Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin behauptet das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 9 (§ 503 Abs 1 Z 1) ZPO, weil das Urteil des Berufungsgerichtes mit sich selbst in Widerspruch stehe und für die Entscheidung keine (nachvollziehbaren) Gründe angeführt seien. Mit der Wendung des Gesetzes, daß das Urteil mit sich selbst in Widerspruch stehe, ist aber nur ein Widerspruch im Urteilsspruch selbst, nicht aber in den Gründen oder zwischen Spruch und Gründen gemeint (EvBl 1958/11 uva.; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1760). Derartige Widersprüche liegen nicht vor. Widersprüche, wie sie die Revisionswerberin zwischen der Begründung des seinerzeitigen Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes und dem nunmehr angefochtenen - auf einer geänderten Tatsachengrundlage beruhenden - Urteil der zweiten Instanz behauptet, können schon begrifflich den Nichtigkeitsgrund eines mit sich selbst im Widerspruch stehenden Urteiles nicht bilden. Abgesehen davon, daß eine mangelhafte und lückenhafte Begründung, ebenso wie ein Verstoß gegen die Logik keine Nichtigkeit bildet (stRspr.; Fasching aaO), liegen derartige Fehler nicht vor, da das Berufungsgericht eingehend begründete, warum es trotz entgegenstehender Aussagen der vernommenen örzte eine Erkrankung, die eine Dienstverhinderung verursachte, nicht als feststellbar annahm. Die Nichtigkeitsrüge der Klägerin stellt nur den Versuch dar, die Beweiswürdigung der zweiten Instanz zu bekämpfen, was auch im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren unzulässig ist.Die Revisionswerberin behauptet das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins,) ZPO, weil das Urteil des Berufungsgerichtes mit sich selbst in Widerspruch stehe und für die Entscheidung keine (nachvollziehbaren) Gründe angeführt seien. Mit der Wendung des Gesetzes, daß das Urteil mit sich selbst in Widerspruch stehe, ist aber nur ein Widerspruch im Urteilsspruch selbst, nicht aber in den Gründen oder zwischen Spruch und Gründen gemeint (EvBl 1958/11 uva.; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1760). Derartige Widersprüche liegen nicht vor. Widersprüche, wie sie die Revisionswerberin zwischen der Begründung des seinerzeitigen Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes und dem nunmehr angefochtenen - auf einer geänderten Tatsachengrundlage beruhenden - Urteil der zweiten Instanz behauptet, können schon begrifflich den Nichtigkeitsgrund eines mit sich selbst im Widerspruch stehenden Urteiles nicht bilden. Abgesehen davon, daß eine mangelhafte und lückenhafte Begründung, ebenso wie ein Verstoß gegen die Logik keine Nichtigkeit bildet (stRspr.; Fasching aaO), liegen derartige Fehler nicht vor, da das Berufungsgericht eingehend begründete, warum es trotz entgegenstehender Aussagen der vernommenen örzte eine Erkrankung, die eine Dienstverhinderung verursachte, nicht als feststellbar annahm. Die Nichtigkeitsrüge der Klägerin stellt nur den Versuch dar, die Beweiswürdigung der zweiten Instanz zu bekämpfen, was auch im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren unzulässig ist.
Aus denselben Gründen liegt auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO) nach Beurteilung des erkennenden Senates nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Aus denselben Gründen liegt auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO) nach Beurteilung des erkennenden Senates nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Rechtsrüge der Klägerin ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, soweit sie von einer Arbeitsunfähigkeit am 3. und 4.März 1981 ausgeht. Wohl nahm auch das Berufungsgericht eine 'Krankheit' (vgl. zu diesem Begriff Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 1154 b) im Sinne eines regelwidrigen Körperzustandes als erwiesen an, doch fordert das Gesetz, daß der Angestellte durch Krankheit an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, womit zum Ausdruck gebracht wird, daß die arbeitsrechtliche Bedeutung einer Erkrankung von der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit abhängig ist (vgl. Martinek-Schwarz, AngG 6 230). Eine Krankheit wird zwar in aller Regel, muß aber nicht immer (zB bei Bagatellverletzungen, leichten Unpäßlichkeiten etc.) Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, zumal für den arbeitsrechtlichen Krankheitsbegriff, anders als nach § 120 ASVG, die Notwendigkeit der Krankenbehandlung nicht unerläßliches Tatbestandsmerkmal ist (Krejci aao). Das Berufungsgericht würdigte die aufgenommenen Beweise dahin, daß es eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht feststellen könne. Da die Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund, der das Entlassungsrecht des Arbeitgebers wegen des ansonsten pflichtwidrigen Fernbleibens des Angestellten von der Arbeit aufhebt, den Angestellten trifft (SZ 51/28 = Arb.9.672; 4 Ob 16/79) ist infolge mißglückter Beweisführung durch die Klägerin von ihrer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß sie auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen vertrauen durfte, weil diese erst nachträglich und auf Grund einer übertriebenen Schilderung der Beschwerden ausgestellt wurden (vgl.Arb.10.004). Damit steht aber fest, daß die Klägerin, nachdem sie innerhalb weniger Monate wegen zweier ähnlicher Vorfälle von der Beklagten abgemahnt worden war, neuerlich zwei Tage hindurch, also während einer den Umständen nach erheblichen Zeit, die Dienstleistung unter dem wahrheitswidrigen Vorwand einer dringenden, familiär bedingten Dienstverhinderung (§ 8 Abs 3 AngG), also ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund unterlassen hat, sodaß ein wichtiger Grund im Sinne des § 27 Z 4 AngG vorlag, der die Beklagte zur vorzeitigen Entlassung berechtigte. Ob das mehrmalige wahrheitswidrige Vorschützen eines nicht gegebenen rechtmäßigen Hinderungsgrundes außerdem den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 letzter Fall AngG) bildet, kann bei dieser Rechtslage auf sich beruhen. Es ist daher auch nicht auf die Frage einzugehen, ob bei der Prüfung der Vertrauensunwürdigkeit der Klägerin auch allfällige damit im Zusammenhang stehenden Pflichtverletzungen der Beklagten in Rechnung zu stellen sind.Die Rechtsrüge der Klägerin ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, soweit sie von einer Arbeitsunfähigkeit am 3. und 4.März 1981 ausgeht. Wohl nahm auch das Berufungsgericht eine 'Krankheit' vergleiche zu diesem Begriff Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 1154, b) im Sinne eines regelwidrigen Körperzustandes als erwiesen an, doch fordert das Gesetz, daß der Angestellte durch Krankheit an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, womit zum Ausdruck gebracht wird, daß die arbeitsrechtliche Bedeutung einer Erkrankung von der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit abhängig ist vergleiche Martinek-Schwarz, AngG 6 230). Eine Krankheit wird zwar in aller Regel, muß aber nicht immer (zB bei Bagatellverletzungen, leichten Unpäßlichkeiten etc.) Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, zumal für den arbeitsrechtlichen Krankheitsbegriff, anders als nach Paragraph 120, ASVG, die Notwendigkeit der Krankenbehandlung nicht unerläßliches Tatbestandsmerkmal ist (Krejci aao). Das Berufungsgericht würdigte die aufgenommenen Beweise dahin, daß es eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht feststellen könne. Da die Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund, der das Entlassungsrecht des Arbeitgebers wegen des ansonsten pflichtwidrigen Fernbleibens des Angestellten von der Arbeit aufhebt, den Angestellten trifft (SZ 51/28 = Arb.9.672; 4 Ob 16/79) ist infolge mißglückter Beweisführung durch die Klägerin von ihrer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß sie auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen vertrauen durfte, weil diese erst nachträglich und auf Grund einer übertriebenen Schilderung der Beschwerden ausgestellt wurden (vgl.Arb.10.004). Damit steht aber fest, daß die Klägerin, nachdem sie innerhalb weniger Monate wegen zweier ähnlicher Vorfälle von der Beklagten abgemahnt worden war, neuerlich zwei Tage hindurch, also während einer den Umständen nach erheblichen Zeit, die Dienstleistung unter dem wahrheitswidrigen Vorwand einer dringenden, familiär bedingten Dienstverhinderung (Paragraph 8, Absatz 3, AngG), also ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund unterlassen hat, sodaß ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG vorlag, der die Beklagte zur vorzeitigen Entlassung berechtigte. Ob das mehrmalige wahrheitswidrige Vorschützen eines nicht gegebenen rechtmäßigen Hinderungsgrundes außerdem den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit (Paragraph 27, Ziffer eins, letzter Fall AngG) bildet, kann bei dieser Rechtslage auf sich beruhen. Es ist daher auch nicht auf die Frage einzugehen, ob bei der Prüfung der Vertrauensunwürdigkeit der Klägerin auch allfällige damit im Zusammenhang stehenden Pflichtverletzungen der Beklagten in Rechnung zu stellen sind.
Mit der Behauptung, es sei ihr nicht zumutbar gewesen, die Beklagte über den wahren Zweck ihrer Abwesenheit aufzuklären, verkennt die Revisionswerberin die Rechtslage. Da sie sich in ungekündigter Stellung befand, durfte sie zur Vorstellung im Rahmen der Bewerbung um einen anderen Posten nur ihre Freizeit oder einen von der Beklagten bewilligten Urlaub heranziehen. Die Gründe, warum sie Urlaub benötigte, hätte sie freilich der Beklagten nicht bekanntgeben müssen. Die Klägerin ist aber nicht an die Beklagte um Bewilligung eines Urlaubes herangetreten, sondern hat ihr über dritte Personen ausrichten lassen, daß eine dringende Dienstverhinderung eingetreten sei, was den Tatsachen nicht entsprach. Es ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ohne Belang, zu welchem tatsächlichen Zweck die Klägerin die zweitägige Abwesenheit vom Dienst nutzte, weil die Entlassung auch dann, wenn sie sich am 3. März 1981 von 8 Uhr bis 10 Uhr bei der Fa. F vorgestellt hätte (siehe die Bestätigung bei ON 53), berechtigt gewesen wäre. Zudem behauptete die Klägerin nicht einmal, wieso sie durch eine derartige Vorstellung in den Vormittagsstunden des 3.März 1981 gehindert gewesen wäre, wenigstens am 4.März 1981 ihren Dienst wieder anzutreten.
Unerheblich ist, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Entlassung davon Kenntnis hatte, daß der von der Klägerin gemeldete Grund für ihre Dienstverhinderung wahrheitswidrig war. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Dienstgeber auch Umstände als Entlassungsgründe heranziehen, die er erst nach der Entlassung erfahren hat (Arb.8.037, 9.492 uva.).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.