Entscheidungsgründe:
Mit "Bestandvertrag" vom 12.1./21.2.1965 gaben Alfred und Paula R*****, je als Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch der KG W***** einen Teil des zu dieser Liegenschaft gehörigen Grundstücks Nr.473/1 laut beiliegendem Lageplan der "M***** Gesellschaft mbH zur Errichtung und zum Betrieb einer näher umschriebenen Zapfstelle für die Dauer von 20 Jahren bis zum 31.12.1984 in Bestand. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat Paula R***** mit Kenntnis der Bestandnehmerin auf der ihr zur Hälfte gehörigen Liegenschaft - gegenüber der zu errichtenden Zapfstelle - ein Gasthaus betrieben, in welchem sie ua auch Getränke in Flaschen zum Mitnehmen sowie Süßigkeiten zum Verkauf anbot.
Punkt XV. des "Bestandvertrages" vom 12.1./21.2.1965 lautet wie folgt:Punkt römisch fünfzehn. des "Bestandvertrages" vom 12.1./21.2.1965 lautet wie folgt:
"Der Bestandnehmer verpflichtet sich ausdrücklich, keine wie immer geartete Konkurrenz für die (richtig wohl: den) Gasthausbetrieb der Bestandgeber zu betreiben oder zu dulden".
Die beiden Klägerinnen sind schon seit längerer Zeit - jedenfalls noch vor dem 3.4.1985 - anstelle von Alfred R***** zu je einem Viertel Eigentümer der Liegenschaft geworden. Nach Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung und den Ausbau der Zapfstelle schlossen Paula R***** und die beiden Klägerinnen als Bestandgeber mit der "M***** Gesellschaft mbH als Bestandnehmerin am 3.4.1985 einen "Nachtrag zum Bestandvertrag vom 12.1/21.2.1965" ab, mit welchem das Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, der Bestandzins angehoben und der Bestandnehmerin das Recht zur Änderung oder Erweiterung der Tankstelle auf ihre Kosten eingeräumt wurde, wozu die Bestandgeber schon jetzt ihre Zustimmung erteilten.
Punkt VI. des "Nachtrages" lautet wie folgt:Punkt römisch sechs. des "Nachtrages" lautet wie folgt:
"Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Bestandvertrages vom 12.1./21.2.1965 ....., soweit in diesem Vertragsnachtrag nicht anderes festgesetzt wurde, unverändert aufrecht".
In den auf den Abschluß des "Nachtrages" vom 3.4.1985 folgenden Jahren hat die "M***** Gesellschaft mbH die Tankstelle neu gestaltet und auch einen Raum angebaut. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt ist die Beklagte anstelle der "M***** Gesellschaft mbH in den Bestandvertrag eingetreten; sie hat die Tankstelle an einen Stationär verpachtet, welcher dort seit etwa 1991 auch ein Tankstellen-Shop führt, in welchem er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung alkoholfreie Getränke in Dosen, Kaugummi, Zuckerln, Schokoladen, Chips, Popcorn, Salzgebäck und Toilettenartikel zum Verkauf anbietet.
Seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor Klageeinbringung betreibt die Erstklägerin anstelle von Paula R***** das vis-a-vis der Tankstelle gelegene Gasthaus, in welchem sie auch alkoholfreie Getränke in Dosen, Kaugummi, Zuckerln, Chips und Schokoriegel zum Verkauf anbietet. Paula R***** ist nicht mehr Miteigentümerin der Liegenschaft; deren Hälfteeigentümerin ist jetzt Karin S*****, die aber - so wie auch die Zweitklägerin - am Gasthausbetrieb der Erstklägerin in keiner Weise beteiligt ist.
Unter Berufung auf das durch den "Nachtrag" vom 3.4.1985 unberührt gebliebene Konkurrenzverbot des Punktes XV. des "Bestandvertrages" vom 12.1./21.2.1965, welches dadurch verletzt werde, daß im Bestandgegenstand den Tankstellenkunden alkoholfreie Getränke (zB Coca-Cola in Dosen) und verschiedene Süßwaren (Toblerone, Kaugummi, Erdnüsse, Kokoskuppeln, Finessa, Balisto, Schokoladen udgl), angeboten und verkauft würden, begehren die beiden Klägerinnen zuletzt die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, auf dem Grundstück Nr.473/1 der KG W***** alkoholfreie Getränke und sonstige, im Gastgewerbebetrieb der Erstklägerin angebotene und in Verkehr gebrachte Waren wie insbesondere Kaugummi, Zuckerl, Schnitten, Schokolade und Schokoladeriegel, Chips, Popcorn und Soletti zum Verkauf anzubieten. Durch die im Bestandvertrag vereinbarte Wettbewerbsklausel sei der Betreiber der Gastwirtschaft geschützt. Karin S***** habe mit dem Gasthausbetrieb überhaupt nichts zu tun, deren Betreiber seien die beiden Klägerinnen.Unter Berufung auf das durch den "Nachtrag" vom 3.4.1985 unberührt gebliebene Konkurrenzverbot des Punktes römisch fünfzehn. des "Bestandvertrages" vom 12.1./21.2.1965, welches dadurch verletzt werde, daß im Bestandgegenstand den Tankstellenkunden alkoholfreie Getränke (zB Coca-Cola in Dosen) und verschiedene Süßwaren (Toblerone, Kaugummi, Erdnüsse, Kokoskuppeln, Finessa, Balisto, Schokoladen udgl), angeboten und verkauft würden, begehren die beiden Klägerinnen zuletzt die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, auf dem Grundstück Nr.473/1 der KG W***** alkoholfreie Getränke und sonstige, im Gastgewerbebetrieb der Erstklägerin angebotene und in Verkehr gebrachte Waren wie insbesondere Kaugummi, Zuckerl, Schnitten, Schokolade und Schokoladeriegel, Chips, Popcorn und Soletti zum Verkauf anzubieten. Durch die im Bestandvertrag vereinbarte Wettbewerbsklausel sei der Betreiber der Gastwirtschaft geschützt. Karin S***** habe mit dem Gasthausbetrieb überhaupt nichts zu tun, deren Betreiber seien die beiden Klägerinnen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Den Klägerinnen, jedenfalls aber der Zweitklägerin, fehle die Aktivlegitimation, seien sie doch zusammen nur Hälfteeigentümer der in Bestand gegebenen Liegenschaftsteile. Das vertragliche Konkurrenzverbot räume den Bestandgebern (den Miteigentümern der Liegenschaft) nur eine Gesamthandforderung ein. Selbst wenn man deren Geltendmachung der ordentlichen Verwaltung zurechne, wäre nur die Mehrheit der Miteigentümer klageberechtigt. Die auf dem in Bestand genommenen Liegenschaftsteil errichtete Tankstelle werde von einem selbständigen Pächter (Stationär) betrieben, der nur alkoholfreie Getränke in Dosen verkaufe. Hiezu sei er aber seit der Gewerberechtsnovelle 1988 berechtigt. Auch ein vertragliches Konkurrenzverbot unterliege der Umstandsklausel. Die gesetzliche Erweiterung der Befugnisse des Tankstellenbetriebsgewerbes habe daher zur Folge, daß die Beklagte und ihr Stationär an die Konkurrenzklausel nach 25jähriger Laufzeit insoweit nicht mehr gebunden seien.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, es auf dem Grundstück Nr.473/1 der Liegenschaft EZ ***** KG W***** zu unterlassen, alkoholfreie Getränke und sonstige, im Gastgewerbebetrieb der Erstklägerin angebotene und in Verkehr gebrachte Waren wie insbesondere Kaugummi, Zuckerl, Schnitten, Schokolade und Schokoriegel, Chips, Popcorn und Salzgebäck zum Verkauf anzubieten. Die Durchsetzung des aus einer Verletzung der Konkurrenzklausel des Bestandvertrages abgeleiteten Unterlassungsanspruches sei weder eine Maßnahme der ordentlichen noch der außerordentlichen Verwaltung der Liegenschaft, betreffe doch die vertragliche Nebenabrede ein selbständiges Schutzobjekt, das auf den jeweiligen Miteigentümer als Betreiber des Gasthauses abstelle. Im übrigen könne jeder Miteigentümer rechtswidrige Eingriffe im Interesse der Gesamtheit abwehren. Auch die Zweitklägerin habe daher ein Interesse an der Aufrechterhaltung des auf der gemeinsamen Liegenschaft geführten Gasthausbetriebes der Erstklägerin. Die Beklagte müsse sich das Verhalten des Stationärs zurechnen lassen, der im Rahmen des Tankstellen-Shops eine Konkurrenztätigkeit im Sinne der vereinbarten Konkurrenzklausel ausübe, bestehe doch in Ansehung des beanstandeten Warensortiments eine Konkurrenzsituation zum Gasthausbetrieb der Erstklägerin. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil hier die Vertragsparteien offensichtlich mit der Möglichkeit einer Änderung der Gesetzeslage gerechnet hätten, sei doch der Betreiber einer Tankstelle im Jahre 1965 zur Führung eines "Nebenhandelsgewerbes" gar nicht berechtigt gewesen, das Konkurrenzverbot aber dennoch vereinbart worden.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Zwar sei auch der bloße Minderheitseigentümer zur Geltendmachung einer Unterlassungspflicht berechtigt, wenn diese aus dem rechtswidrigen Eingriff eines Dritten in das gemeinschaftliche Eigentumsrecht resultiere; hier gehe es aber um die Verletzung eines vertraglichen Konkurrenzverbotes, also um eine Vertragsverletzung, welche eine Angelegenheit der Verwaltung der Liegenschaft sei. Ob es sich dabei um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handle, könne dahingestellt bleiben, weil die beiden Klägerinnen gemeinsam nur Hälfteeigentümer der Liegenschaft seien. Ihnen fehle daher die Aktivlegitimation, zumal sich dem Wortlaut der Konkurrenzklausel auch nicht entnehmen lasse, daß nur der jeweilige Betreiber des Gasthauses zur Geltendmachung des vereinbarten Wettbewerbsverbotes berechtigt sein solle.