Die Revision des Zweitklägers ist entgegen dem - gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts wegen des Fehlens von erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision des Zweitklägers ist entgegen dem - gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts wegen des Fehlens von erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1. Die Haftung des Verfassers für inhaltliche Mängel des Druckwerks wird in der Lehre größtenteils verneint (so Harrer, Auskunft, Vertrauen und Haftung, Zak 2006/699, 403 [404 f]; Büchele in Kucsko, urheber.recht [2008] 382; Krejci in Rummel, ABGB3 §§ 1172 f Rz 56). Andere Autoren lehnen eine Einstandspflicht für Druckfehler im Rahmen der Produkthaftung ab, bejahen die Haftung für fehlerhafte Druckwerke nach allgemeinem Deliktsrecht (Meyer, Die Haftung für fehlerhafte Aussagen in wissenschaftlichen Werken, ZUM 1997, 26 [30]; Walter, Österreichisches Urheberrecht I [2008] Rz 1832, 1834).1. Die Haftung des Verfassers für inhaltliche Mängel des Druckwerks wird in der Lehre größtenteils verneint (so Harrer, Auskunft, Vertrauen und Haftung, Zak 2006/699, 403 [404 f]; Büchele in Kucsko, urheber.recht [2008] 382; Krejci in Rummel, ABGB3 Paragraphen 1172, f Rz 56). Andere Autoren lehnen eine Einstandspflicht für Druckfehler im Rahmen der Produkthaftung ab, bejahen die Haftung für fehlerhafte Druckwerke nach allgemeinem Deliktsrecht (Meyer, Die Haftung für fehlerhafte Aussagen in wissenschaftlichen Werken, ZUM 1997, 26 [30]; Walter, Österreichisches Urheberrecht römisch eins [2008] Rz 1832, 1834).
Zur Frage, ob sich aus dem Verlagsvertrag Drittschutzpflichten ergeben, wird vereinzelt im (deutschen) Schrifttum Stellung genommen (diese verneinend Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht3 [2005] Rz 1046; Höckelmann, Die Produkthaftung für Verlagserzeugnisse [1994] 65; Neumann, Haftungsprobleme bei primären Vermögensschäden infolge unzutreffender Inhalte entgeltlich erworbener Druckwerke [1984] 220 ff). Differenzierend äußert sich Foerste (NJW 1991, 1433 [1437 FN 68]), indem er auf die Materialien zum deutschen Verlagsgesetz 1901 verweist und meint: „Die Korrekturpflicht nach § 20 Abs 1 Verlagsgesetz bezweckt ausweislich der Materialien (...) aber keinen Schutz Dritter". Wenig später heißt es allerdings bei diesem Autor: „Besteht die Gefahr, dass durchschnittliche Leser bestimmte Textaussagen für gesichertes Erfahrungswissen halten, auf dessen Richtigkeit vertrauen und dadurch sich oder Dritte verletzen, so treffen auch den Autor Schutzpflichten. Er muss für Klarheit oder aber für inhaltliche Richtigkeit sorgen, und zwar, wo man sich auf ihn verlässt, auch für Druckfehlerkorrektur". Bei Oechsler (in Staudinger, BGB [2009] § 2 ProdHaftG Rz 79) heißt es: „Richtiger Ansicht nach handelt es sich bei der Haftung für inhaltliche Fehler von Büchern ... um einen Sonderfall der allgemeinen Auskunftshaftung, der unter den dort vorgesehenen engen Voraussetzungen zu behandeln ist". Nordemann-Schiffel (in Fromm/Nordemann, Urheberrecht10 [2008] §§ 31 f VerlG Rz 16 ff) erwähnt im Hinblick auf die Haftung für inhaltliche Mängel überhaupt nur den Verlag.Zur Frage, ob sich aus dem Verlagsvertrag Drittschutzpflichten ergeben, wird vereinzelt im (deutschen) Schrifttum Stellung genommen (diese verneinend Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht3 [2005] Rz 1046; Höckelmann, Die Produkthaftung für Verlagserzeugnisse [1994] 65; Neumann, Haftungsprobleme bei primären Vermögensschäden infolge unzutreffender Inhalte entgeltlich erworbener Druckwerke [1984] 220 ff). Differenzierend äußert sich Foerste (NJW 1991, 1433 [1437 FN 68]), indem er auf die Materialien zum deutschen Verlagsgesetz 1901 verweist und meint: „Die Korrekturpflicht nach Paragraph 20, Absatz eins, Verlagsgesetz bezweckt ausweislich der Materialien (...) aber keinen Schutz Dritter". Wenig später heißt es allerdings bei diesem Autor: „Besteht die Gefahr, dass durchschnittliche Leser bestimmte Textaussagen für gesichertes Erfahrungswissen halten, auf dessen Richtigkeit vertrauen und dadurch sich oder Dritte verletzen, so treffen auch den Autor Schutzpflichten. Er muss für Klarheit oder aber für inhaltliche Richtigkeit sorgen, und zwar, wo man sich auf ihn verlässt, auch für Druckfehlerkorrektur". Bei Oechsler (in Staudinger, BGB [2009] Paragraph 2, ProdHaftG Rz 79) heißt es: „Richtiger Ansicht nach handelt es sich bei der Haftung für inhaltliche Fehler von Büchern ... um einen Sonderfall der allgemeinen Auskunftshaftung, der unter den dort vorgesehenen engen Voraussetzungen zu behandeln ist". Nordemann-Schiffel (in Fromm/Nordemann, Urheberrecht10 [2008] Paragraphen 31, f VerlG Rz 16 ff) erwähnt im Hinblick auf die Haftung für inhaltliche Mängel überhaupt nur den Verlag.
2. Der Oberste Gerichtshof erstreckt die objektiv rechtlichen Sorgfaltspflichten eines Sachverständigen auf Dritte, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten (vgl 8 Ob 51/08w). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht die Haftung des Herausgebers für möglich gehalten, eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten nach den konkreten Umständen aber verneint.2. Der Oberste Gerichtshof erstreckt die objektiv rechtlichen Sorgfaltspflichten eines Sachverständigen auf Dritte, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten vergleiche 8, Ob 51/08w). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht die Haftung des Herausgebers für möglich gehalten, eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten nach den konkreten Umständen aber verneint.
3. Der Umfang von Schutz- und Sorgfaltspflichten ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (vgl RIS-Justiz RS0106373 [T4]).3. Der Umfang von Schutz- und Sorgfaltspflichten ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls vergleiche RIS-Justiz RS0106373 [T4]).
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Beklagte nach Kenntnisnahme des - ihm nicht zurechenbaren - Fehlers in der Fristentabelle zur unverzüglichen und ausdrücklichen Mitteilung an den Verlag verpflichtet gewesen wäre, um allfällige Schäden von dessen Abonnenten hintanzuhalten.
Der Beklagte hat bei Erkennen des nicht von ihm zu vertretenden Fehlers im August oder September 2003 die (erst Ende 2003 anzuwendende) Tabelle richtiggestellt und diese Richtigstellung dem Verlag (zugleich mit den für das Folgejahr 2004 bearbeiteten Tabellen) übermittelt. Er durfte damit rechnen, dass der Verlag diese Ergänzungsblätter den Abonnenten rechtzeitig weitergibt und dadurch ein Schaden durch Anwendung einer unrichtigen Tabelle gar nicht entstehen konnte. Mangels Kenntnis des Abnehmerkreises konnte er auch nicht direkt an die Abonnenten herantreten. Der Verlag hat die Richtigstellung auch tatsächlich noch im Jahr 2003 ausgeliefert (sie langte in der Kanzlei des Zweitklägers zwischen 24. und 31. 12. 2003 ein, wurde dort aber zunächst nicht eingeordnet). Er hat damit genau das getan, was der Beklagte mit Übersendung der korrigierten Blätter beabsichtigte und was einen Schaden hätte verhindern sollen, nämlich die ihm nicht bekannten Abonnenten zu informieren. Mehr hätte der Beklagte auch nicht erreichen können, wenn er den Verlag auf den dort unterlaufenen Fehler ausdrücklich aufmerksam gemacht hätte. Auch in einem solchen Fall hätte er keine (rechtliche) Einflussmöglichkeit auf allfällige Maßnahmen des Verlags gehabt und ihn daher auch nicht dazu veranlassen können, die Abonnenten deutlicher (nämlich ausdrücklich) oder früher zu informieren. Der Schaden entstand letztlich erst dadurch, dass die Rechtsvorgängerin des Zweitklägers die Einordnung der Aktualisierungslieferung mit zeitlicher Verzögerung vornahm und sich zum Zeitpunkt der Verfassung der Berufung noch der „alten" und fehlerhaften Fristentabelle bediente.
Aufgrund dieser Umstände ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Annahme einer unverzüglichen (ausdrücklichen) Warnpflicht des Beklagten seine Schutz- und Sorgfaltspflichten überspannen würde, jedenfalls vertretbar und stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende (krasse) Fehlbeurteilung dar.
4. Mangels Verletzung des an den Beklagten anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabs kann die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob der Herausgeber des Juristenkalenders den Abonnenten des Verlags als Sachverständiger haftet, offen bleiben.
Die Revision war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit derRevision hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40,, 50 ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit derRevision hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.