Begründung:
Die Klägerin hatte am 25. August 1984 von der Beklagten einen gebrauchten PKW Audi 50 LS, Baujahr 1975, um S 24.500,-- gekauft. Mit der Behauptung, daß das Fahrzeug wegen der bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhandenen Mängel - insbesondere eines Lagerschadens am Motor - nur einen Verkehrswert von S 5.000,-- gehabt habe, begehrt die Klägerin mit der vorliegenden, unter anderem auch auf § 934 ABGB gestützten Klage die Aufhebung des Kaufvertrages, sowie - Zug-um-Zug gegen Rückstellung des Fahrzeuges - die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises von S 24.500,-- und den Ersatz ihrer Aufwendungen auf das Fahrzeug von S 7.314,--, insgesamt daher S 31.814,-- s.A.Die Klägerin hatte am 25. August 1984 von der Beklagten einen gebrauchten PKW Audi 50 LS, Baujahr 1975, um S 24.500,-- gekauft. Mit der Behauptung, daß das Fahrzeug wegen der bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhandenen Mängel - insbesondere eines Lagerschadens am Motor - nur einen Verkehrswert von S 5.000,-- gehabt habe, begehrt die Klägerin mit der vorliegenden, unter anderem auch auf Paragraph 934, ABGB gestützten Klage die Aufhebung des Kaufvertrages, sowie - Zug-um-Zug gegen Rückstellung des Fahrzeuges - die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises von S 24.500,-- und den Ersatz ihrer Aufwendungen auf das Fahrzeug von S 7.314,--, insgesamt daher S 31.814,-- s.A.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der vereinbarte Kaufpreis habe im wesentlichen dem Zeitwert des Fahrzeuges entsprochen. Die vorhandenen - geringfügigen - Mängel hätten die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinflußt. Der behauptete Lagerschaden am Motor sei erst nach der Übergabe des Fahrzeuges entstanden, weil die Klägerin kein Motoröl nachgefüllt habe. Das Erstgericht gab im ersten Rechtsgang der Klage zur Gänze statt. Auf Grund seiner wesentlichen Feststellungen, daß der Lagerschaden am Motor bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an die Klägerin vorhanden gewesen sei und der Verkehrswert des Fahrzeuges daher nur S 10.000,-- betragen habe, bejahte es das Recht der Klägerin zur Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil wegen verschiedener Verfahrensmängel auf und verwies die Sache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Erstgericht werde vor allem die von der Beklagten zum Eintritt des Lagerschadens am Motor angebotenen Beweise aufzunehmen haben. Im Ergebnis könnte dann der Klägerin ohnehin der Grundsatz zustatten kommen, daß derjenige, der einen Kausalzusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit dargelegt hat, sich darauf zurückziehen kann, zu warten, ob der Gegner einen anderen möglichen ursächlichen Zusammenhang gleichen Gewichts zu beweisen in der Lage ist. Da die Beklagte offenbar nicht bereit sei, von sich aus den erforderlichen Verbesserungsaufwand von S 10.000,-- zu erbringen (§ 934 Satz 2 ABGB), müsse nicht beurteilt werden, ob die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte dann ausgeschlossen ist, wenn daneben auch Gewährleistungsansprüche bestehen. Der Anspruch aus § 934 ABGB begründe jedoch keinen Anspruch auf Ersatz der auf den Kaufgegenstand gemachten Aufwendungen. Nur insoweit, als das Fahrzeug durch die Aufwendungen der Klägerin eine erhebliche Wertsteigerung erfahren hat, wäre ein solcher Ersatzanspruch gegeben. Auch im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht der Klage zur Gänze statt. Es kam nach Ergänzung des Beweisverfahrens im wesentlichen zu denselben Feststellungen wie im ersten Rechtsgang und vertrat rechtlich neuerlich die Ansicht, daß die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte gegeben seien und die Beklagte der Klägerin sämtliche Aufwendungen zu ersetzen habe.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil wegen verschiedener Verfahrensmängel auf und verwies die Sache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Erstgericht werde vor allem die von der Beklagten zum Eintritt des Lagerschadens am Motor angebotenen Beweise aufzunehmen haben. Im Ergebnis könnte dann der Klägerin ohnehin der Grundsatz zustatten kommen, daß derjenige, der einen Kausalzusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit dargelegt hat, sich darauf zurückziehen kann, zu warten, ob der Gegner einen anderen möglichen ursächlichen Zusammenhang gleichen Gewichts zu beweisen in der Lage ist. Da die Beklagte offenbar nicht bereit sei, von sich aus den erforderlichen Verbesserungsaufwand von S 10.000,-- zu erbringen (Paragraph 934, Satz 2 ABGB), müsse nicht beurteilt werden, ob die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte dann ausgeschlossen ist, wenn daneben auch Gewährleistungsansprüche bestehen. Der Anspruch aus Paragraph 934, ABGB begründe jedoch keinen Anspruch auf Ersatz der auf den Kaufgegenstand gemachten Aufwendungen. Nur insoweit, als das Fahrzeug durch die Aufwendungen der Klägerin eine erhebliche Wertsteigerung erfahren hat, wäre ein solcher Ersatzanspruch gegeben. Auch im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht der Klage zur Gänze statt. Es kam nach Ergänzung des Beweisverfahrens im wesentlichen zu denselben Feststellungen wie im ersten Rechtsgang und vertrat rechtlich neuerlich die Ansicht, daß die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte gegeben seien und die Beklagte der Klägerin sämtliche Aufwendungen zu ersetzen habe.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes über die Aufhebung des Kaufvertrages sowie die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises von S 24.500,-- und zum Ersatz eines Aufwandes von S 1.000,--; das Mehrbegehren auf Ersatz eines weiteren Aufwandes von S 6.314,-- wies es jedoch ab. Zugleich sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei. Es übernahm nunmehr die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes über die Aufhebung des Kaufvertrages sowie die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises von S 24.500,-- und zum Ersatz eines Aufwandes von S 1.000,--; das Mehrbegehren auf Ersatz eines weiteren Aufwandes von S 6.314,-- wies es jedoch ab. Zugleich sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei. Es übernahm nunmehr die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Die Rechtsrüge betreffend den Verkürzungsanspruch sei nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Marktwert des Fahrzeuges (bezogen auf den Zeitpunkt des Verkaufes) von S 10.000,-- ausgehe. Bei der Beurteilung des Aufwandsersatzanspruches hätte sich aber das Erstgericht an die im Aufhebungsbeschluß enthaltenen Rechtsausführungen halten müssen und nur jene Aufwendungen berücksichtigen dürfen, die zu einem eindeutigen Vorteil der Beklagten geführt haben; das sei nur im Umfang von S 1.000,-- der Fall. Obwohl eine Anwendung des § 500 Abs 3 (Satz 2) ZPO kaum in Betracht komme, sei der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO aufgenommen worden, weil einer allfälligen Auffassung, dem Erstgericht sei im Aufhebungsbeschluß doch eine Rechtsansicht überbunden worden, nicht von vorneherein der Boden entzogen werden dürfe.Die Rechtsrüge betreffend den Verkürzungsanspruch sei nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Marktwert des Fahrzeuges (bezogen auf den Zeitpunkt des Verkaufes) von S 10.000,-- ausgehe. Bei der Beurteilung des Aufwandsersatzanspruches hätte sich aber das Erstgericht an die im Aufhebungsbeschluß enthaltenen Rechtsausführungen halten müssen und nur jene Aufwendungen berücksichtigen dürfen, die zu einem eindeutigen Vorteil der Beklagten geführt haben; das sei nur im Umfang von S 1.000,-- der Fall. Obwohl eine Anwendung des Paragraph 500, Absatz 3, (Satz 2) ZPO kaum in Betracht komme, sei der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO aufgenommen worden, weil einer allfälligen Auffassung, dem Erstgericht sei im Aufhebungsbeschluß doch eine Rechtsansicht überbunden worden, nicht von vorneherein der Boden entzogen werden dürfe.
Gegen den bestätigenden Teil des Urteils richtet sich die - unrichtig als "außerordentliche Revision"
bezeichnete - Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der gänzlichen Abweisung der Klage abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Gleichschrift der Revision wurde den Vertretern der Klägerin am 24. November 1988 zugestellt. Die - direkt beim Obersten Gerichtshof überreichte - Revisionsbeantwortung langte am 22. Dezember 1988 - sohin am letzten Tag der Frist gemäß § 507 Abs 2 ZPO - ein. Dadurch wurde die gesetzliche Frist jedoch nicht gewahrt, weil die Revisionsbeantwortung nach der genannten Bestimmung beim Prozeßgericht erster Instanz zu überreichen gewesen wäre. Eine Übersendung der unrichtigerweise beim Obersten Gerichtshof überreichten Revisionsbeantwortung an das Erstgericht mußte überbleiben, weil damit das - alleinbezeichnete - Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der gänzlichen Abweisung der Klage abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Gleichschrift der Revision wurde den Vertretern der Klägerin am 24. November 1988 zugestellt. Die - direkt beim Obersten Gerichtshof überreichte - Revisionsbeantwortung langte am 22. Dezember 1988 - sohin am letzten Tag der Frist gemäß Paragraph 507, Absatz 2, ZPO - ein. Dadurch wurde die gesetzliche Frist jedoch nicht gewahrt, weil die Revisionsbeantwortung nach der genannten Bestimmung beim Prozeßgericht erster Instanz zu überreichen gewesen wäre. Eine Übersendung der unrichtigerweise beim Obersten Gerichtshof überreichten Revisionsbeantwortung an das Erstgericht mußte überbleiben, weil damit das - allein
maßgebliche - rechtzeitige Einlangen beim Erstgericht nicht hätte erzielt werden können. Die Revisionsbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.