Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil die Vorinstanzen die kollisionsrechtliche Frage des anzuwendenden materiellen Rechts unrichtig gelöst haben; das Rechtsmittel ist berechtigt im Sinne seines Aufhebungsantrags.
Die Beklagte verweist darauf, dass die Vorschriften des EVÜ auf die im Streitfall entscheidende Frage, ob ein als Vertreter Auftretender die Person, für deren Rechnung er zu handeln vorgibt, Dritten gegenüber verpflichten kann, nicht anzuwenden seien; insoweit sei § 49 IPRG maßgeblich. Dazu ist zu erwägen:Die Beklagte verweist darauf, dass die Vorschriften des EVÜ auf die im Streitfall entscheidende Frage, ob ein als Vertreter Auftretender die Person, für deren Rechnung er zu handeln vorgibt, Dritten gegenüber verpflichten kann, nicht anzuwenden seien; insoweit sei Paragraph 49, IPRG maßgeblich. Dazu ist zu erwägen:
Im Streitfall machen die Kläger vertragliche Ansprüche geltend. Strittig ist die - nach Stellvertretungsrecht zu beurteilende - Frage, ob das Handeln jener Person, bei der die Kläger den Tagesausflug gebucht haben, in dessen Verlauf sie verletzt wurden, der Beklagten zuzurechnen ist, und ob die Beklagte ein etwaiges vollmachtsloses Handeln dieser Person nachträglich genehmigt hat.
Das in Österreich seit 1. 12. 1998 in Geltung stehende Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) ist auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, anzuwenden (Art 1 Abs 1 EVÜ). Dieses Übereinkommen ist aber nicht anzuwenden auf die Lösung der Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rechnung er zu handeln vorgibt, Dritten gegenüber verpflichten kann (Art 1 Abs 2 lit f EVÜ), also auf Fragen der Stellvertretung (Schwimann, Internationale Privatrecht² 76 und 79). Insoweit ist weiterhin § 49 IPRG maßgebend. Dieser steht zwar unter der Überschrift "Gewillkürte Stellvertretung", doch sind nach übereinstimmender Auffassung von dieser Anknüpfungsnorm alle Vertretungsarten, die nicht als gesetzliche oder organschaftliche Vertretung anzusehen sind, somit alle Vollmachtsvarianten einschließlich der Anscheins- und Duldungsvollmacht erfasst (JBl 2002, 327 = RdW 2002, 278 = ZfRV 2002, 74 mwN). Unter den Anwendungsbereich dieser - das Außenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Vertreter zum Dritten regelnden - Bestimmung fallen daher unter anderem auch die Fragen, ob eine Vollmacht besteht, welchen Umfang sie hat und ob Vollmachtsüberschreitung und Vollmachtsmissbrauch vorliegen, einschließlich Voraussetzungen und Wirkungen einer nachträglichen Genehmigung einer durch Vollmacht nicht gedeckten Vertretungshandlung durch den Geschäftsherrn (ZfRV 1987, 205 mwN). Bei der Vertretung ohne Vollmacht wird eine ausdrückliche oder schlüssige Bestimmung des maßgebenden Rechts durch den Geschäftsherrn oft nicht in Betracht kommen; die Anknüpfung ist in diesen Fällen an den Gebrauchsort der Vollmacht (§ 49 Abs 3 IPRG) vorzunehmen und somit das Recht jenes Staates maßgeblich, in dem der Stellvertreter tätig wird (Mänhardt/Posch, Internationales Privatrecht² 48; SZ 60/192; JBl 2002, 327 = RdW 2002, 278 = ZfRV 2002, 74).Das in Österreich seit 1. 12. 1998 in Geltung stehende Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) ist auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, anzuwenden (Artikel eins, Absatz eins, EVÜ). Dieses Übereinkommen ist aber nicht anzuwenden auf die Lösung der Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rechnung er zu handeln vorgibt, Dritten gegenüber verpflichten kann (Artikel eins, Absatz 2, Litera f, EVÜ), also auf Fragen der Stellvertretung (Schwimann, Internationale Privatrecht² 76 und 79). Insoweit ist weiterhin Paragraph 49, IPRG maßgebend. Dieser steht zwar unter der Überschrift "Gewillkürte Stellvertretung", doch sind nach übereinstimmender Auffassung von dieser Anknüpfungsnorm alle Vertretungsarten, die nicht als gesetzliche oder organschaftliche Vertretung anzusehen sind, somit alle Vollmachtsvarianten einschließlich der Anscheins- und Duldungsvollmacht erfasst (JBl 2002, 327 = RdW 2002, 278 = ZfRV 2002, 74 mwN). Unter den Anwendungsbereich dieser - das Außenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Vertreter zum Dritten regelnden - Bestimmung fallen daher unter anderem auch die Fragen, ob eine Vollmacht besteht, welchen Umfang sie hat und ob Vollmachtsüberschreitung und Vollmachtsmissbrauch vorliegen, einschließlich Voraussetzungen und Wirkungen einer nachträglichen Genehmigung einer durch Vollmacht nicht gedeckten Vertretungshandlung durch den Geschäftsherrn (ZfRV 1987, 205 mwN). Bei der Vertretung ohne Vollmacht wird eine ausdrückliche oder schlüssige Bestimmung des maßgebenden Rechts durch den Geschäftsherrn oft nicht in Betracht kommen; die Anknüpfung ist in diesen Fällen an den Gebrauchsort der Vollmacht (Paragraph 49, Absatz 3, IPRG) vorzunehmen und somit das Recht jenes Staates maßgeblich, in dem der Stellvertreter tätig wird (Mänhardt/Posch, Internationales Privatrecht² 48; SZ 60/192; JBl 2002, 327 = RdW 2002, 278 = ZfRV 2002, 74).
Voraussetzung der Anwendung des § 49 IPRG ist allerdings, dass die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben (ZfRV 1987, 305). Gem § 35 IPRG sind Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich des EVÜ fallen, nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11 IPRG); soweit für diese Schuldverhältnisse eine Rechtswahl nicht getroffen oder unbeachtlich ist, sind die §§ 46 bis 49 IPRG maßgebend. Eine erstinstanzliche Feststellung zu dieser Frage fehlt.Voraussetzung der Anwendung des Paragraph 49, IPRG ist allerdings, dass die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben (ZfRV 1987, 305). Gem Paragraph 35, IPRG sind Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich des EVÜ fallen, nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (Paragraph 11, IPRG); soweit für diese Schuldverhältnisse eine Rechtswahl nicht getroffen oder unbeachtlich ist, sind die Paragraphen 46 bis 49 IPRG maßgebend. Eine erstinstanzliche Feststellung zu dieser Frage fehlt.
Nach den zwingenden Verfahrensbestimmungen des § 2 IPRG (ÖBl 1983, 162 - Attco/Atco; vgl auch SZ 55/17) sind die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung von Amts wegen festzustellen, soweit den Parteien nicht Dispositionsfreiheit zur Verfügung steht. Deren Voraussetzungen müssen freilich auch ausdrücklich festgestellt sein, im Falle des § 35 Abs 1 IPRG also feststehen oder wenigstens behauptet und nach verfahrensrechtlichen Bestimmungen für wahr zu halten sein. Hier fehlen Parteienbehauptungen, dass eine Rechtswahl nicht getroffen wurde; dies ist aber Voraussetzung für die Heranziehung von § 49 IPRG (ZfRV 1987, 305).Nach den zwingenden Verfahrensbestimmungen des Paragraph 2, IPRG (ÖBl 1983, 162 - Attco/Atco; vergleiche auch SZ 55/17) sind die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung von Amts wegen festzustellen, soweit den Parteien nicht Dispositionsfreiheit zur Verfügung steht. Deren Voraussetzungen müssen freilich auch ausdrücklich festgestellt sein, im Falle des Paragraph 35, Absatz eins, IPRG also feststehen oder wenigstens behauptet und nach verfahrensrechtlichen Bestimmungen für wahr zu halten sein. Hier fehlen Parteienbehauptungen, dass eine Rechtswahl nicht getroffen wurde; dies ist aber Voraussetzung für die Heranziehung von Paragraph 49, IPRG (ZfRV 1987, 305).
Mangelt es an der Ermittlung des fremden Rechts, die gemäß § 4 Abs 1 IPRG von Amts wegen durchzuführen ist, so liegt darin ein Verfahrensmangel (SZ 48/85; ZfRV 1987, 305; ZfRV 1994, 247), der im Rahmen des Beschwerdegrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aufzugreifen ist (ZfRV 1987, 305) und zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führt. Die erste Instanz wird im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob die Streitteile eine Rechtswahl (§ 11 IPRG) getroffen haben und welches Sachverhaltsbild nach dem berufenen materiellen Recht endgültig zu beurteilen sein wird.Mangelt es an der Ermittlung des fremden Rechts, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, IPRG von Amts wegen durchzuführen ist, so liegt darin ein Verfahrensmangel (SZ 48/85; ZfRV 1987, 305; ZfRV 1994, 247), der im Rahmen des Beschwerdegrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aufzugreifen ist (ZfRV 1987, 305) und zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führt. Die erste Instanz wird im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob die Streitteile eine Rechtswahl (Paragraph 11, IPRG) getroffen haben und welches Sachverhaltsbild nach dem berufenen materiellen Recht endgültig zu beurteilen sein wird.
In Hinsicht auf die Ermittlung des fremden Rechts wird auf die Ansicht Czernichs (ÖJZ 1998, 256) verwiesen, wonach das Max Planck Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg oder das schweizerische Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne in der Lage sein sollen, kostengünstig und rasch "über jeden Zweifel" erhabene Auskünfte über fremdes Recht zu erteilen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.