Rechtssatz RS0063170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063170
Entscheidungsdatum
11.01.2024
Rechtssatz
Die Auflassung des Hausbesorgerpostens darf nicht zum Schein erfolgen, etwa um einen Hausbesorger, gegen den andere Kündigungsgründe nicht zu Gebote stehen, auf diese Wiese kündigen zu können; die Auflassung liegt auch nicht im Belieben des Hauseigentümers. Als von ihm zu behauptende und zu beweisende wichtige Gründe kommen insbesondere die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Auflassung in Betracht, die eine Änderung der Verhältnisse herbeigeführt haben. Notwendig ist die Auflassung des Postens und nicht nur ein Wechsel in der Person des Hausbesorgers.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 67/76
Entscheidungstext OGH 07.09.1976 4 Ob 67/76
Veröff: EvBl 1977/54 S 130 = Arb 9513
- 9 ObA 242/91
Entscheidungstext OGH 18.12.1991 9 ObA 242/91
Beisatz: § 48 ASGG (T1) Veröff: RdW 1992,382
- 9 ObA 27/97d
Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 27/97d
- 9 ObA 219/98s
Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 ObA 219/98s
nur: Notwendig ist die Auflassung des Postens und nicht nur ein Wechsel in der Person des Hausbesorgers. (T2)
- 8 ObA 140/01y
Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 ObA 140/01y
Beisatz: Die Auflassung des Hausbesorgerpostens wegen Betrauung eines Reinigungsunternehmens berechtigt nicht zur Kündigung. (T3)
- 8 ObA 21/21b
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 8 ObA 21/21b
Vgl; Beisatz: Hier: Die Auflassung des Hausbesorgerpostens darf nicht zum Schein erfolgen, etwa um einen Hausbesorger, gegen den andere Kündigungsgründe nicht zu Gebote stehen, auf diese Weise kündigen zu können. (T4)
- 8 ObA 1/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 ObA 1/24s
Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063170
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19760907_OGH0002_0040OB00067_7600000_002