Der Revisionsrekurs ist zulässig (§§ 78, 402 Abs 2 EO und §§ 502 Abs 4 Z 1, 528 Abs 2 ZPO) und auch berechtigt. Beide Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß die Beklagte mit ihrer Werbeankündigung die von ihr veranstalteten "D***-Gewinnspiele" mit "anderen Glücksspielen" verglichen hat, darunter durch den ausdrücklichen Hinweis auf Loskäufe bei der Klassenlotterie insbesondere auch mit dieser, in deren Losvertrieb die Kläger als "Geschäftsstellen der Klassenlotterie" eingebunden sind. Wer zu Werbezwecken Vergleiche zieht, muß aber dem angesprochenen Publikum alle wesentlichen Umstände mitteilen, die es in die Lage versetzen, sich ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber den Leistungen der Mitbewerber zu bilden; beschränkt er sich statt dessen auf eine der objektiven Nachprüfung entzogene, meist mit Schlagworten operierende Pauschalabwertung der Konkurrenten, dann verläßt er damit den Boden einer sachlichen Aufklärung des Publikums und verstößt so - unabhängig davon, ob die beanstandete Gegenüberstellung der Wahrheit entspricht - gegen § 1 UWG (ÖBl. 1980, 95; ÖBl. 1984, 5 je mwN; 4 Ob 343/87; 4 Ob 30/88).Der Revisionsrekurs ist zulässig (Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO und Paragraphen 502, Absatz 4, Ziffer eins, 528, Absatz 2, ZPO) und auch berechtigt. Beide Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß die Beklagte mit ihrer Werbeankündigung die von ihr veranstalteten "D***-Gewinnspiele" mit "anderen Glücksspielen" verglichen hat, darunter durch den ausdrücklichen Hinweis auf Loskäufe bei der Klassenlotterie insbesondere auch mit dieser, in deren Losvertrieb die Kläger als "Geschäftsstellen der Klassenlotterie" eingebunden sind. Wer zu Werbezwecken Vergleiche zieht, muß aber dem angesprochenen Publikum alle wesentlichen Umstände mitteilen, die es in die Lage versetzen, sich ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber den Leistungen der Mitbewerber zu bilden; beschränkt er sich statt dessen auf eine der objektiven Nachprüfung entzogene, meist mit Schlagworten operierende Pauschalabwertung der Konkurrenten, dann verläßt er damit den Boden einer sachlichen Aufklärung des Publikums und verstößt so - unabhängig davon, ob die beanstandete Gegenüberstellung der Wahrheit entspricht - gegen Paragraph eins, UWG (ÖBl. 1980, 95; ÖBl. 1984, 5 je mwN; 4 Ob 343/87; 4 Ob 30/88).
Nach dem maßgeblichen Gesamteindruck ihrer Werbeankündigung hat
die Beklagte deutlich auf die Nachteile "anderer
Glücksspiele" - darunter auch der Klassenlotterie, deren Lose von
den Klägern vertrieben werden - hingewiesen und sie mit den von ihr
veranstalteten "D***-Gewinnspielen" verglichen. Sie hat dabei
unter anderem als entscheidenden Unterschied hervorgehoben, daß man
"bei anderen Glücksspielen ... leicht draufzahlen kann".
"Draufzahlen" bedeutet aber nach dem österreichischen Sprachgebrauch
"Schaden erleiden", auch im Sinne von "zum Handkuß kommen"
(Österreichisches Wörterbuch35, 147; Der große Duden
Bd. 8 - Sinn- und sachverwandte Wörter -, 186 unter dem Stichwort
"einbüßen"). Damit hat aber die Beklagte eine unsachliche
Pauschalabwertung sämtlicher "anderen Glücksspiele", insbesondere
auch der Klassenlotterie, vorgenommen, weil dem solcherart
angesprochenen Durchschnittsleser der Eindruck vermittelt wird, er
könne bei anderen Glücksspielen leicht Schaden erleiden. Mit Recht
hat das Erstgericht auch auf die aggressive Tendenz einer solchen
Werbeaussage verwiesen, weil dem Publikum auf diese Weise suggeriert
wird, es könne bei der Teilnahme an "anderen Glücksspielen",
insbesondere beim Kauf von Klassenlosen, leicht Schaden erleiden.
Gerade deshalb, weil es allgemein bekannt ist, daß bei Glücksspielen mit Einsätzen auch nichts gewonnen und damit der Einsatz "verspielt" werden kann, sind die von der Beklagten mit den Hinweisen "Ohne Risiko, ohne Einsatz" und "Sie riskieren keinen Einsatz" hervorgehobenen Vorzüge ihrer Gewinnspiele nicht geeignet, den vom Publikum gewonnenen Eindruck, beim Kauf von Klassenlosen könne man sonst auch in anderer - für den Durchschnittsleser nicht nachprüfbaren - Weise leicht einen Schaden erleiden, richtigzustellen. Darauf, daß die Beklagte selbst ihre Ankündigung vielleicht in diesem Sinne gemeint hat, kommt es nicht an, sondern nur darauf, wie der tatsächlich verwendete Wortlaut vom Verkehr aufgefaßt wird und welche Bedeutung ihm hier beigelegt wird; entscheidend ist die Auffassung eines nicht ganz unerheblichen Teiles jener Kreise, an die sich die Ankündigung wendet (ÖBl. 1986, 68 mwN).
Die Beklagte hat somit durch die beanstandete Werbebehauptung im Rahmen ihrer vergleichenden Bezugnahme auf die Leistungen der beiden Kläger das Sachlichkeitsgebot verletzt, was mangels eines besonderen rechtfertigenden Grundes für eine solche Vorgangsweise (vgl. dazu ÖBl. 1986, 42; ÖBl. 1988, 6) ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist. Es kommt daher auch nicht mehr darauf an, daß die Kläger die Werbebehauptung in ihrem Antragsvorbringen ausdrücklich als unrichtig bezeichnet haben, war doch ihr Sicherungsantrag jedenfalls nicht auf eine solche Unrichtigkeit beschränkt worden.Die Beklagte hat somit durch die beanstandete Werbebehauptung im Rahmen ihrer vergleichenden Bezugnahme auf die Leistungen der beiden Kläger das Sachlichkeitsgebot verletzt, was mangels eines besonderen rechtfertigenden Grundes für eine solche Vorgangsweise vergleiche dazu ÖBl. 1986, 42; ÖBl. 1988, 6) ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG ist. Es kommt daher auch nicht mehr darauf an, daß die Kläger die Werbebehauptung in ihrem Antragsvorbringen ausdrücklich als unrichtig bezeichnet haben, war doch ihr Sicherungsantrag jedenfalls nicht auf eine solche Unrichtigkeit beschränkt worden.
Demgemäß war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Der Ausspruch über die Kosten der Kläger gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50 ZPO.Demgemäß war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Der Ausspruch über die Kosten der Kläger gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten der Beklagten auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.