Aus der Begründung:
Richtig ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die Beurteilung der Frage, ob die Feststellung eines Rechtes oder eines Rechtsverhältnisses gemäß § 228 ZPO begehrt oder unzulässigerweise bloß die Feststellung einer Tatsache (außer der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde) angestrebt wird, nicht der Wortlaut, sondern der Sinn des gestellten Begehrens maßgebend ist (Fasching III, 61, ArbSlg 8647, 6 Ob 120/70 u a). Die Kläger haben vorgebracht, daß die Ölfeuerungsanlage, die sie für ihre Wohnung bauen ließen, technisch einwandfrei sei und der Betrieb dieser Anlage entgegen der Meinung der Beklagten keinen Anlaß zu einer Kündigung des Mietverhältnisses biete, sondern von der Beklagten die mit diesem Betrieb verbundene Lärmentwicklung als üblich zu tolerieren sei. Die Kläger behaupten also mit anderen Worten, daß sie auf Grund der bestehenden vertraglichen Bindungen zwischen den Streitteilen das Recht zum Bau und zum Betrieb der Anlage in der bestehenden Art hätten, die Beklagte aber ihnen dieses Recht streitig mache, weil sie den Betrieb der Anlage als Grund für eine Kündigung des Mietvertrages ansehe. Strittig ist daher der Bestand oder Nichtbestand eines besonderen Rechtes innerhalb der auf Grund des Mietverhältnisses zwischen den Streitteilen bestehenden rechtlichen Beziehungen. Die Feststellung bloß eines Teiles eines Rechtsverhältnisses ist aber im Sinn des § 228 ZPO zulässig (Fasching III, 58, 60, EvBl 1962/398). Es handelt sich bei der begehrten Feststellung ihrem Sinn nach entgegen der Meinung des Rekurses nicht um die Feststellung einer Tatsache oder deren rechtliche Qualifikation, sondern um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines strittig gewordenen Teiles der den Klägern zustehenden Rechte. Da es sich bei den Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist auch das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Klarstellung der strittigen Frage zu bejahen. Es kann den Klägern nicht verwehrt werden, eine Gewißheit darüber anzustreben, ob sie durch den weiteren Betrieb der Ölfeuerungsanlage ihre Verpflichtungen als Mieter verletzen oder ob sie zu diesem Betrieb als Mieter der Wohnung im Hause der Beklagten berechtigt sind. Da sich das Klagebegehren nicht auf den Betrieb einer Ölfeuerungsanlage schlechthin, sondern auf den Betrieb der "hergestellten" Ölfeuerungsanlage bezieht, also das Recht strittig ist, ob die bestehende Anlage in der bisherigen Weise betrieben werden darf, sind alle Ausführungen des Rekurses darüber, ob die behördliche Genehmigung für das Recht des Weiterbetriebes ausreichend ist, nicht stichhältig. Bei der Fassung des Begehrens und des Urteilsspruches wird aber auf den wirklichen Sinn des Begehrens Bedacht zu nehmen sein, wonach das Recht der Kläger, die bereits errichtete konkrete Ölfeuerungsanlage betreiben zu dürfen, festgestellt werden soll. Da diese Feststellung Inhalt eines Begehrens im Sinn des § 228 ZPO sein kann, wurde dem Erstgericht mit Recht aufgetragen, die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu prüfen und festzustellen.Richtig ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die Beurteilung der Frage, ob die Feststellung eines Rechtes oder eines Rechtsverhältnisses gemäß Paragraph 228, ZPO begehrt oder unzulässigerweise bloß die Feststellung einer Tatsache (außer der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde) angestrebt wird, nicht der Wortlaut, sondern der Sinn des gestellten Begehrens maßgebend ist (Fasching römisch drei, 61, ArbSlg 8647, 6 Ob 120/70 u a). Die Kläger haben vorgebracht, daß die Ölfeuerungsanlage, die sie für ihre Wohnung bauen ließen, technisch einwandfrei sei und der Betrieb dieser Anlage entgegen der Meinung der Beklagten keinen Anlaß zu einer Kündigung des Mietverhältnisses biete, sondern von der Beklagten die mit diesem Betrieb verbundene Lärmentwicklung als üblich zu tolerieren sei. Die Kläger behaupten also mit anderen Worten, daß sie auf Grund der bestehenden vertraglichen Bindungen zwischen den Streitteilen das Recht zum Bau und zum Betrieb der Anlage in der bestehenden Art hätten, die Beklagte aber ihnen dieses Recht streitig mache, weil sie den Betrieb der Anlage als Grund für eine Kündigung des Mietvertrages ansehe. Strittig ist daher der Bestand oder Nichtbestand eines besonderen Rechtes innerhalb der auf Grund des Mietverhältnisses zwischen den Streitteilen bestehenden rechtlichen Beziehungen. Die Feststellung bloß eines Teiles eines Rechtsverhältnisses ist aber im Sinn des Paragraph 228, ZPO zulässig (Fasching römisch drei, 58, 60, EvBl 1962/398). Es handelt sich bei der begehrten Feststellung ihrem Sinn nach entgegen der Meinung des Rekurses nicht um die Feststellung einer Tatsache oder deren rechtliche Qualifikation, sondern um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines strittig gewordenen Teiles der den Klägern zustehenden Rechte. Da es sich bei den Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist auch das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Klarstellung der strittigen Frage zu bejahen. Es kann den Klägern nicht verwehrt werden, eine Gewißheit darüber anzustreben, ob sie durch den weiteren Betrieb der Ölfeuerungsanlage ihre Verpflichtungen als Mieter verletzen oder ob sie zu diesem Betrieb als Mieter der Wohnung im Hause der Beklagten berechtigt sind. Da sich das Klagebegehren nicht auf den Betrieb einer Ölfeuerungsanlage schlechthin, sondern auf den Betrieb der "hergestellten" Ölfeuerungsanlage bezieht, also das Recht strittig ist, ob die bestehende Anlage in der bisherigen Weise betrieben werden darf, sind alle Ausführungen des Rekurses darüber, ob die behördliche Genehmigung für das Recht des Weiterbetriebes ausreichend ist, nicht stichhältig. Bei der Fassung des Begehrens und des Urteilsspruches wird aber auf den wirklichen Sinn des Begehrens Bedacht zu nehmen sein, wonach das Recht der Kläger, die bereits errichtete konkrete Ölfeuerungsanlage betreiben zu dürfen, festgestellt werden soll. Da diese Feststellung Inhalt eines Begehrens im Sinn des Paragraph 228, ZPO sein kann, wurde dem Erstgericht mit Recht aufgetragen, die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu prüfen und festzustellen.