Der dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (iVm §§ 78, 402 EO), weil zur Frage, ob durch ein Gewinnspiel psychischer Kaufzwang (- der neben dem rechtlichen Kaufzwang für die Erfüllung des Tatbestandselements des Zusammenhanges zwischen Hauptware und Zugabe ausreicht [ÖBl 1993, 24] -) auch dann ausgeübt werden kann, wenn es zwar auf der Titelseite oder sonst in der Werbung einer Zeitung nicht angekündigt wurde, durch seine regelmäßige Veranstaltung aber doch geeignet ist, die Publikumserwartung zu erwecken, daß es fortgesetzt werde, nicht vorliegt. Aber auch die in der Folge dargestellten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des durch die UWG-Novelle 1993 BGBl 227 geänderten Zugabetatbestandes (§ 9 a Abs 1 Z 1 zweiter Satzteil und Abs 2 letzter Satz UWG) begründen eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Revisions-(Rekurs-)rechts.Der dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO), weil zur Frage, ob durch ein Gewinnspiel psychischer Kaufzwang (- der neben dem rechtlichen Kaufzwang für die Erfüllung des Tatbestandselements des Zusammenhanges zwischen Hauptware und Zugabe ausreicht [ÖBl 1993, 24] -) auch dann ausgeübt werden kann, wenn es zwar auf der Titelseite oder sonst in der Werbung einer Zeitung nicht angekündigt wurde, durch seine regelmäßige Veranstaltung aber doch geeignet ist, die Publikumserwartung zu erwecken, daß es fortgesetzt werde, nicht vorliegt. Aber auch die in der Folge dargestellten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des durch die UWG-Novelle 1993 Bundesgesetzblatt 227 geänderten Zugabetatbestandes (Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satzteil und Absatz 2, letzter Satz UWG) begründen eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Revisions-(Rekurs-)rechts.
Der erkennende Senat hat auf den ab 4.4.1993 verwirklichten, von der Klägerin als Zugabenverstoß qualifizierten Sachverhalt die durch die UWG-Novelle 1993 für periodische Druckwerke geschaffenen besonderen Bestimmungen anzuwenden. Gegen diese Neuregelung bestehen aus dem Grunde der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Grundrechtes auf Erwerbsausübungsfreiheit verfassungsmäßige Bedenken:
§ 9 a UWG trat an die Stelle des durch das Wettbewerbs-DeregulierungsG aufgehobenen ZugabenG. Nach § 9 a Abs 1 Z 1 UWG war es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, anzukündigen, daß Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt werden; gemäß § 9 a Abs 2 Z 8 UWG ist Abs 1 dieser Bestimmung nicht anzuwenden, wenn die Zugabe in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel) besteht, bei dem der sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmekarte 5 S und der Gesamtwert der ausgespielten Preise 300.000 S nicht überschreitet. Gleichzeitig wurde das in § 28 UWG aF enthaltene Verbot aufgehoben, eine neben der Ware oder Leistung zu gewährende Zuwendung (Prämie) vom Ergebnis einer Verlosung oder eines anderen Zufalls abhängig zu machen. Eine derartige Vorgangsweise sollte damit dem Zugabenverbot dann nicht unterliegen, wenn die zu gewährende Zuwendung (Prämie) geringwertig ist (RV des Wettbewerbs-DeregulierungsG 1992, 338 BlgNR 18.GP).Paragraph 9, a UWG trat an die Stelle des durch das Wettbewerbs-DeregulierungsG aufgehobenen ZugabenG. Nach Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, UWG war es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, anzukündigen, daß Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt werden; gemäß Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG ist Absatz eins, dieser Bestimmung nicht anzuwenden, wenn die Zugabe in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel) besteht, bei dem der sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmekarte 5 S und der Gesamtwert der ausgespielten Preise 300.000 S nicht überschreitet. Gleichzeitig wurde das in Paragraph 28, UWG aF enthaltene Verbot aufgehoben, eine neben der Ware oder Leistung zu gewährende Zuwendung (Prämie) vom Ergebnis einer Verlosung oder eines anderen Zufalls abhängig zu machen. Eine derartige Vorgangsweise sollte damit dem Zugabenverbot dann nicht unterliegen, wenn die zu gewährende Zuwendung (Prämie) geringwertig ist Regierungsvorlage des Wettbewerbs-DeregulierungsG 1992, 338 BlgNR 18.GP).
Durch die UWG-Novelle 1993 BGBl 227 wurde dem § 9 a Abs 1 Z 1 UWG der Satz angefügt, daß es unzulässig ist, neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren; weiters wurde dem Ausnahmekatalog im § 9 a Abs 2 UWG der Satz angefügt: "Z 8 gilt nicht für Zugaben zu periodischen Druckwerken." Die Gesetzesmaterialien begründen diese Änderung wie folgt:Durch die UWG-Novelle 1993 Bundesgesetzblatt 227 wurde dem Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, UWG der Satz angefügt, daß es unzulässig ist, neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren; weiters wurde dem Ausnahmekatalog im Paragraph 9, a Absatz 2, UWG der Satz angefügt: "Z 8 gilt nicht für Zugaben zu periodischen Druckwerken." Die Gesetzesmaterialien begründen diese Änderung wie folgt:
"§ 9 a UWG schränkt die Zulässigkeit von Zugaben ein, nimmt hiebei aber nicht auf die bei periodischen Druckwerken bestehende Zugabenproblematik Bedacht, die zu einem für kleinere Zeitungs- und Zeitschriftenunternehmer ruinösen Wettbewerb führen könnte; eine solche Entwicklung würde aber die Medienvielfalt in Österreich beeinträchtigen" (RV 965 BlgNR 18.GP; HAB 980 BlgNR 18.GP); "um die Gefahr eines, insbesondere kleinere Zeitungs- und Zeitschriftenunternehmer treffenden, ruinösen Wettbewerbs auszuschließen, sieht der Entwurf bei periodischen Druckwerken eine Erweiterung des Zugabenverbotes auch auf die Fälle des Anbietens, Gewährens sowie auch auf Ankündigungen vor, die nicht in öffentlichen Bekanntmachungen oder in anderen, für einen größeren Personenkreis bestimmten Mitteilungen enthalten sind; als problematisch im Bereiche periodischer Druckwerke hat sich die im § 9 a Abs 2 Z 8 UWG enthaltene Ausnahmebestimmung herausgestellt; im Hinblick auf den relativ niedrigen Verkaufspreis periodischer Druckwerke, insbesondere von Tageszeitungen, besteht trotz der im § 9 a Abs 2 Z 8 UWG festgelegten Betragsgrenzen die Gefahr, daß der eingeräumten Gewinnchance größere Bedeutung für den Kaufentschluß zukommt als der Qualität des Druckwerkes und somit in den Warenvertrieb ein unsolides Element hineingetragen wird, indem das Bestreben, durch Zufall zu gewinnen, zum Antrieb für die Deckung des Bedarfs gemacht wird; der Entwurf nimmt daher Zugaben zu periodischen Druckwerken vom Geltungsbereich des § 9 a Abs 2 Z 8 aus" (965 BlgNR 18.GP)."§ 9 a UWG schränkt die Zulässigkeit von Zugaben ein, nimmt hiebei aber nicht auf die bei periodischen Druckwerken bestehende Zugabenproblematik Bedacht, die zu einem für kleinere Zeitungs- und Zeitschriftenunternehmer ruinösen Wettbewerb führen könnte; eine solche Entwicklung würde aber die Medienvielfalt in Österreich beeinträchtigen" Regierungsvorlage 965 BlgNR 18.GP; HAB 980 BlgNR 18.GP); "um die Gefahr eines, insbesondere kleinere Zeitungs- und Zeitschriftenunternehmer treffenden, ruinösen Wettbewerbs auszuschließen, sieht der Entwurf bei periodischen Druckwerken eine Erweiterung des Zugabenverbotes auch auf die Fälle des Anbietens, Gewährens sowie auch auf Ankündigungen vor, die nicht in öffentlichen Bekanntmachungen oder in anderen, für einen größeren Personenkreis bestimmten Mitteilungen enthalten sind; als problematisch im Bereiche periodischer Druckwerke hat sich die im Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG enthaltene Ausnahmebestimmung herausgestellt; im Hinblick auf den relativ niedrigen Verkaufspreis periodischer Druckwerke, insbesondere von Tageszeitungen, besteht trotz der im Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG festgelegten Betragsgrenzen die Gefahr, daß der eingeräumten Gewinnchance größere Bedeutung für den Kaufentschluß zukommt als der Qualität des Druckwerkes und somit in den Warenvertrieb ein unsolides Element hineingetragen wird, indem das Bestreben, durch Zufall zu gewinnen, zum Antrieb für die Deckung des Bedarfs gemacht wird; der Entwurf nimmt daher Zugaben zu periodischen Druckwerken vom Geltungsbereich des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, aus" (965 BlgNR 18.GP).
Neben einem Individualantrag eines Zeitungsunternehmers liegen dem Verfassungsgerichtshof bereits Anträge des Oberlandesgerichtes Wien vor, im § 9 a UWG im Abs 1 Z 1 die Worte "oder Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt" und im § 9 a Abs 2 UWG den Satz "Z 8 gilt nicht für Zugaben in periodischen Druckwerken" als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Anfechtungen wurden im wesentlichen damit begründet, daß trotz der Gesetzesmaterialien zur UWG-Novelle 1993 nicht erkennbar sei, warum Zugaben nur auf dem Zeitungsmarkt zu einem ruinösen Wettbewerb und damit zur Konzentration weniger großer Unternehmen führen, zumal Gewinnspiele auch in anderen Branchen, insbesondere im Lebensmittel- und Elektrowarenhandel, große Bedeutung hätten, so daß die Diskriminierung der periodischen Druckwerke durch den neuen Zugabentatbestand sachlich nicht gerechtfertigt sei. Eine sachliche Rechtfertigung fehle auch dafür, daß der unmittelbare Konkurrent der periodischen Druckwerke, nämlich der ORF, in das Glücksspielverbot nicht einbezogen worden sei. Die unterschiedliche Behandlung sei auch nicht damit sachlich zu rechtfertigen, daß Zeitungsunternehmen zum Ankündigen und Abwickeln von Glücksspielen kein weiteres Ankündigungsunternehmen benötigen. Auch reiche die amtliche Begründung, wonach die angeführten Gefahren im Bereich der periodischen Druckwerke bestehen könnten, nicht aus, weil der Gesetzgeber offensichtlich gar nicht der Meinung sei, daß das tatsächlich zutreffe; gesetzliche Diskriminierungen müßten aber aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar sein. Mangels sachlicher Begründung verletze die angefochtene gesetzliche Regelung auch das Grundrecht auf Erwerbsausübungsfreiheit.Neben einem Individualantrag eines Zeitungsunternehmers liegen dem Verfassungsgerichtshof bereits Anträge des Oberlandesgerichtes Wien vor, im Paragraph 9, a UWG im Absatz eins, Ziffer eins, die Worte "oder Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt" und im Paragraph 9, a Absatz 2, UWG den Satz "Z 8 gilt nicht für Zugaben in periodischen Druckwerken" als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Anfechtungen wurden im wesentlichen damit begründet, daß trotz der Gesetzesmaterialien zur UWG-Novelle 1993 nicht erkennbar sei, warum Zugaben nur auf dem Zeitungsmarkt zu einem ruinösen Wettbewerb und damit zur Konzentration weniger großer Unternehmen führen, zumal Gewinnspiele auch in anderen Branchen, insbesondere im Lebensmittel- und Elektrowarenhandel, große Bedeutung hätten, so daß die Diskriminierung der periodischen Druckwerke durch den neuen Zugabentatbestand sachlich nicht gerechtfertigt sei. Eine sachliche Rechtfertigung fehle auch dafür, daß der unmittelbare Konkurrent der periodischen Druckwerke, nämlich der ORF, in das Glücksspielverbot nicht einbezogen worden sei. Die unterschiedliche Behandlung sei auch nicht damit sachlich zu rechtfertigen, daß Zeitungsunternehmen zum Ankündigen und Abwickeln von Glücksspielen kein weiteres Ankündigungsunternehmen benötigen. Auch reiche die amtliche Begründung, wonach die angeführten Gefahren im Bereich der periodischen Druckwerke bestehen könnten, nicht aus, weil der Gesetzgeber offensichtlich gar nicht der Meinung sei, daß das tatsächlich zutreffe; gesetzliche Diskriminierungen müßten aber aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar sein. Mangels sachlicher Begründung verletze die angefochtene gesetzliche Regelung auch das Grundrecht auf Erwerbsausübungsfreiheit.
Wenngleich es gerechtfertigt erscheinen mag, im Interesse der Erhaltung der Meinungsvielfalt (vgl § 42 c KartG 1988) die Zeitungs- und Zeitschriftenbranche im Bereiche der Zugaben anders zu behandeln als die nicht vergleichbare Waren oder Leistungen vertreibenden übrigen Geschäftszweige, bestehen doch erhebliche Zweifel daran, daß die amtliche Begründung für die neue Regelung auf andere Waren oder Leistungen nicht zutrifft; auch fehlen darin Ausführungen, warum die Neuregelung im Sinne der vom Verfassungsgerichtshof zum Grundrecht der Freiheit der Erwerbsausübung entwickelten Rechtsprechung durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt ist. Daher teilt der Oberste Gerichtshof die bereits von anderen Antragsteller geäußerten verfassungsmäßigen Bedenken gegen die angefochtene Regelung.Wenngleich es gerechtfertigt erscheinen mag, im Interesse der Erhaltung der Meinungsvielfalt vergleiche Paragraph 42, c KartG 1988) die Zeitungs- und Zeitschriftenbranche im Bereiche der Zugaben anders zu behandeln als die nicht vergleichbare Waren oder Leistungen vertreibenden übrigen Geschäftszweige, bestehen doch erhebliche Zweifel daran, daß die amtliche Begründung für die neue Regelung auf andere Waren oder Leistungen nicht zutrifft; auch fehlen darin Ausführungen, warum die Neuregelung im Sinne der vom Verfassungsgerichtshof zum Grundrecht der Freiheit der Erwerbsausübung entwickelten Rechtsprechung durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt ist. Daher teilt der Oberste Gerichtshof die bereits von anderen Antragsteller geäußerten verfassungsmäßigen Bedenken gegen die angefochtene Regelung.