Rechtssatz RS0063177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063177
Entscheidungsdatum
11.01.2024
Rechtssatz
Für die Tatbestandsmäßigkeit dieses Kündigungsgrundes ist nicht der Wegfall der Hausbesorgerarbeiten erforderlich. Eine Auflassung des Postens ist anzunehmen, wenn Miteigentümer, Mieter usw die gesamten Hausbesorgerarbeiten unentgeltlich übernehmen oder wenn diese von deren Bediensteten im Rahmen ihrer sonstigen Beschäftigung verrichtet werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 67/76
Entscheidungstext OGH 07.09.1976 4 Ob 67/76
Veröff: EvBl 1977/54 S 130 = Arb 9513
- 4 Ob 82/80
Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 82/80
nur: Eine Auflassung des Postens ist anzunehmen, wenn Miteigentümer, Mieter usw die gesamten Hausbesorgerarbeiten unentgeltlich übernehmen oder wenn diese von deren Bediensteten im Rahmen ihrer sonstigen Beschäftigung verrichtet werden. (T1) Beisatz: Keine Auflassung des Hausbesorgerpostens, wenn die Arbeiten nur von einem Teil der künftigen Wohnungseigentümer verrichtet werden, die anderen Wohnungseigentümer jedoch weiter wie bisher das auf sie entfallende Hausbesorgerentgelt zu bezahlen haben, auch wenn jene Wohnungseigentümer, welche die Arbeiten künftig verrichten sollen, hiefür kein Entgelt verlangen und die Zahlungen der übrigen Wohnungseigentümer zur allgemeinen Senkung der Betriebskosten verwendet werden sollen. (T2)
- 9 ObA 27/97d
Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 27/97d
nur T1
- 9 ObA 219/98s
Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 ObA 219/98s
Beisatz: Dies ist nicht der Fall, wenn diese Arbeiten vom Hauseigentümer oder Mieter entgeltlich verrichtet werden. In diesem Falle handelt es sich nämlich lediglich um einen beabsichtigten Wechsel in der Person des Hausbesorgers. (T3)
- 8 ObA 140/01y
Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 ObA 140/01y
Beis wie T3; Beisatz: Die Auflassung des Hausbesorgerpostens wegen Betrauung eines Reinigungsunternehmens berechtigt nicht zur Kündigung. (T4)
- 8 ObA 21/21b
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 8 ObA 21/21b
Vgl; Beisatz: Hier: Eine Auflassung des Postens ist anzunehmen, wenn Eigentümer oder Mieter des Hauses die gesamten Hausbesorgerarbeiten unentgeltlich übernehmen oder wenn diese von deren Bediensteten im Rahmen ihrer sonstigen Beschäftigung ohne zusätzliche Entlohnung verrichtet werden. (T5)
- 8 ObA 1/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 ObA 1/24s
Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063177
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19760907_OGH0002_0040OB00067_7600000_003