Rechtssatz RS0077555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077555
Entscheidungsdatum
29.05.2012
Rechtssatz
Da bei der Vertretung ohne Vollmacht eine ausdrückliche oder schlüssige Bestimmung des maßgebenden Rechts durch den Geschäftsherrn (§ 49 Abs 1 und 2 IPRG) nicht in Betracht kommt, ist die Anknüpfung an den Gebrauchsort der Vollmacht (§ 49 Abs 3 IPRG: Das Recht des Staates, in dem der Stellvertreter tätig wird) regelmäßig die einzige verbleibende Möglichkeit.Da bei der Vertretung ohne Vollmacht eine ausdrückliche oder schlüssige Bestimmung des maßgebenden Rechts durch den Geschäftsherrn (Paragraph 49, Absatz eins und 2 IPRG) nicht in Betracht kommt, ist die Anknüpfung an den Gebrauchsort der Vollmacht (Paragraph 49, Absatz 3, IPRG: Das Recht des Staates, in dem der Stellvertreter tätig wird) regelmäßig die einzige verbleibende Möglichkeit.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 45/87
Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 45/87
Veröff: SZ 60/192 = JBl 1989,402 = GesRZ 1988,226
- 4 Ob 564/87
Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 564/87
Auch
- 1 Ob 49/01i
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 49/01i
Beisatz: Allerdings wäre nicht einzusehen, weshalb nicht bei einem vom Geschäftsherrn ihm zurechenbarer Weise hervorgerufenen Anschein der Vertretungsmacht der dem Dritten erkennbare Tätigkeitsort des Scheinvertreters zumindest dann maßgebend sein soll, wenn der Tätigkeitsort für das Entstehen des Rechtsscheins mitursächlich ist. (T1); Veröff: SZ 74/177
- 4 Ob 68/03h
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 68/03h
Auch; Beisatz: Die §§ 46 bis 49 IPRG sind nur maßgebend, soweit für diese Schuldverhältnisse eine Rechtswahl nicht getroffen oder unbeachtlich ist. (T2)
- 9 Ob 18/12f
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 18/12f
Vgl; Beisatz: § 49 IPRG bleibt von der Rom I- und Rom II-VO unberührt. (T3); Beisatz: Hier: Anscheinsvollmacht. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077555
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00045_8700000_008