Entscheidungsgründe:
Die Klägerin kündigte dem Beklagten das Dienstverhältnis als Hausbesorger des Hauses ***** W*****, P*****gasse 9, für den 30.6.1994 auf und beantragte, dem Kündigungsgegner aufzutragen, die in diesem Haus gelegene Hausbesorgerwohnung Top Nr. 5, binnen 14 Tagen nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu übergeben.
Die Klägerin berief sich in ihrer Kündigung auf § 18 Abs 6 lit d HBG. Sie habe das Haus P*****gasse 9, mit Kaufvertrag vom 19.5.1993 erworben; der Hausbesorgerposten werde aufgelassen.Die Klägerin berief sich in ihrer Kündigung auf Paragraph 18, Absatz 6, Litera d, HBG. Sie habe das Haus P*****gasse 9, mit Kaufvertrag vom 19.5.1993 erworben; der Hausbesorgerposten werde aufgelassen.
Der Beklagte erhob fristgerecht Einwendungen gegen die Aufkündigung und beantragte, diese aufzuheben. Die Absicht, den Hausbesorgerposten aufzulassen, bilde nur dann einen Kündigungsgrund, wenn hiefür wichtige Gründe angegeben werden könnten und die ernste Absicht der Auflassung des Dienstpostens erwiesen sei.
In der Tagsatzung vom 23.6.1994 brachte die Klägerin vor, daß das Haus P*****gasse 9 sehr klein sei und überwiegend von ihr selbst genutzt werde. Sie stelle das Objekt ihren Mitgliedern zur Verfügung und könne die Hausbesorgerarbeiten in Zukunft "durch ihre Mitglieder ausführen".
Schließlich brachte die Klägerin vor, daß sich der Beklagte seit Zustellung der Aufkündigung nicht mehr um das Haus kümmere. Abgesehen vom Versperren des Haustors verrichte er keine Tätigkeiten mehr.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung des Dienstverhältnisses auf und wies den Antrag der Klägerin, dem Kündigungsgegner aufzutragen, die Hausbesorgerdienstwohnung geräumt zu übergeben, ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Beklagte ist im Haus P*****gasse 9 seit 1.1.1983 als Hausbesorger tätig. Die ihm beigestellte Dienstwohnung, die er mit seiner Frau bewohnt, stellt seine einzige Wohnmöglichkeit dar. Er übt neben der Hausbesorgertätigkeit einen weiteren Beruf aus und verfügt insgesamt über ein Nettoeinkommen von S 15.700,-- monatlich. Er besitzt kein Vermögen und ist für seine im Ausland lebende pflegebedürftige Mutter sorgepflichtig. Seine Frau verfügt über eigenes Einkommen. Die Klägerin hat das Haus P*****gasse 9 mit Kaufvertrag vom 19.5.1993 erworben. Von den 33 im Haus befindlichen Wohnungen sind 11 (inklusive der Hausbesorgerdienstwohnung) durch Mieter belegt, 4 werden von Mitgliedern der Klägerin genutzt. Der Rest des Hauses dient religiösen und kulturellen Zwecken. Im Erdgeschoß plant die Klägerin die Errichtung einer Andachtsraumes und eines Supermarktes. Sie hat bereits Pläne hiefür eingereicht und um Baugenehmigung angesucht. Zur Durchführung des Bauvorhabens ist die Auflösung der Hausbesorgerwohnung erforderlich. Die Klägerin beabsichtigt, mit der Wohnung auch den Hausbesorgerposten aufzulassen, da die Hausbesorgertätigkeit durch ihre Mitglieder, im speziellen durch zu diesem Zweck beschäftigte Gebetsdiener, vorgenommen werden soll.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Auflassung des Hausbesorgerpostens nicht im Belieben des Hauseigentümers liege; vielmehr müsse er wichtige Gründe und eine ernstliche Absicht zur Auflassung nachweisen. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin noch keine Baubewilligung erwirkt, sodaß Projektänderungen oder die Untersagung des Projektes durch die Baubehörde nicht ausgeschlossen seien. Da auch im Zusammenhang mit den Gebetsdienern, die die Hausbesorgerarbeiten erledigen sollen, nur eine bloße Absicht der Klägerin nachgewiesen sei, könne von der Notwendigkeit oder der Zweckmäßigkeit der Auflassung des Hausbesorgerpostens nicht gesprochen werden. Überdies müsse vor der Auflassung des Hausbesorgerpostens eine Interessensabwägung zwischen den Interessen des Hauseigentümers und jenen des Hausbesorgers stattfinden, die hier zugunsten des Beklagten ausfalle. Eine allfällige Vernachlässigung der Hausbesorgerpflichten durch den Beklagten sei unbeachtlich, weil darauf die Kündigung nicht gestützt worden sei.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß es der Aufkündigung und dem Räumungsbegehren stattgab. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und vertrat die Rechtsauffassung, daß der von der Klägerin beabsichtigte Umbau die Auflassung des Hausbesorgerpostens notwendig mache. Im übrigen sei zu erwarten, daß durch den Plan der Klägerin, das Haus zu einem Wohnhaus für Vereinsmitglieder und zu einem religiösen und kulturellen Zentrum zu machen, viele Arbeiten wegfallen, da sie unter den Vereinsmitgliedern aufgeteilt werden könnten. Die übrigen Arbeiten sollten die im Hause wohnenden Gebetsdiener übernehmen. Es seien hinreichende Gründe für die Auflassung des Hausbesorgerpostens gegeben. Eine Interessensabwägung zwischen Hauseigentümer und Dienstnehmer sei nicht durchzuführen; sie würde im übrigen unter den gegebenen Umständen zu Gunsten der Klägerin ausfallen, die das Haus gekauft habe, um ihren Vereinszwecken gerecht werden zu können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles der ersten Instanz abzuändern. Hilfsweise wird die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.