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Rechtssatz RS0038959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038959

Geschäftszahl

4Ob594/70

Entscheidungsdatum

22.09.1970

Rechtssatz

Das Begehren des Mieters auf Feststellung, daß durch die in seiner Wohnung im Auftrag des Vermieters hergestellte Ölheizungsanlage keine Gefahr für die Substanz des Hauses bestehe und ein durch den sorglichen Betrieb der Ölfeuerungsanlage übliches und zu tolerierendes Lärmausmaß nicht überschritten werde, ist nicht auf Feststellung einer Tatsache, sondern auf Feststellung eines Teiles des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses gerichtet und daher zulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 594/70
    Entscheidungstext OGH 22.09.1970 4 Ob 594/70
    Veröff: MietSlg 22608 = SZ 43/160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038959

Dokumentnummer

JJR_19700922_OGH0002_0040OB00594_7000000_001