Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorwegzunehmen ist, daß die Revision im gesamten Umfang zulässig ist, weil Streitigkeiten aus der Kündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses nicht den Vorschriften des § 502 Abs 4 ZPO unterliegen (Fasching IV, 284; Arb 9210 u.a.).Vorwegzunehmen ist, daß die Revision im gesamten Umfang zulässig ist, weil Streitigkeiten aus der Kündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses nicht den Vorschriften des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO unterliegen (Fasching römisch vier, 284; Arb 9210 u.a.).
Einen Verfahrensmangel erblicken die Kläger in der Unterlassung der Vernehmung von vier Zeugen durch das Berufungsgericht. Diese Zeugen seien von den Klägern zum Beweis dafür angeboten worden, daß die Hausbesorgerarbeiten so geringfügig seien, daß ein Hausbesorger nicht mehr erforderlich sei; ferner daß die beiden im Haus noch wohnenden Mietparteien sich darüber beschwert hätten, ein Reinigungsgeld zu zahlen, weil doch ein Hausbesorger nicht notwendig sei, daß außer dem Reinigen des Stiegenhauses und des Gehsteiges keine weiteren Hausbesorgerarbeiten zu verrichten seien, daß F* J* sich erbötig gemacht habe, die Haustorsperre kostenlos durchzuführen und daß schließlich das Stiegenlicht trotz der Tätigkeit der Beklagten unnötig in Funktion gesetzt worden sei und einmal während der ganzen Nacht gebrannt habe.
Die Unterlassung der Vernehmung dieser Zeugen begründet jedoch keinen Verfahrensmangel. Eine Beschwerdeführung von Mietparteien über die Zahlung des Reinigungsgeldes und über die Beschäftigung eines Hausbesorgers ist nicht geeignet, als Sachverhaltsgrundlage für die Beurteilung der allein prozeßentscheidenden Frage zu dienen, ob der Hausbesorgerposten aufgelassen wird, zumal die Kläger in diesem Vorbringen selbst zugeben, daß das Stiegenhaus und der Gehsteig weiterhin gereinigt werden müssen. Rechtlich bedeutungslos ist auch das Anbot einer Mietpartei, die Haustorsperre an Stelle der Beklagten durchzuführen, zumal ohnehin festgestellt wurde, daß die Haustorsperre von dieser Mietpartei unentgeltlich, allerdings lückenhaft, durchgeführt wird. Welche Bedeutung die Einschaltung des Stiegenlichtes, „trotz der Tätigkeit der Beklagten“, für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Kündigungsgrundes nach Meinung der Kläger besitzen soll, muß ebenso unverständlich bleiben wie die weitere Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe keine Beweise über das in der Berufung enthaltene Vorbringen der Kläger aufgenommen, die Beklagte habe infolge eines Irrtums der Hausverwalterin ein „viel zu hohes Reinigungsgeld“ erhalten. Sollten die Kläger der Beklagten eine mangelhafte Einschaltung des Stiegenlichtes zum Vorwurf machen wollen, dann erübrigt sich eine Beweisaufnahme darüber, weil ein solches etwaiges Fehlverhalten für den allein geltend gemachten Kündigungsgrund der Auflassung des Hausbesorgerpostens belanglos ist. Das Vorliegen anderer Kündigungsgründe als des in der Kündigung geltend gemachten ist jedoch nicht zu untersuchen (§ 22 Abs 1 HBG). Der Verfahrensrüge fehlt daher jede Berechtigung.Die Unterlassung der Vernehmung dieser Zeugen begründet jedoch keinen Verfahrensmangel. Eine Beschwerdeführung von Mietparteien über die Zahlung des Reinigungsgeldes und über die Beschäftigung eines Hausbesorgers ist nicht geeignet, als Sachverhaltsgrundlage für die Beurteilung der allein prozeßentscheidenden Frage zu dienen, ob der Hausbesorgerposten aufgelassen wird, zumal die Kläger in diesem Vorbringen selbst zugeben, daß das Stiegenhaus und der Gehsteig weiterhin gereinigt werden müssen. Rechtlich bedeutungslos ist auch das Anbot einer Mietpartei, die Haustorsperre an Stelle der Beklagten durchzuführen, zumal ohnehin festgestellt wurde, daß die Haustorsperre von dieser Mietpartei unentgeltlich, allerdings lückenhaft, durchgeführt wird. Welche Bedeutung die Einschaltung des Stiegenlichtes, „trotz der Tätigkeit der Beklagten“, für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Kündigungsgrundes nach Meinung der Kläger besitzen soll, muß ebenso unverständlich bleiben wie die weitere Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe keine Beweise über das in der Berufung enthaltene Vorbringen der Kläger aufgenommen, die Beklagte habe infolge eines Irrtums der Hausverwalterin ein „viel zu hohes Reinigungsgeld“ erhalten. Sollten die Kläger der Beklagten eine mangelhafte Einschaltung des Stiegenlichtes zum Vorwurf machen wollen, dann erübrigt sich eine Beweisaufnahme darüber, weil ein solches etwaiges Fehlverhalten für den allein geltend gemachten Kündigungsgrund der Auflassung des Hausbesorgerpostens belanglos ist. Das Vorliegen anderer Kündigungsgründe als des in der Kündigung geltend gemachten ist jedoch nicht zu untersuchen (Paragraph 22, Absatz eins, HBG). Der Verfahrensrüge fehlt daher jede Berechtigung.
Eine Aktenwidrigkeit erblickt die Revision in dem angeblichen Argument des Berufungsgerichtes, die Kläger hätten die Kündigung auf eine Auflassung des Hausbesorgerpostens nicht gestützt.
Das Berufungsgericht hat jedoch eine solche Auffassung seiner Entscheidung gar nicht zugrundegelegt. Es hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, daß die Kläger die Kündigung nicht auf den Umstand gestützt haben, daß seit Jänner 1976 die Hausbesorgerarbeiten von den Mietern verrichtet werden. Dies stimmt mit der Aktenlage überein, weil ein solches Vorbringen weder vor dem Erstgericht noch vor dem Berufungsgericht erstattet wurde. Ein solches Verhalten der Mieter wurde erstmals während der Parteienvernehmung des Zweitklägers von diesem angegeben. In der Berufung hatten die Kläger noch vorgebracht, die Hausreinigung werde seit 1. Oktober 1975 von I* R* gegen ein monatliches Entgelt von 300 S durchgeführt. Inwiefern zwischen der Verneinung der Auflassung des Hausbesorgerpostens und den Feststellungen des Berufungsgerichtes über die Verrichtung der Hausbesorgerarbeiten durch andere Personen ein eine Aktenwidrigkeit bildender Widerspruch liegen soll, ist gleichfalls unverständlich. Ob die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen den Schluß rechtfertigen, daß der Hausbesorgerposten nicht aufgelassen wird, ist eine dem Bereich der rechtlichen Beurteilung angehörende Frage und wird im Zusammenhang mit der Rechtsrüge zu erörtern sein. Das gleiche gilt für die im Zusammenhang mit der behaupteten Aktenwidrigkeit geltend gemachten Feststellungsmängel. Eine Aktenwidrigkeit liegt somit ebenfalls nicht vor.
In der Rechtsrüge vertreten die Kläger die Auffassung, es lägen wichtige Gründe für die Auflassung des Hausbesorgerpostens vor. Nach den ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes bestehe nämlich seit Oktober 1975 kein Hausbesorgerposten mehr, weil die Hausbesorgerarbeiten nicht mehr von der Beklagten, sondern von den Mietparteien und vom Zweitkläger unentgeltlich durchgeführt werden und ein Reinigungsgeld nicht mehr eingehoben werde. Die Auflassung des Hausbesorgerpostens sei infolge des geringen Umfanges zweckmäßig.
Dieser Auffassung kann jedoch nicht zugestimmt werden. Gemäß dem § 18 Abs 6 HBG kann der Hauseigentümer, wenn dem Hausbesorger eine Dienstwohnung zusteht, nur aus erheblichen Gründen kündigen. Solche Gründe liegen gemäß dem § 18 Abs 6 lit d HBG vor, „wenn der Hausbesorgerposten überhaupt aufgelassen wird“. Die Kläger haben die vorliegende Kündigung auf diesen Kündigungsgrund gestützt. Er ist aber, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, nur gegeben, wenn der Hauseigentümer wichtige Gründe für die Auflassung des Hausbesorgerpostens nachweist und wenn die ernste Absicht der Auflassung erwiesen wird. Das Erfordernis des Vorliegens wichtiger Gründe ergibt sich aus dem § 18 Abs 6 Satz 1 HBG, wonach das Kündigungsrecht an das Vorliegen wichtiger Gründe geknüpft wird. Die Auflassung des Hausbesorgerpostens darf daher nicht zum Schein erfolgen, etwa um einem Hausbesorger, gegen den andere Kündigungsgründe nicht zu Gebote stehen, auf diese Weise kündigen zu können; sie liegt auch nicht im Belieben des Hauseigentümers. Dieser muß vielmehr wichtige Gründe für die Auflassung behaupten und beweisen. Als solche kommen insbesondere Gründe der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Auflassung in Betracht, die eine Änderung der Verhältnisse herbeigeführt haben. Notwendig ist die Auflassung des Postens und nicht etwa nur ein Wechsel in der Person des Hausbesorgers (Arb 7502, 7460; SZ 16/95; SZ 16/94; SZ 7/251; RZ 1932, 141). Für die Tatbestandsmäßigkeit dieses Kündigungsgrundes ist nicht der Wegfall der Hausbesorgerarbeiten erforderlich. Wenn die Miteigentümer oder die Mietparteien die gesamten Hausbesorgerarbeiten unentgeltlich übernehmen oder wenn diese von deren Bediensteten im Rahmen ihrer sonstigen Beschäftigung verrichtet werden, ist eine Auflassung des Hausbesorgerpostens anzunehmen. Dies gilt hingegen nicht für den Fall, daß diese Arbeiten entgeltlich von den Miteigentümern oder den Mietern bzw. von Hausangestellten oder sonstigen Beauftragten der genannten Personen verrichtet werden (Arb 7502, 4087; ZBl 1938/126; SZ 16/95; SZ 16/94).Dieser Auffassung kann jedoch nicht zugestimmt werden. Gemäß dem Paragraph 18, Absatz 6, HBG kann der Hauseigentümer, wenn dem Hausbesorger eine Dienstwohnung zusteht, nur aus erheblichen Gründen kündigen. Solche Gründe liegen gemäß dem Paragraph 18, Absatz 6, Litera d, HBG vor, „wenn der Hausbesorgerposten überhaupt aufgelassen wird“. Die Kläger haben die vorliegende Kündigung auf diesen Kündigungsgrund gestützt. Er ist aber, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, nur gegeben, wenn der Hauseigentümer wichtige Gründe für die Auflassung des Hausbesorgerpostens nachweist und wenn die ernste Absicht der Auflassung erwiesen wird. Das Erfordernis des Vorliegens wichtiger Gründe ergibt sich aus dem Paragraph 18, Absatz 6, Satz 1 HBG, wonach das Kündigungsrecht an das Vorliegen wichtiger Gründe geknüpft wird. Die Auflassung des Hausbesorgerpostens darf daher nicht zum Schein erfolgen, etwa um einem Hausbesorger, gegen den andere Kündigungsgründe nicht zu Gebote stehen, auf diese Weise kündigen zu können; sie liegt auch nicht im Belieben des Hauseigentümers. Dieser muß vielmehr wichtige Gründe für die Auflassung behaupten und beweisen. Als solche kommen insbesondere Gründe der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Auflassung in Betracht, die eine Änderung der Verhältnisse herbeigeführt haben. Notwendig ist die Auflassung des Postens und nicht etwa nur ein Wechsel in der Person des Hausbesorgers (Arb 7502, 7460; SZ 16/95; SZ 16/94; SZ 7/251; RZ 1932, 141). Für die Tatbestandsmäßigkeit dieses Kündigungsgrundes ist nicht der Wegfall der Hausbesorgerarbeiten erforderlich. Wenn die Miteigentümer oder die Mietparteien die gesamten Hausbesorgerarbeiten unentgeltlich übernehmen oder wenn diese von deren Bediensteten im Rahmen ihrer sonstigen Beschäftigung verrichtet werden, ist eine Auflassung des Hausbesorgerpostens anzunehmen. Dies gilt hingegen nicht für den Fall, daß diese Arbeiten entgeltlich von den Miteigentümern oder den Mietern bzw. von Hausangestellten oder sonstigen Beauftragten der genannten Personen verrichtet werden (Arb 7502, 4087; ZBl 1938/126; SZ 16/95; SZ 16/94).
Prüft man den festgestellten Sachverhalt an Hand dieser Grundsätze, so ist zunächst festzuhalten, daß im Kündigungsstreit, in dem über die Wirksamkeit einer Aufkündigung entschieden wird, der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung für den der Beurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt maßgebend ist. Dieser in Kündigungsstreitigkeiten aus Mietverhältnissen, in welchen die Bestimmungen über den Schutz der Mieter Anwendung finden, entwickelte Grundsatz (MietSlg 23.457, 22.447 u.v.a.), der nur in bestimmten, hier nicht in Betracht kommenden Fällen – im wesentlichen im Interesse des Mieters – eingeschränkt wird, gilt auch für Kündigungsstreitigkeiten aus Hausbesorgerdienstverhältnissen, weil gemäß dem § 22 Abs 1 HBG in den Fällen der gerichtlichen Kündigung die Bestimmungen der §§ 562 bis 564 und 567 bis 575 ZPO über das Verfahren bei Streitigkeiten aus Bestandverträgen sinngemäß anzuwenden sind und weil der Hauseigentümer die Kündigungsgründe in der Kündigung unter Ausschluß der Möglichkeit einer späteren Geltendmachung anzuführen hat. Die Kläger haben jedoch in der Kündigung nicht vorgebracht, daß die Hausbesorgerarbeiten von den Mietern bzw von Frau R* als Bedienstete des während des Verfahrens in das Haus eingezogenen Zweitklägers für diesen unentgeltlich verrichtet werden. Die vom Berufungsgericht lediglich auf Grund der in der Berufungsverhandlung deponierten Parteiangaben des Zweitklägers diesbezüglich getroffenen Feststellungen sind daher aus den oben dargelegten Gründen für die rechtliche Beurteilung nicht heranzuziehen. Umsoweniger liegen Feststellungsmängel vor. In dem allein maßgebenden Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung (12. Juni 1975) hat die Beklagte die Hausbesorgerarbeiten verrichtet und die Kläger haben beabsichtigt, diese Arbeiten von einem im Druckereiunternehmen des Erstklägers beschäftigten Arbeitnehmer, allenfalls gegen Zahlung eines Stundenlohnes, verrichten zu lassen, ohne daß sie an eine bestimmte Person gedacht hätten. Darin ist jedoch, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, aus den oben dargelegten Erwägungen nicht eine Auflassung des Hausbesorgerpostens, sondern ein Wechsel in der Person des Hausbesorgers zu erblicken. Dieser Sachverhalt schließt das Vorliegen wichtiger Gründe im dargelegten Sinn, insbesondere auch die Annahme einer Änderung der Verhältnisse, für die das Verbot der Verrichtung der Hausbesorgerarbeiten allerdings nicht ausreichen würde, aus, so daß der geltend gemachte Kündigungsgrund nicht vorliegt.Prüft man den festgestellten Sachverhalt an Hand dieser Grundsätze, so ist zunächst festzuhalten, daß im Kündigungsstreit, in dem über die Wirksamkeit einer Aufkündigung entschieden wird, der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung für den der Beurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt maßgebend ist. Dieser in Kündigungsstreitigkeiten aus Mietverhältnissen, in welchen die Bestimmungen über den Schutz der Mieter Anwendung finden, entwickelte Grundsatz (MietSlg 23.457, 22.447 u.v.a.), der nur in bestimmten, hier nicht in Betracht kommenden Fällen – im wesentlichen im Interesse des Mieters – eingeschränkt wird, gilt auch für Kündigungsstreitigkeiten aus Hausbesorgerdienstverhältnissen, weil gemäß dem Paragraph 22, Absatz eins, HBG in den Fällen der gerichtlichen Kündigung die Bestimmungen der Paragraphen 562 bis 564 und 567 bis 575 ZPO über das Verfahren bei Streitigkeiten aus Bestandverträgen sinngemäß anzuwenden sind und weil der Hauseigentümer die Kündigungsgründe in der Kündigung unter Ausschluß der Möglichkeit einer späteren Geltendmachung anzuführen hat. Die Kläger haben jedoch in der Kündigung nicht vorgebracht, daß die Hausbesorgerarbeiten von den Mietern bzw von Frau R* als Bedienstete des während des Verfahrens in das Haus eingezogenen Zweitklägers für diesen unentgeltlich verrichtet werden. Die vom Berufungsgericht lediglich auf Grund der in der Berufungsverhandlung deponierten Parteiangaben des Zweitklägers diesbezüglich getroffenen Feststellungen sind daher aus den oben dargelegten Gründen für die rechtliche Beurteilung nicht heranzuziehen. Umsoweniger liegen Feststellungsmängel vor. In dem allein maßgebenden Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung (12. Juni 1975) hat die Beklagte die Hausbesorgerarbeiten verrichtet und die Kläger haben beabsichtigt, diese Arbeiten von einem im Druckereiunternehmen des Erstklägers beschäftigten Arbeitnehmer, allenfalls gegen Zahlung eines Stundenlohnes, verrichten zu lassen, ohne daß sie an eine bestimmte Person gedacht hätten. Darin ist jedoch, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, aus den oben dargelegten Erwägungen nicht eine Auflassung des Hausbesorgerpostens, sondern ein Wechsel in der Person des Hausbesorgers zu erblicken. Dieser Sachverhalt schließt das Vorliegen wichtiger Gründe im dargelegten Sinn, insbesondere auch die Annahme einer Änderung der Verhältnisse, für die das Verbot der Verrichtung der Hausbesorgerarbeiten allerdings nicht ausreichen würde, aus, so daß der geltend gemachte Kündigungsgrund nicht vorliegt.
Da das angefochtene Urteil sohin auch frei von Rechtsirrtum ist, mußte die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.