Die Revisionen beider Parteien sind zulässig, jene der Beklagten ist auch berechtigt.
Das vom Kläger erhobene Hauptbegehren ist einerseits darauf gerichtet, der Beklagten Werbung, insbesondere im Internet, für eine „Limited"-Gründung in Großbritannien zu verbieten und in diesem Zusammenhang Beratungsleistungen zu erbringen, und andererseits darauf, derartige Gründungen auch tatsächlich durchzuführen und nach der Gründung die entsprechenden Urkunden an die Parteien ins Inland zu übermitteln, damit diese eine Sitzverlegung veranlassen können. Hilfsweise strebt der Kläger ein Verbot irreführender Online-Werbung für die Errichtung einer „Limited" in Großbritannien durch Österreicher an.
Die Beklagte hat ihren Sitz in Großbritannien und in Deutschland. Es ist daher zu prüfen, welches Recht anzuwenden ist. Sämtliche Begehren sind nur dann berechtigt, wenn österreichisches Recht anzuwenden ist, weil der Kläger seinen Unterlassungsanspruch ausschließlich auf die Verletzung österreichischen Rechts stützt. Soweit das Hauptbegehren auch darauf gerichtet ist, der Beklagten generell im Fernabsatz die Werbung für eine „Limited"-Gründung zu verbieten, ist das Begehren schon deshalb nicht berechtigt, weil eine Werbung außerhalb des Internetauftritts weder behauptet noch festgestellt ist.
1. Zu dem auf Online-Werbung anwendbaren Recht
1.1 Online-Werbung ist ein Dienst der Informationsgesellschaft iSd § 3 Z 1 ECG. Für sie gilt § 20 Abs 1 ECG, wonach sich im koordinierten Bereich (§ 3 Z 8 ECG) die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats richten (Herkunftslandprinzip). Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat darf vorbehaltlich der §§ 21 bis 23 ECG nicht auf Grund inländischer Rechtsvorschriften eingeschränkt werden, die in den koordinierten Bereich fallen (§ 20 Abs 2 ECG).1.1 Online-Werbung ist ein Dienst der Informationsgesellschaft iSd Paragraph 3, Ziffer eins, ECG. Für sie gilt Paragraph 20, Absatz eins, ECG, wonach sich im koordinierten Bereich (Paragraph 3, Ziffer 8, ECG) die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats richten (Herkunftslandprinzip). Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat darf vorbehaltlich der Paragraphen 21 bis 23 ECG nicht auf Grund inländischer Rechtsvorschriften eingeschränkt werden, die in den koordinierten Bereich fallen (Paragraph 20, Absatz 2, ECG).
1.2 Nach § 21 Z 10 ECG ist das Herkunftslandprinzip auf die Vertretung einer Partei und die Verteidigung ihrer Interessen vor den Gerichten, vor unabhängigen Verwaltungssenaten oder vor Behörden iSd Art 133 Z 4 B-VG nicht anzuwenden. Diese Ausnahme entspricht Art I Abs 5 lit d der Richtlinie 2000/31/EG vom 8. 6. 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft (E-CommerceRL). Danach ist die Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor Gericht von der Anwendung des Herkunftslandprinzips ausgenommen.1.2 Nach Paragraph 21, Ziffer 10, ECG ist das Herkunftslandprinzip auf die Vertretung einer Partei und die Verteidigung ihrer Interessen vor den Gerichten, vor unabhängigen Verwaltungssenaten oder vor Behörden iSd Artikel 133, Ziffer 4, B-VG nicht anzuwenden. Diese Ausnahme entspricht Artikel römisch eins, Absatz 5, Litera d, der Richtlinie 2000/31/EG vom 8. 6. 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft (E-CommerceRL). Danach ist die Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor Gericht von der Anwendung des Herkunftslandprinzips ausgenommen.
1.3 Der Umfang der Ausnahme wird in Dokumenten der EU-Kommission nicht näher erläutert. Ihre wörtliche Auslegung legt nahe, dass Beratungsleistungen und damit auch die Werbung für und das Angebot von Beratungsleistungen nicht darunter fallen. Dies steht im Einklang mit dem erklärten Ziel der E-CommerceRL und der diese Richtlinie umsetzenden Bestimmungen des ECG, den elektronischen Geschäftsverkehr zu fördern, den das Herkunftslandprinzip ganz wesentlich erleichtert. Ausnahmen davon sind daher eng auszulegen. In diesem Sinn wird nur die kontradiktorische Auseinandersetzung vor Gericht vom Herkunftslandprinzip ausgenommen, nicht aber die bloße Rechtsberatung (vgl EB RV 817 XXI. GP 43; Brenn, Komm z ECG 321; Zankl, ECG Rz 339 f; zum deutschen Recht: Knorpp, Der rechtskonforme Auftritt von Rechtsanwälten im Internet 248; Stenger, Der Mandatsvertrag, in Kaminski Rechtshandbuch E-Commerce Rz 28; Naumann, Präsentationen im Internet als Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG unter besonderer Berücksichtigung der Online-Angebote von Rechtsanwälten 145).1.3 Der Umfang der Ausnahme wird in Dokumenten der EU-Kommission nicht näher erläutert. Ihre wörtliche Auslegung legt nahe, dass Beratungsleistungen und damit auch die Werbung für und das Angebot von Beratungsleistungen nicht darunter fallen. Dies steht im Einklang mit dem erklärten Ziel der E-CommerceRL und der diese Richtlinie umsetzenden Bestimmungen des ECG, den elektronischen Geschäftsverkehr zu fördern, den das Herkunftslandprinzip ganz wesentlich erleichtert. Ausnahmen davon sind daher eng auszulegen. In diesem Sinn wird nur die kontradiktorische Auseinandersetzung vor Gericht vom Herkunftslandprinzip ausgenommen, nicht aber die bloße Rechtsberatung vergleiche EB Regierungsvorlage 817 römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 43; Brenn, Komm z ECG 321; Zankl, ECG Rz 339 f; zum deutschen Recht: Knorpp, Der rechtskonforme Auftritt von Rechtsanwälten im Internet 248; Stenger, Der Mandatsvertrag, in Kaminski Rechtshandbuch E-Commerce Rz 28; Naumann, Präsentationen im Internet als Verstoß gegen Paragraphen eins, 3, UWG unter besonderer Berücksichtigung der Online-Angebote von Rechtsanwälten 145).
1.4 Gegen die Anwendung des § 21 Z 10 ECG im vorliegenden Fall spricht weiters, dass die Ausnahmebestimmung die Vertretung vor Gerichten erfasst, während sich die Beratungstätigkeit der Beklagten auf Rechtshandlungen bezieht, die beim Firmenbuchgericht vorzunehmen sind. Das Firmenbuchgericht ist nach der Rechtsprechung des EuGH kein (vorlageberechtigtes) Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde, weil in anderen Mitgliedstaaten Verwaltungsbehörden das Firmenregister führen und diese Tätigkeit nicht Teil der Rechtsprechung ist (Rs C-447/00 Slg 2002 I-00735; C-182/00 Slg 2002 I-00547). Die vom EuGH angeführten Gründe sprechen dafür, Firmenbuchgerichte auch im Zusammenhang mit den in der E-CommerceRL und im ECG normierten Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip nicht als Gerichte zu werten.1.4 Gegen die Anwendung des Paragraph 21, Ziffer 10, ECG im vorliegenden Fall spricht weiters, dass die Ausnahmebestimmung die Vertretung vor Gerichten erfasst, während sich die Beratungstätigkeit der Beklagten auf Rechtshandlungen bezieht, die beim Firmenbuchgericht vorzunehmen sind. Das Firmenbuchgericht ist nach der Rechtsprechung des EuGH kein (vorlageberechtigtes) Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde, weil in anderen Mitgliedstaaten Verwaltungsbehörden das Firmenregister führen und diese Tätigkeit nicht Teil der Rechtsprechung ist (Rs C-447/00 Slg 2002 I-00735; C-182/00 Slg 2002 I-00547). Die vom EuGH angeführten Gründe sprechen dafür, Firmenbuchgerichte auch im Zusammenhang mit den in der E-CommerceRL und im ECG normierten Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip nicht als Gerichte zu werten.
1.5 § 22 ECG lässt zum Schutz bestimmter Rechtsgüter Abweichungen vom Herkunftslandprinzip zu; nach Ansicht des Klägers rechtfertigten im vorliegenden Fall der Schutz der öffentlichen Ordnung (§ 22 Abs 2 Z 1 ECG) und der Schutz der Verbraucher einschließlich des Schutzes der Anleger (§ 22 Abs 2 Z 5 ECG) die Anwendung österreichischen Rechts.1.5 Paragraph 22, ECG lässt zum Schutz bestimmter Rechtsgüter Abweichungen vom Herkunftslandprinzip zu; nach Ansicht des Klägers rechtfertigten im vorliegenden Fall der Schutz der öffentlichen Ordnung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, ECG) und der Schutz der Verbraucher einschließlich des Schutzes der Anleger (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, ECG) die Anwendung österreichischen Rechts.
1.6 Der Kläger sieht die öffentliche Ordnung durch die Werbung für die Gründung unterkapitalisierter englischer Gesellschaften gefährdet. Er setzt damit den Schutz von Gläubigerinteressen dem Schutz der öffentlichen Ordnung gleich und übersieht überdies, dass auch die Mindestkapitalvorschriften für sich allein genommen keinen ausreichenden Schutz zu bieten vermögen. Das angestrebte generelle Verbot, für die Gründung englischer Gesellschaften zu werben, steht darüber hinaus auch in keinem angemessenen Verhältnis zum Ziel, eine allfällige Gefährdung von Gläubigerinteressen durch Gründung unterkapitalisierter Gesellschaften zu vermeiden.
1.7 Der Verbraucherschutz scheidet schon deshalb als Rechtfertigungsgrund aus, weil Existenzgründer keine Verbraucher im Sinne der E-CommerceRL sind. Art 2 lit e leg cit definiert Verbraucher als natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht zu ihren gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten gehören. Die Begriffsbestimmung stimmt damit mit der des Verbrauchers im Zuständigkeitsrecht überein, die der EuGH dahin versteht, dass „ein Kläger, der einen Vertrag zum Zwecke der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, nicht als Verbraucher iSd Art 13 Abs 1 und 14 Abs 1 EuGVÜ angesehen werden kann" (Rs C-269/95 Slg 1997 I-03767 Benincasa). Die E-Commerce-RL enthält keine „Öffnungsklausel" (vergleichbar etwa Erwägungsgrund 29 der FinanzdienstleistungsRL, wonach Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, den Schutz der Richtlinie auf Personen auszuweiten, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, um Unternehmer zu werden), die es den Mitgliedstaaten freistellte, auch den Schutz von Existenzgründern als Rechtfertigungsgrund für die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip anzuerkennen.1.7 Der Verbraucherschutz scheidet schon deshalb als Rechtfertigungsgrund aus, weil Existenzgründer keine Verbraucher im Sinne der E-CommerceRL sind. Artikel 2, Litera e, leg cit definiert Verbraucher als natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht zu ihren gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten gehören. Die Begriffsbestimmung stimmt damit mit der des Verbrauchers im Zuständigkeitsrecht überein, die der EuGH dahin versteht, dass „ein Kläger, der einen Vertrag zum Zwecke der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, nicht als Verbraucher iSd Artikel 13, Absatz eins und 14 Absatz eins, EuGVÜ angesehen werden kann" (Rs C-269/95 Slg 1997 I-03767 Benincasa). Die E-Commerce-RL enthält keine „Öffnungsklausel" (vergleichbar etwa Erwägungsgrund 29 der FinanzdienstleistungsRL, wonach Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, den Schutz der Richtlinie auf Personen auszuweiten, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, um Unternehmer zu werden), die es den Mitgliedstaaten freistellte, auch den Schutz von Existenzgründern als Rechtfertigungsgrund für die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip anzuerkennen.
1.8 Nach dem damit auf die Online-Werbung der Beklagten anzuwendenden Herkunftslandprinzip unterliegt ihre Tätigkeit nicht österreichischem Recht, weil die Beklagte ihren Sitz nicht in Österreich hat. Da der Kläger die Gesetzwidrigkeit der beanstandeten Werbung - wie oben dargelegt - ausschließlich auf in Österreich geltende Bestimmungen stützt (Beratungsmonopol der Rechtsanwälte, Winkelschreibereiverbot), sind der erste Teil des Hauptbegehrens und das Eventualbegehren schon deshalb nicht berechtigt, weil mangels Anwendbarkeit österreichischen Rechts auch kein Verstoß gegen österreichisches Recht vorliegen kann.
2. Zum auf die Gründung einer „Limited", auf Beratungsleistungen und die Übermittlung von Urkunden anwendbaren Recht
2.1 Diese Tätigkeiten werden nicht im Internet erbracht, sodass die E-CommerceRL und das ECG nicht anzuwenden sind. Anwendbares Recht ist nach § 48 Abs 2 IPRG das Recht des Ortes, an dem die wettbewerblichen Interessen der Beteiligten aufeinander stoßen (RIS-Justiz RS0045408; zuletzt etwa 4 Ob 234/03w = ÖBl 2004, 269 - Wiener Werkstätten III). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof die Abgabe von im Ausland zugelassenen und für die Einfuhr nach Österreich bestimmten Pflanzenschutzmitteln an Österreicher im Ausland österreichischem Recht unterstellt und - weil die Produkte in Österreich nicht zugelassen waren - verboten (4 Ob 305/00g = ÖBl 2003, 133 - Pflanzenschutzmittelvertrieb).2.1 Diese Tätigkeiten werden nicht im Internet erbracht, sodass die E-CommerceRL und das ECG nicht anzuwenden sind. Anwendbares Recht ist nach Paragraph 48, Absatz 2, IPRG das Recht des Ortes, an dem die wettbewerblichen Interessen der Beteiligten aufeinander stoßen (RIS-Justiz RS0045408; zuletzt etwa 4 Ob 234/03w = ÖBl 2004, 269 - Wiener Werkstätten römisch drei). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof die Abgabe von im Ausland zugelassenen und für die Einfuhr nach Österreich bestimmten Pflanzenschutzmitteln an Österreicher im Ausland österreichischem Recht unterstellt und - weil die Produkte in Österreich nicht zugelassen waren - verboten (4 Ob 305/00g = ÖBl 2003, 133 - Pflanzenschutzmittelvertrieb).
2.2 Auch im vorliegenden Fall macht der Kläger einen Verstoß gegen § 1 UWG (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch) geltend. Der behauptete Rechtsbruch besteht jedoch, anders als in dem der Entscheidung 4 Ob 305/00g zugrundeliegenden Fall, nicht in der Verletzung österreichischer Zulassungsvorschriften durch das Produkt, sondern im Fehlen einer nach österreichischem Recht notwendigen berufsrechtlichen Qualifikation des Leistungserbringers. Der Kläger macht geltend, die Beklagte verletze durch die Gründung von Gesellschaften in Großbritannien, durch Beratungsleistungen und die Übermittlung der Urkunden nach Österreich österreichische berufsrechtliche Vorschriften. Ein Verstoß gegen englische (oder deutsche) berufsrechtliche Vorschriften wird nicht behauptet.2.2 Auch im vorliegenden Fall macht der Kläger einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch) geltend. Der behauptete Rechtsbruch besteht jedoch, anders als in dem der Entscheidung 4 Ob 305/00g zugrundeliegenden Fall, nicht in der Verletzung österreichischer Zulassungsvorschriften durch das Produkt, sondern im Fehlen einer nach österreichischem Recht notwendigen berufsrechtlichen Qualifikation des Leistungserbringers. Der Kläger macht geltend, die Beklagte verletze durch die Gründung von Gesellschaften in Großbritannien, durch Beratungsleistungen und die Übermittlung der Urkunden nach Österreich österreichische berufsrechtliche Vorschriften. Ein Verstoß gegen englische (oder deutsche) berufsrechtliche Vorschriften wird nicht behauptet.
2.3 Die Vorschriften über das Vertretungsmonopol der österreichischen Rechtsanwälte gelten in Österreich; sie sind auf Tätigkeiten im Ausland, wie die Gründung einer „Limited" in Großbritannien und damit zusammenhängende Beratungsleistungen sowie die Übermittlung der Urkunden an den (österreichischen) Klienten, nicht anzuwenden. Die Beklagte durfte jedenfalls mit guten Gründen der Auffassung sein, bei der Gründung einer „Limited" in Großbritannien und der damit zusammenhängenden Beratung sowie der Übermittlung der Urkunden nach Österreich nicht an österreichische berufsrechtliche Vorschriften gebunden zu sein.
2.4 Damit ist dem behaupteten Verstoß gegen § 1 UWG die Grundlage entzogen. Hat die Beklagte mit den beanstandeten Tätigkeiten nicht gegen österreichische berufsrechtliche Vorschriften verstoßen oder durfte sie wenigstens mit guten Gründen der Auffassung sein, dass ihre Tätigkeit diesen Bestimmungen nicht unterliege, so fehlt es an einem Rechtsbruch, der sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sein könnte.2.4 Damit ist dem behaupteten Verstoß gegen Paragraph eins, UWG die Grundlage entzogen. Hat die Beklagte mit den beanstandeten Tätigkeiten nicht gegen österreichische berufsrechtliche Vorschriften verstoßen oder durfte sie wenigstens mit guten Gründen der Auffassung sein, dass ihre Tätigkeit diesen Bestimmungen nicht unterliege, so fehlt es an einem Rechtsbruch, der sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG sein könnte.
2.5 Der Revision der Beklagten war Folge zu geben; die Revision des Klägers musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; der Berechnung des Honorars für die Revision der Beklagten war eine Bemessungsgrundlage von zwei Drittel des Gesamtbegehrens, für die Revisionsbeantwortung von einem Drittel des Gesamtbegehrens zugrundezulegen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO; der Berechnung des Honorars für die Revision der Beklagten war eine Bemessungsgrundlage von zwei Drittel des Gesamtbegehrens, für die Revisionsbeantwortung von einem Drittel des Gesamtbegehrens zugrundezulegen.