Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat es im Auftrag der Klägerin übernommen, für den Innenausbau eines Einfamilienhauses vorgesehene Sperrholzplatten aus Birkenholz zu lackieren. Der Plan des vom Bauherrn beauftragten Architekten sah Böden und Wände aus Birkensperrholz vor; auch in den Bädern einschließlich der Nasszellen, der Duschen und der Badewanne, sollten die Wände mit diesem Material verkleidet werden. Die Klägerin erhielt den Auftrag für Zuschnitt und Einbau der Sperrholzplatten. Eingebaut wurden die Platten durch einen (von der Klägerin beauftragten) ortsansässigen Tischler.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe vor Auftragsvergabe zugesichert, es sei möglich, Birkensperrholzplatten derart zu lackieren, dass sie für Bäder und Nasszellen verwendet werden könnten. Die Lackierung sei mangelhaft. Das Holz weise schon nach kurzer Beanspruchung Verfärbungen auf. Nach fehlgeschlagenen Sanierungsversuchen der Beklagten habe ein anderes Unternehmen die Bodenflächen saniert und einen Spritzschutz aus Glas angebracht. Der aus dieser Sanierung entstandene Schade betrage insgesamt 21.986,16 EUR. Unter Berücksichtigung einer Eigenhaftung von 30 % begehre sie von der Beklagten 15.390,31 EUR. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - der Sachverständige hatte die ordnungsgemäße Ausführung der Lackierungsarbeiten bestätigt und den Hauptmangel in der falsch getroffenen Auswahl des verwendeten Holzes sowie in der mangelhaften Ausführung der Montage erblickt - berief sich die Klägerin auf eine Verletzung der Warnpflicht. Die Beklagte hätte darauf hinweisen müssen, dass es unmöglich sei, Sperrholzplatten so zu beschichten, dass sie für die geplante Verwendung geeignet seien. Begehrt werde daher einen Anteil an den (frustrierten) Aufwendungen für die Verlegung der Wand- und Bodenbeläge und für deren Entfernung. Der Gesamtschade betrage 26.152,50 EUR. Die Beklagte treffe ein Mitverschulden von etwa 30 %. Daraus ergebe sich der nunmehr eingeklagte Betrag von 8.000 EUR. Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie habe die Beschichtung auftragsgemäß und mängelfrei durchgeführt und keine Warnpflichten verletzt. Die Probleme seien auf unsachgemäßen Transport sowie darauf zurückzuführen, dass die Kanten nach dem Zuschnitt der Platten ebenso wie die für die Wasseranschlüsse gebohrten Löcher nicht wieder beschichtet oder wasserfest versiegelt worden seien. Die Klägerin habe die Platten - entgegen ihren Vorgaben - auch nicht nur für Bäder verwendet, sondern damit auch entgegen allen Usancen Bäder und Duschen ausgekleidet. Die Probleme seien allein auf die vom Architekten und der Klägerin selbst zu vertretende falsche Holzauswahl sowie auf die Mängel bei der Verlegung der Platten zurückzuführen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, der Geschäftsführer der Beklagten habe auf Anfrage der Klägerin, ob es möglich sei, Holzplatten für Nassbereiche zu lackieren, mitgeteilt, dies sei grundsätzlich möglich, wenn die Platten zweimal allseitig grundiert und die obere Schicht einmal mit Zwischenschliff lackiert werde. Sonstige Einzelheiten des Projekts, etwa dass dünne Sperrholzplatten mit einer Stärke von 9 mm eingesetzt werden sollten, seien nicht besprochen worden. Es könne nicht festgestellt werden, ob der Beklagten die beabsichtigte Verwendung des Holzes auch zur Verkleidung von Wänden in Duschen (Nasszellen) und Badewannen mitgeteilt wurde. Die Klägerin habe den Auftrag mündlich erteilt. Die Anwendung von Ö-Normen sei weder besprochen noch vereinbart worden. Über den Verwendungszweck der Platten und ihre Eignung sei auch danach weder bei einem weiteren Telefonat noch nach Anlieferung der Platten bei der Beklagten gesprochen worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe vor ihrer Verwendung nicht gewarnt. Die Beklagte habe die Platten nach einer allseitigen Grundierung mit einer Zwischen- und Schlussbeschichtung aus Herbal-PU-Siegel, einem wasserverdünnbaren PU-Klarlack mit sehr guter Beständigkeit gegen kurzzeitige Belastung durch Wasser, Öle, Fette und Chemikalien einschließlich haushaltsüblicher Reinigungsmittel, versehen. Dieser Lack werde in der Praxis für Innen- und Außenanstriche auf Holz verwendet, sei wasserfest und wetterbeständig und habe eine rutschhemmende Beschichtung. Er sei gut geeignet für Anstriche in Nassräumen, insbesondere auch Duschen, und werde beispielsweise mit Erfolg zur Versiegelung von Duschen verwendet, deren Wände aus Rohbeton bestehen.
Birkensperrholzplatten seien für Böden nur eingeschränkt geeignet, weil Birkenholz zu weich sei, um einer mechanischen Beanspruchung standzuhalten. Für Verkleidungen in Nasszellen, wie Duschen, und im unmittelbaren Umfeld von Badewannen sei Birkensperrholz wegen seiner hohen Bereitschaft zur Wasseraufnahme nicht geeignet. Die unsachgemäße Verarbeitung der Platten habe die Schadensneigung (gräuliche Verfärbung durch Eindringen von Feuchtigkeit) verstärkt. So seien die bei der Verlegung entstandenen Schnittflächen ebenso wie die Bohrungen und Aussparungen für Rohre und Armaturen nicht abgedichtet worden, sondern unbehandelt geblieben. An diesen Stellen - wie auch in den mit der Zeit schwindenden Silikonfugen - habe Feuchtigkeit eindringen können. Die Platten seien überdies verklebt und nicht auf einer Lattung montiert worden, wodurch eine für den Abtransport von Feuchtigkeit günstige Hinterlüftung verhindert worden sei.
Nach Reklamation des Bauherrn - er habe die grau angelaufenen Stellen im Duschbereich und die mechanischen Beschädigungen der Böden beanstandet - sei es zu Verbesserungsversuchen gekommen. Eine Drittfirma habe schließlich schadhafte Stellen geschliffen und nachlackiert und im Bereich der Duschen und Badewannen Glasplatten als Spritzschutz angebracht, diese Verbesserungsarbeiten jedoch nicht mängelfrei ausgeführt. Der Bauherr habe die Rechnung der Klägerin (mit einem Auftragsvolumen von ca 150.000 EUR) nicht zur Gänze gezahlt, die Klägerin habe den zurückbehaltenen Restbetrag von 30.000 EUR eingeklagt.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Beklagte habe einen zur Beschichtung geeigneten Lack verwendet und die Arbeiten fehlerfrei ausgeführt. Ursächlich für Mängel und Schäden sei die fehlenden Eignung von Birkensperrholz für jene Zwecke, für die es nach Planung und Ausführung verwendet worden sei. Weitere Ursache sei die unsachgemäße Verarbeitung durch den ausführenden Tischler. Die Beklagte habe ihre Warnpflicht nicht verletzt. Es sei nicht erwiesen, dass ihr Geschäftsführer von der beabsichtigten Verwendung im unmittelbaren Bereich von Duschen und Badewannen gewusst habe. Er sei nicht verpflichtet gewesen, sich zu erkundigen, zumal mit der Planung ein Architekt betraut gewesen sei und er den Auftrag von einem Tischlermeister erhalten habe, den er für einen Fachmann im Bereich der Verarbeitung und Anwendung von Holz habe halten dürfen. Inwieweit die Verwendung von Birkensperrholz beim Innenausbau Beschränkungen unterliege, falle nicht in den Verantwortungsbereich der mit Lackierarbeiten beauftragten Beklagten.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach - auf Antrag der Klägerin nach § 508 Abs 1 ZPO - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob der Grundsatz, wonach der Generalunternehmer dem Subunternehmer gegenüber alle vertraglichen Rechte aus dem Subunternehmervertrag auch dann geltend machen kann, wenn Ansprüche des Bauherrn ihm gegenüber nicht oder nicht mehr bestehen, den Generalunternehmer vom Beweis des behaupteten Schadens entbinden kann. Von den Feststellungen des Erstgerichts ausgehend bejahte das Berufungsgericht eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Warnpflicht. Sie hätte aus der Fragestellung der Klägerin erkennen können, dass diese fachkundigen Rat darüber suche, ob der vom Architekten vorgesehene Werkstoff problemlos nach Lackierung verwendet werden könne. Selbst einem Laien müsse klar sein, dass die Verwendung dieses Werkstoffs als Fußboden oder Wandverkleidung in Nasszellen problematisch sei. Es liege daher ein der Verwendung neuer Arbeitsmethoden, technischer Verfahren oder Werkstoffe vergleichbarer Sachverhalt vor. Es wäre ein klarer Hinweis der Beklagten zu erwarten gewesen, dass ein ausreichender Schutz des Holzes durch an sich geeigneten Lack eine gewisse Härte des Holzes voraussetze und dass bei der Verarbeitung sämtliche durch den Zuschnitt geöffnete Beschichtungsstellen entsprechend abgedichtet werden müssten. Mit Auslieferung der Platten sei der Beklagten Art und Qualität bekannt geworden, sie hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt warnen müssen. Die Abweisung des Klagebegehrens sei aber dennoch berechtigt. Die Klägerin begehre (Teil-)Ersatz des frustrierten Aufwands für die Verlegung der Wand- und Bodenbeläge und deren nunmehr erforderlich gewordene Entfernung. Sie mache damit einen Schaden geltend, dessen Voraussetzung die Entfernung des Werks und die Wiederherstellung des früheren Zustands sei. Nach der Außerstreitstellung der Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung habe der Bauherr den größeren Teil der Auftragssumme an die Klägerin gezahlt, behalte noch 30.000 EUR zurück und habe bisher nicht verlangt, dass das erstellte Werk entfernt und neu hergestellt werde. Damit fehle derzeit der Nachweis des geltend gemachten Schadens.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach - auf Antrag der Klägerin nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob der Grundsatz, wonach der Generalunternehmer dem Subunternehmer gegenüber alle vertraglichen Rechte aus dem Subunternehmervertrag auch dann geltend machen kann, wenn Ansprüche des Bauherrn ihm gegenüber nicht oder nicht mehr bestehen, den Generalunternehmer vom Beweis des behaupteten Schadens entbinden kann. Von den Feststellungen des Erstgerichts ausgehend bejahte das Berufungsgericht eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Warnpflicht. Sie hätte aus der Fragestellung der Klägerin erkennen können, dass diese fachkundigen Rat darüber suche, ob der vom Architekten vorgesehene Werkstoff problemlos nach Lackierung verwendet werden könne. Selbst einem Laien müsse klar sein, dass die Verwendung dieses Werkstoffs als Fußboden oder Wandverkleidung in Nasszellen problematisch sei. Es liege daher ein der Verwendung neuer Arbeitsmethoden, technischer Verfahren oder Werkstoffe vergleichbarer Sachverhalt vor. Es wäre ein klarer Hinweis der Beklagten zu erwarten gewesen, dass ein ausreichender Schutz des Holzes durch an sich geeigneten Lack eine gewisse Härte des Holzes voraussetze und dass bei der Verarbeitung sämtliche durch den Zuschnitt geöffnete Beschichtungsstellen entsprechend abgedichtet werden müssten. Mit Auslieferung der Platten sei der Beklagten Art und Qualität bekannt geworden, sie hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt warnen müssen. Die Abweisung des Klagebegehrens sei aber dennoch berechtigt. Die Klägerin begehre (Teil-)Ersatz des frustrierten Aufwands für die Verlegung der Wand- und Bodenbeläge und deren nunmehr erforderlich gewordene Entfernung. Sie mache damit einen Schaden geltend, dessen Voraussetzung die Entfernung des Werks und die Wiederherstellung des früheren Zustands sei. Nach der Außerstreitstellung der Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung habe der Bauherr den größeren Teil der Auftragssumme an die Klägerin gezahlt, behalte noch 30.000 EUR zurück und habe bisher nicht verlangt, dass das erstellte Werk entfernt und neu hergestellt werde. Damit fehle derzeit der Nachweis des geltend gemachten Schadens.