Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung zu Art 5 Abs 5 der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" bestehe. Diese Bestimmung beschränkt die Größe von Anzeigen in Printmedien und setzt fest, dass eine Anzeige maximal ein Viertel einer Seite des jeweiligen Printmediums betragen darf. Der Beklagte hat für die zwei Standorte seiner Ordinationsgemeinschaft in derselben Ausgabe einer Bezirkszeitung zwei - eine Viertelseite jeweils nicht überschreitende - Inserate geschaltet, wobei sich jedes Inserat auf einen Ordinationsstandort bezog. Das Rekursgericht hat einen Verstoß gegen § 1 UWG mit der Begründung verneint, dass die Auffassung des Beklagten, mit der Schaltung von zwei nicht identischen Anzeigen für verschiedene Ordinationsstandorte in derselben Ausgabe eines Printmediums nicht gegen Art 5 Abs 5 der Richtlinie verstoßen zu haben, mit guten Gründen vertretbar sei. Die angefochtene Entscheidung hält sich damit im Rahmen der Rechtsprechung. Bei der Prüfung der Frage, ob mit einer Verletzung einer generellen Norm sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt wird, kommt es nämlich vor allem darauf an, ob die Auffassung des Beklagten über die Rechtmäßigkeit seines Handelns durch die Norm so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann.Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung zu Artikel 5, Absatz 5, der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" bestehe. Diese Bestimmung beschränkt die Größe von Anzeigen in Printmedien und setzt fest, dass eine Anzeige maximal ein Viertel einer Seite des jeweiligen Printmediums betragen darf. Der Beklagte hat für die zwei Standorte seiner Ordinationsgemeinschaft in derselben Ausgabe einer Bezirkszeitung zwei - eine Viertelseite jeweils nicht überschreitende - Inserate geschaltet, wobei sich jedes Inserat auf einen Ordinationsstandort bezog. Das Rekursgericht hat einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG mit der Begründung verneint, dass die Auffassung des Beklagten, mit der Schaltung von zwei nicht identischen Anzeigen für verschiedene Ordinationsstandorte in derselben Ausgabe eines Printmediums nicht gegen Artikel 5, Absatz 5, der Richtlinie verstoßen zu haben, mit guten Gründen vertretbar sei. Die angefochtene Entscheidung hält sich damit im Rahmen der Rechtsprechung. Bei der Prüfung der Frage, ob mit einer Verletzung einer generellen Norm sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt wird, kommt es nämlich vor allem darauf an, ob die Auffassung des Beklagten über die Rechtmäßigkeit seines Handelns durch die Norm so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann.
Trifft dies - wie hier - zu, dann kann von einer sittenwidrigen
Wettbewerbshandlung nicht mehr gesprochen werden (4 Ob 351/75 = ÖBl
1976, 67 - Berater in Versicherungsangelegenheiten; 4 Ob 184/82 = SZ
56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post I; zuletzt etwa 4 Ob 104/02a = wbl
2002/326 - K-Hitradio uva), ohne dass es noch darauf ankäme, ob die nach Auffassung der Klägerin verletzte Norm tatsächlich im Sinne des Beklagten auszulegen ist.