob 15/99f = MR 1999, 227 - Kitz-Info-Magazin; RIS-Justiz RS0012391 [T3]). Anderes gilt nur dann, wenn das Erstgericht den Sachverhalt - anders als hier - aufgrund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hatte (6 Ob 650/93 = SZ 66/164 [verst Senat]; RIS-Justiz RS0012391).
Lag kein Auftrag einer befugten Institution vor, hat die Beklagte gegen die oben genannten Rechtsgrundlagen verstoßen. Eine vertretbare Rechtsansicht liegt in diesem Fall nicht vor. Denn es ist kein Grund erkennbar, weshalb die Beklagte auch ohne solchen Auftrag berechtigt gewesen sein sollte, Verkehrscoaching zu organisieren und durchzuführen.
Die Annahme des Rekursgerichts, dass das Verhalten der Beklagten geeignet sei, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen, ist nicht zu beanstanden. Rechtstreue Mitbewerber werden ohne Auftrag einer befugten Institution kein Verkehrscoaching durchführen; ihr Wettbewerbsnachteil gegenüber der Beklagten ist offenkundig.
5. Die Vorinstanzen haben der Beklagten auch das Ankündigen und Anbieten von Verkehrscoaching verboten. Diese Formulierungen erfassen den (ursprünglichen) Internetauftritt der Beklagten. Handelte die Beklagte, wovon im Sicherungsverfahren auszugehen ist, nicht in jedem Fall im Auftrag einer befugten Institution, so war dieses Verhalten geeignet, einen Durchschnittsverbraucher über das Vorliegen einer für das Erbringen der Leistung erforderlichen Befugnis in die Irre zu führen (§ 2 Abs 1 Z 6 UWG). Anders als in 4 Ob 99/08z (= ÖBl 2009, 71 [Mildner] - Fahrschulgruppe) war der Sicherungsantrag in der Sache auch auf diese Irreführung gestützt. Das Ankündigen und Anbieten ist daher schon auf dieser Grundlage zu untersagen, ohne dass geprüft werden müsste, ob zudem auch § 24 Abs 5 FSG, der sich nach seinem Wortlaut nur auf das Durchführen von Nachschulungen bezieht, diesem Verhalten entgegensteht (vgl 4 Ob 99/08z - Fahrschulgruppe).5. Die Vorinstanzen haben der Beklagten auch das Ankündigen und Anbieten von Verkehrscoaching verboten. Diese Formulierungen erfassen den (ursprünglichen) Internetauftritt der Beklagten. Handelte die Beklagte, wovon im Sicherungsverfahren auszugehen ist, nicht in jedem Fall im Auftrag einer befugten Institution, so war dieses Verhalten geeignet, einen Durchschnittsverbraucher über das Vorliegen einer für das Erbringen der Leistung erforderlichen Befugnis in die Irre zu führen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, UWG). Anders als in 4 Ob 99/08z (= ÖBl 2009, 71 [Mildner] - Fahrschulgruppe) war der Sicherungsantrag in der Sache auch auf diese Irreführung gestützt. Das Ankündigen und Anbieten ist daher schon auf dieser Grundlage zu untersagen, ohne dass geprüft werden müsste, ob zudem auch Paragraph 24, Absatz 5, FSG, der sich nach seinem Wortlaut nur auf das Durchführen von Nachschulungen bezieht, diesem Verhalten entgegensteht vergleiche 4 Ob 99/08z - Fahrschulgruppe).
6. Die Beklagte zeigt allerdings richtig auf, dass das Verbot zu weit gefasst ist. Denn das Ankündigen, Anbieten, Organisieren und Durchführen von Verkehrscoaching wird ihr damit auch dann untersagt, wenn sie im Auftrag einer hiezu befugten Institution handelt. Ihr wird daher ein Verhalten verboten, das sie in vertretbarer Weise als zulässig ansehen kann und das daher nicht gegen § 1 UWG verstößt. Auch eine Irreführung über die eigene Befugnis liegt in einem solchen Fall nicht vor, da sich diese Befugnis dann aus dem Auftrag der befugten Institution ergibt.6. Die Beklagte zeigt allerdings richtig auf, dass das Verbot zu weit gefasst ist. Denn das Ankündigen, Anbieten, Organisieren und Durchführen von Verkehrscoaching wird ihr damit auch dann untersagt, wenn sie im Auftrag einer hiezu befugten Institution handelt. Ihr wird daher ein Verhalten verboten, das sie in vertretbarer Weise als zulässig ansehen kann und das daher nicht gegen Paragraph eins, UWG verstößt. Auch eine Irreführung über die eigene Befugnis liegt in einem solchen Fall nicht vor, da sich diese Befugnis dann aus dem Auftrag der befugten Institution ergibt.
Ein Unterlassungsgebot ist zu weit gefasst, wenn die Beklagte damit zu Unterlassungen verhalten wird, zu denen sie bei richtiger Auslegung des materiellen Rechts nicht verpflichtet wäre (RIS-Justiz RS0037461). Zwar müssen mögliche Rechtfertigungsgründe nicht zwingend in den Spruch aufgenommen werden (6 Ob 114/00h = SZ 73/117; RIS-Justiz RS0114017); es ist auch nicht erforderlich, in einem Unterlassungsgebot ausdrücklich festzuhalten, dass ein „ausreichend deutlicher Hinweis“ - den die Beklagte allerdings nie gesetzt hat - die sonst bestehende Irreführungseignung beseitigen kann (4 Ob 47/10f). Das gilt aber nicht, wenn die Beklagte einen konkreter Einwand erhoben hatte, der sich nach den Ergebnissen des Verfahrens zwar nicht immer, aber doch in einigen Fällen als berechtigt erwies, sodass das beanstandete Verhalten teilweise nicht rechtswidrig war. Hier hat der Spruch die Ergebnisse des Verfahrens wiederzugeben; ein umfassendes Verbot erweckte den unrichtigen Eindruck, dass das beanstandete Verhalten zur Gänze rechtswidrig gewesen wäre.
Aus diesen Gründen ist der Beklagten lediglich zu verbieten, Verkehrscoaching-Kurse im Sinn des Führerscheingesetzes zu organisieren, anzubieten, anzukündigen oder durchzuführen, sofern dies nicht im Auftrag einer dazu nach § 24 Abs 5 FSG iVm § 36 Abs 2 Z 1 FSG, § 15 Abs 2 FSG-DV und § 23 Abs 1 Z 1 - 4 SanG befugten Organisation erfolgt; das Mehrbegehren ist abzuweisen.Aus diesen Gründen ist der Beklagten lediglich zu verbieten, Verkehrscoaching-Kurse im Sinn des Führerscheingesetzes zu organisieren, anzubieten, anzukündigen oder durchzuführen, sofern dies nicht im Auftrag einer dazu nach Paragraph 24, Absatz 5, FSG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FSG, Paragraph 15, Absatz 2, FSG-DV und Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 SanG befugten Organisation erfolgt; das Mehrbegehren ist abzuweisen.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem Sicherungsantrag überwiegend durchgedrungen; die mit einer Teilabweisung verbundene Einschränkung des beantragten Verbots ist mit einem Viertel zu bewerten.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem Sicherungsantrag überwiegend durchgedrungen; die mit einer Teilabweisung verbundene Einschränkung des beantragten Verbots ist mit einem Viertel zu bewerten.