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Entscheidung 4 Ob 6/03s×

Entscheidung 4 Ob 6/03s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob6/03s

Entscheidungsdatum

21.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Weissborn & Wojnar, Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Michael M*****, vertreten durch Spitzauer & Backhausen, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 33.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. September 2002, GZ 1 R 149/02t-8, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung zu Artikel 5, Absatz 5, der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" bestehe. Diese Bestimmung beschränkt die Größe von Anzeigen in Printmedien und setzt fest, dass eine Anzeige maximal ein Viertel einer Seite des jeweiligen Printmediums betragen darf. Der Beklagte hat für die zwei Standorte seiner Ordinationsgemeinschaft in derselben Ausgabe einer Bezirkszeitung zwei - eine Viertelseite jeweils nicht überschreitende - Inserate geschaltet, wobei sich jedes Inserat auf einen Ordinationsstandort bezog. Das Rekursgericht hat einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG mit der Begründung verneint, dass die Auffassung des Beklagten, mit der Schaltung von zwei nicht identischen Anzeigen für verschiedene Ordinationsstandorte in derselben Ausgabe eines Printmediums nicht gegen Artikel 5, Absatz 5, der Richtlinie verstoßen zu haben, mit guten Gründen vertretbar sei. Die angefochtene Entscheidung hält sich damit im Rahmen der Rechtsprechung. Bei der Prüfung der Frage, ob mit einer Verletzung einer generellen Norm sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt wird, kommt es nämlich vor allem darauf an, ob die Auffassung des Beklagten über die Rechtmäßigkeit seines Handelns durch die Norm so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann.

Trifft dies - wie hier - zu, dann kann von einer sittenwidrigen

Wettbewerbshandlung nicht mehr gesprochen werden (4 Ob 351/75 = ÖBl

1976, 67 - Berater in Versicherungsangelegenheiten; 4 Ob 184/82 = SZ

56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post I; zuletzt etwa 4 Ob 104/02a = wbl

2002/326 - K-Hitradio uva), ohne dass es noch darauf ankäme, ob die nach Auffassung der Klägerin verletzte Norm tatsächlich im Sinne des Beklagten auszulegen ist.

Anmerkung

E68374 4Ob6.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00006.03S.0121.000

Dokumentnummer

JJT_20030121_OGH0002_0040OB00006_03S0000_000