Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist mangels Rechtsprechung zur Haftung des Diensteanbieters für Rechtsverletzungen des Gestalters/Betreibers der vermittelten Inhalte zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Regelungen der §§ 13 bis 19 ECG ebenso wie die Art 12 bis 14 der EC-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 8. 6. 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt), die im ECG umgesetzt wurde, beschränken die Verantwortlichkeit der Anbieter bestimmter elektronischer Dienstleistungen, berühren aber nicht die Frage der Rechtswidrigkeit der Tätigkeit eines Diensteanbieters. Diese bestimmt sich ausschließlich nach den jeweiligen materiellrechtlichen Bestimmungen, etwa nach ABGB, UrhG oder UWG (6 Ob 190/03i). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend unter Berufung auf Zankl (ECG Rz 225) und Kressbach (E-Commerce, 55), festgehalten, dass das ECG keine neuen Haftungsvoraussetzungen für Diensteanbieter festlegt.Die Regelungen der Paragraphen 13 bis 19 ECG ebenso wie die Artikel 12 bis 14 der EC-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 8. 6. 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt), die im ECG umgesetzt wurde, beschränken die Verantwortlichkeit der Anbieter bestimmter elektronischer Dienstleistungen, berühren aber nicht die Frage der Rechtswidrigkeit der Tätigkeit eines Diensteanbieters. Diese bestimmt sich ausschließlich nach den jeweiligen materiellrechtlichen Bestimmungen, etwa nach ABGB, UrhG oder UWG (6 Ob 190/03i). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend unter Berufung auf Zankl (ECG Rz 225) und Kressbach (E-Commerce, 55), festgehalten, dass das ECG keine neuen Haftungsvoraussetzungen für Diensteanbieter festlegt.
Die Frage, ob die Haftungsprivilegien des ECG, etwa § 16 Abs 1 ECG, lediglich allfällige Schadenersatzansprüche ausschließen und vor allem im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 ECG nicht für Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gelten (so 6 Ob 190/03i; Zankl, ECG § 19 Rz 296 und in ecolex 2004, 361; Burgstaller/Minichmayr, ECG 142; Brenn, ECG 284, 307; ablehnend hingegen Kressbach aaO 56, Schanda in ecolex 2001, 920 f; vgl auch Blume/Hammerl, ECG, 153), braucht im vorliegenden Fall nicht erörtert zu werden, weil die Berechtigung des wider die Zweitbeklagte erhobenen Unterlassungsbegehrens unabhängig von einer allfälligen Haftungsbefreiung nach § 16 ECG fehlt.Die Frage, ob die Haftungsprivilegien des ECG, etwa Paragraph 16, Absatz eins, ECG, lediglich allfällige Schadenersatzansprüche ausschließen und vor allem im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 19, ECG nicht für Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gelten (so 6 Ob 190/03i; Zankl, ECG Paragraph 19, Rz 296 und in ecolex 2004, 361; Burgstaller/Minichmayr, ECG 142; Brenn, ECG 284, 307; ablehnend hingegen Kressbach aaO 56, Schanda in ecolex 2001, 920 f; vergleiche auch Blume/Hammerl, ECG, 153), braucht im vorliegenden Fall nicht erörtert zu werden, weil die Berechtigung des wider die Zweitbeklagte erhobenen Unterlassungsbegehrens unabhängig von einer allfälligen Haftungsbefreiung nach Paragraph 16, ECG fehlt.
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers. Für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (ÖBl 1999, 229 - Erinasolum; ÖBl 2003, 22 - Das versteckte Mikrofon, je mwN; zuletzt etwa 4 Ob 156/03z = EvBl 2004/66). "Gehilfe" im Sinne dieser Rechtsprechung ist derjenige, der den Täter bewusst fördert (ÖBl 1991, 101 - Einstandsgeschenk uva). Er muss - wie es § 12 StGB und § 7 VStG formulieren - zur Ausführung der Tat beitragen oder diese erleichtern (ÖBl 2003, 22 - Das versteckte Mikrofon mwN; EvBl 2004/66).Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers. Für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (ÖBl 1999, 229 - Erinasolum; ÖBl 2003, 22 - Das versteckte Mikrofon, je mwN; zuletzt etwa 4 Ob 156/03z = EvBl 2004/66). "Gehilfe" im Sinne dieser Rechtsprechung ist derjenige, der den Täter bewusst fördert (ÖBl 1991, 101 - Einstandsgeschenk uva). Er muss - wie es Paragraph 12, StGB und Paragraph 7, VStG formulieren - zur Ausführung der Tat beitragen oder diese erleichtern (ÖBl 2003, 22 - Das versteckte Mikrofon mwN; EvBl 2004/66).
Die Zweitbeklagte trägt zwar zur Erbringung der von der Erstbeklagten angebotenen Dienstleistungen bei, ja ermöglicht diese erst, hat aber mit den bestandeten Webseiten nichts zu tun, sie war an deren Formulierung und Gestaltung in keiner Weise beteiligt. Die Klägerin macht lediglich geltend, dass die Zweitbeklagte nach Erlangen der Kenntnis von der Bewerbung bestimmter Mehrwerttelefonnummern mit dem Wort "gratis" einerseits sowie dem Inhalt der von der Erstbeklagten ins Netz gestellten AGB ("Enthaftung") nicht (unverzüglich) für die Einstellung der entsprechenden Werbung Sorge getragen habe.
In den Entscheidungen SZ 73/140 = MR 2000, 328 - FPO.at I und SZ 74/153 = 4 Ob 176/01p - FPO.at II hat der Oberste Gerichtshof die zur Haftung von Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen entwickelten Grundsätze auf die Haftung der Domain-Namensverwalterin übertragen, wenn der durch eine Internetdomain Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt. Diese Haftung wurde bejaht, wenn die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist, weil die Weigerung der Vergabestelle, die Domain zu sperren, obwohl sie Kenntnis von einer offenkundigen Rechtsverletzung erlangt hat, nichts anderes bedeutet, als den offenkundigen Verstoß des unmittelbaren Täters bewusst zu fördern und die Rechtsverletzung auch weiterhin zu ermöglichen. Nichts anderes hat im Fall des Diensteanbieters (Host-Providers) zu gelten, der von einem Dritten auf eine Wettbewerbsverletzung hingewiesen wird, die auf einer gespeicherten Website begangen worden ist.In den Entscheidungen SZ 73/140 = MR 2000, 328 - FPO.at römisch eins und SZ 74/153 = 4 Ob 176/01p - FPO.at römisch zwei hat der Oberste Gerichtshof die zur Haftung von Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen entwickelten Grundsätze auf die Haftung der Domain-Namensverwalterin übertragen, wenn der durch eine Internetdomain Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt. Diese Haftung wurde bejaht, wenn die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist, weil die Weigerung der Vergabestelle, die Domain zu sperren, obwohl sie Kenntnis von einer offenkundigen Rechtsverletzung erlangt hat, nichts anderes bedeutet, als den offenkundigen Verstoß des unmittelbaren Täters bewusst zu fördern und die Rechtsverletzung auch weiterhin zu ermöglichen. Nichts anderes hat im Fall des Diensteanbieters (Host-Providers) zu gelten, der von einem Dritten auf eine Wettbewerbsverletzung hingewiesen wird, die auf einer gespeicherten Website begangen worden ist.
Auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen bedeutet das, dass die Zweitbeklagte als von der Klägerin über (angebliche) Rechtsverletzungen informierter Diensteanbieter nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die beanstandete Bewerbung von Kontakten unter bestimmten Telefonnummern als gratis sowie die Verwendung sehr weit gehender Haftungsfreizeichnungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Erstbeklagte auf deren von der Zweitbeklagten vermittelten Webseiten als Rechtsverletzungen zu qualifizieren sind, die auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind, also die Rechtswidrigkeit für den Anbieter für wie jedermann leicht erkennbar ist (vgl § 9 Abs 2 StGB), worauf der Gesetzgeber bei Erlassung des ECG ausdrücklich verwiesen hat (Erl RV 817 BlgNR GP 21).Auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen bedeutet das, dass die Zweitbeklagte als von der Klägerin über (angebliche) Rechtsverletzungen informierter Diensteanbieter nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die beanstandete Bewerbung von Kontakten unter bestimmten Telefonnummern als gratis sowie die Verwendung sehr weit gehender Haftungsfreizeichnungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Erstbeklagte auf deren von der Zweitbeklagten vermittelten Webseiten als Rechtsverletzungen zu qualifizieren sind, die auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind, also die Rechtswidrigkeit für den Anbieter für wie jedermann leicht erkennbar ist vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, StGB), worauf der Gesetzgeber bei Erlassung des ECG ausdrücklich verwiesen hat (Erl Regierungsvorlage 817 BlgNR Gesetzgebungsperiode 21, ).
Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Heranziehung des auch vom Gesetzgeber ausdrücklich bezogenen zu SZ 73/140 = MR 2000, 328 - FPO.at I entschiedenen Falls die hier beanstandeten Rechtsverletzungen als für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen nicht offenkundig beurteilt. Die gegenteilige Argumentation der Revisionswerberin vermag nicht zu überzeugen. Die Täuschungseignung der Verwendung des Wortes "gratis" im Zusammenhang mit der Angabe von Telefonnummern zwecks Kontaktaufnahme, Bestellung oder Information im Rahmen des aufgrund des Werbeauftritts der Erstbeklagten hervorgerufenen Gesamteindrucks unter Einbeziehung der mehrfachen Tarifangaben bei verschiedenen genannten Telefonnummern sowie unter Berücksichtigung der bei Mehrwertnummern zwingend vorgeschriebenen, dem eigentlichen gebührenpflichtigen Gespräch vorangehenden Tarifinformation (vgl ÖBl 2003, 22 - Das versteckte Mikrofon) vor dem Hintergrund des den angesprochenen Verkehrskreisen zuzusinnenden Verständnisses (Kenntnis von der Gebührenpflicht bestimmter Telefonnummern bzw der zu erwartenden Telefongebühren abhängig vom Standort und dem anzuwendenden Tarif für den Anrufer) übersteigt zweifellos bei weitem das, was für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig als rechtswidrig (leicht) erkennbar ist. Auch die Berufung der Klägerin auf die Entscheidung MR 2004, 46 - Pornotreffpunkt.at = RdW 2004, 213 ändert daran nichts, weil dort ein Wettbewerbsverstoß des unmittelbaren Täters nach § 2 UWG zu beurteilen war. Die Beurteilung eines Haftungsausschlusses in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als sittenwidrig, ist erst recht juristischen Laien nicht ohne Weiteres möglich, mag die hier zu beurteilende Klausel auch von vornherein als sehr weitgehend erkennbar sein. Ob die Grenze des Zulässigen tatsächlich überschritten ist, ist jedenfalls für den juristischen Laien nur schwer zu beurteilen.Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Heranziehung des auch vom Gesetzgeber ausdrücklich bezogenen zu SZ 73/140 = MR 2000, 328 - FPO.at römisch eins entschiedenen Falls die hier beanstandeten Rechtsverletzungen als für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen nicht offenkundig beurteilt. Die gegenteilige Argumentation der Revisionswerberin vermag nicht zu überzeugen. Die Täuschungseignung der Verwendung des Wortes "gratis" im Zusammenhang mit der Angabe von Telefonnummern zwecks Kontaktaufnahme, Bestellung oder Information im Rahmen des aufgrund des Werbeauftritts der Erstbeklagten hervorgerufenen Gesamteindrucks unter Einbeziehung der mehrfachen Tarifangaben bei verschiedenen genannten Telefonnummern sowie unter Berücksichtigung der bei Mehrwertnummern zwingend vorgeschriebenen, dem eigentlichen gebührenpflichtigen Gespräch vorangehenden Tarifinformation vergleiche ÖBl 2003, 22 - Das versteckte Mikrofon) vor dem Hintergrund des den angesprochenen Verkehrskreisen zuzusinnenden Verständnisses (Kenntnis von der Gebührenpflicht bestimmter Telefonnummern bzw der zu erwartenden Telefongebühren abhängig vom Standort und dem anzuwendenden Tarif für den Anrufer) übersteigt zweifellos bei weitem das, was für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig als rechtswidrig (leicht) erkennbar ist. Auch die Berufung der Klägerin auf die Entscheidung MR 2004, 46 - Pornotreffpunkt.at = RdW 2004, 213 ändert daran nichts, weil dort ein Wettbewerbsverstoß des unmittelbaren Täters nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen war. Die Beurteilung eines Haftungsausschlusses in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als sittenwidrig, ist erst recht juristischen Laien nicht ohne Weiteres möglich, mag die hier zu beurteilende Klausel auch von vornherein als sehr weitgehend erkennbar sein. Ob die Grenze des Zulässigen tatsächlich überschritten ist, ist jedenfalls für den juristischen Laien nur schwer zu beurteilen.
Ausgehend davon, dass die Zweitbeklagte in Bezug auf die hier klagegegenständlichen Beanstandungen mangels Offenkundigkeit der Rechtsverletzung keine (objektive) Pflichtverletzung angelastet werden darf, erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob die Reaktion der Zweitbeklagten als unverzüglich und ausreichend zu beurteilen ist. Auch der Oberste Gerichtshof vermag sich der von der Klägerin unter Berufung auf Kainz und Trappitsch in ecolex 2002, 737 ff vertretenen Auffassung nicht anzuschließen, wonach die Zweitbeklagte aufgrund der Information durch die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, die Rechtswidrigkeit des beanstandeten Werbeauftritts der Erstbeklagten näher überprüfen zu lassen. Im Hinblick auf die vertragliche Verpflichtung des Diensteanbieters gegenüber demjenigen, dem er seine technischen Dienste zur Verfügung stellt, ist ein Tätigwerden über den hier nicht vorliegenden Fall einer offenkundigen Rechtsverletzung hinaus nicht zumutbar.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.