Aus der Begründung:
Der Beklagte teilt die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß zwischen den Streitteilen vertraglich ein Ausschluß der freien Kundbarkeit vereinbart und daher das Dienstverhältnis durch die Entlassung, wenn sie unbegrundet war, nicht aufgelöst worden sei. Es sei aber zwischen den Streitteilen auch vereinbart worden, daß der Beklagte das Wohnhaus, das ihm als Dienstwohnung überlassen worden war, bei Beendigung des Dienstverhältnisses aus welchem Gründe immer jedenfalls käuflich erwerben könne. Der Kaufpreis sei auf Grund der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung jedenfalls bestimmbar. Es sei überdies noch zu prüfen, wann eine Räumungsverpflichtung des Beklagten eintreten konnte, weil eine Kündigung, welche nach den getroffenen Vereinbarungen die Räumungsfrist auslösen konnte, überhaupt nicht erfolgte. Selbst wenn man annehme, daß der Ausspruch der fristlosen Entlassung den Ausspruch einer Kündigung in diesem Zusammenhang ersetze, so könnte diese doch erst mit Ablauf der vereinbarten Dauer des Dienstverhältnisses, also am 31. August 1976, wirksam werden, sodaß die Räumung der Dienstwohnung erst 1 Jahr nach diesem Zeitpunkt, also zum 31. August 1977, verlangt werden könnte. Die klagende Partei könne die Räumung auch nicht verlangen, bevor die vereinbarungsgemäß vorgesehene Frist für Verhandlungen über den Erwerb der Liegenschaft durch den Beklagten abgelaufen sei. Die klagende Partei wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Fall die freie Kundbarkeit des Dienstverhältnisses vertraglich ausgeschlossen worden sei und daher die Entlassung, wenn sie unbegrundet war, das Dienstverhältnis nicht zum Zeitpunkt der Entlassungserklärung, sondern erst zum Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsendes aufgelöst habe. Weiters rügt sie, daß aus dem Vorbringen des Beklagten im Rechtsstreit über die wegen der nach seiner Behauptung ungerechtfertigten Entlassung erhobenen Ansprüche, wonach das Dienstverhältnis zum 28. Feber 1975 beendet worden sei, nicht ein Erklärungswillen des Beklagten dahin abgeleitet worden sei, daß auch er die Beendigung des Dienstverhältnisses zu diesem Zeitpunkt wolle.
Diesen Ausführungen kommt insoweit Berechtigung zu, als sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes wenden, daß im vorliegenden Fall die Entlassungserklärung das Dienstverhältnis nicht beendet habe, wenn die Entlassung ungerechtfertigt erfolgte und daher die Berechtigung der Entlassung geprüft werden müsse. Richtig ist, daß nach neuerer Rechtsprechung und Lehre und vertraglicher Ausschluß der freien Kundbarkeit dem Dienstnehmer eine ähnliche Stellung einräumt wie eine gesetzliche Kündigungs- oder Entlassungsbeschränkung und daher bei seinem Vorliegen eine ungerechtfertigte Entlassung das Dienstverhältnis nicht zum Zeitpunkt der Entlassungserklärung beendet. Diese Ansicht wurde
ausführlich in der Entscheidung 4 Ob 47/64 (ArbSlg. 7940 = SZ 37/70
= JBl. 1964/573 = EvBl. 1964/388 = Soz I A d 577) begrundet. Darin= JBl. 1964/573 = EvBl. 1964/388 = Soz römisch eins A d 577) begrundet. Darin
wird zunächst darauf verwiesen, daß die Rechtsprechung, wonach auch eine ungerechtfertigte Entlassung das Dienstverhältnis beende, sofern nicht ein "besonderer" gesetzlicher Kündigungs- oder Entlassungsschutz (wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) bestehe, darauf beruhe, daß "im Normalfall" die Entlassung im eine nach § 20 AngG jederzeit zulässige Kündigung umgedeutet werden könne. Der § 29 AngG sehe für diesen Fall vor, daß der Dienstnehmer seine Entgeltansprüche "bis zum Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder der Kündigungsfrist" behält. Eine solche Umdeutung sei nicht möglich, wenn wegen des Bestandes eines gesetzlichen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes einer jederzeitige Kündigung nicht möglich sei. Das müsse aber auch dann gelten, wenn dem Dienstnehmer durch einen vertraglichen Ausschluß freier Kundbarkeit ähnliche Rechte wie durch eine gesetzliche Kündigungs- oder Entlassungserschwerung eingeräumt wurden, weil auch damit "die Möglichkeit normaler Vertragsauflösung" ausgeschlossen werde. Diese Entscheidung hat im Schrifttum mehrfach Zustimmung gefunden, wobei diese aber immer darauf abgestellt war, daß vertraglich eine "normale" Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeschlossen war und diese Vereinbarung dieselbe Wirkung haben müsse, wie ein "besonderer" gesetzlicher Kündigungs- oder Entlassungsschutz (Schwimann, ZAS 1969, 124; Bydlinski, JBl. 1964, 575; Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, 144; Martinek - Schwarz, AngG[3] 353, 414). Der in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung ist auch die Rechtsprechung gefolgt (ArbSlg. 8732, 9258; 4 Ob 74/75). Es wird aber bereits in der Entscheidung 4 Ob 47/64 ausdrücklich hervorgehoben, daß Bestimmungen des Angestelltengesetzes (§ 29 Abs. 1: "unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes", § 31 Abs. 1:wird zunächst darauf verwiesen, daß die Rechtsprechung, wonach auch eine ungerechtfertigte Entlassung das Dienstverhältnis beende, sofern nicht ein "besonderer" gesetzlicher Kündigungs- oder Entlassungsschutz (wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) bestehe, darauf beruhe, daß "im Normalfall" die Entlassung im eine nach Paragraph 20, AngG jederzeit zulässige Kündigung umgedeutet werden könne. Der Paragraph 29, AngG sehe für diesen Fall vor, daß der Dienstnehmer seine Entgeltansprüche "bis zum Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder der Kündigungsfrist" behält. Eine solche Umdeutung sei nicht möglich, wenn wegen des Bestandes eines gesetzlichen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes einer jederzeitige Kündigung nicht möglich sei. Das müsse aber auch dann gelten, wenn dem Dienstnehmer durch einen vertraglichen Ausschluß freier Kundbarkeit ähnliche Rechte wie durch eine gesetzliche Kündigungs- oder Entlassungserschwerung eingeräumt wurden, weil auch damit "die Möglichkeit normaler Vertragsauflösung" ausgeschlossen werde. Diese Entscheidung hat im Schrifttum mehrfach Zustimmung gefunden, wobei diese aber immer darauf abgestellt war, daß vertraglich eine "normale" Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeschlossen war und diese Vereinbarung dieselbe Wirkung haben müsse, wie ein "besonderer" gesetzlicher Kündigungs- oder Entlassungsschutz (Schwimann, ZAS 1969, 124; Bydlinski, JBl. 1964, 575; Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, 144; Martinek - Schwarz, AngG[3] 353, 414). Der in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung ist auch die Rechtsprechung gefolgt (ArbSlg. 8732, 9258; 4 Ob 74/75). Es wird aber bereits in der Entscheidung 4 Ob 47/64 ausdrücklich hervorgehoben, daß Bestimmungen des Angestelltengesetzes (Paragraph 29, Absatz eins :, "unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes", Paragraph 31, Absatz eins :
"allfällige weitere Schadenersatzansprüche", § 34 Abs. 1:"allfällige weitere Schadenersatzansprüche", Paragraph 34, Absatz eins :
"Ersatzansprüche .... im Sinne der §§ 28 und 29. ferner"Ersatzansprüche .... im Sinne der Paragraphen 28 und 29, ferner
Ersatzansprüche ... im Sinne des § 31") die Auslegung zulassen, daßErsatzansprüche ... im Sinne des Paragraph 31,) die Auslegung zulassen, daß
die im § 29 Abs. 1 AngG gewährten Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum einerseits, "der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit" oder andererseits, "der durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber" hätte verstreichen müssen, Schadenersatzansprüche sind und bei dieser Auslegung in den im § 29 Abs. 1 AngG geregelten beiden Fällen (Auflösung eines auf bestimmte Zeit geschlossenen oder eines durch normale ordnungsgemäße Kündigung lösbaren Dienstverhältnisses ohne Zeitbestimmung) nicht geltend gemacht werden könnte, daß das zu Unrecht gelöste Dienstverhältnis weiterbestehe. Diese beiden Fälle entsprächen den im AngG (§§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1) enthaltenen - "normalen Gründen für die Beendigung des Dienstverhältnisses". Die im § 29 Abs. 1 AngG festgelegten Rechtsfolgen für bestimmte Fälle könnten jedoch auf andere rechtliche Gestaltungen nicht bezogen werden. Diese "andere rechtliche Gestaltung" wird in einer Vereinbarung gesehen,wonach das Dienstverhältnis nicht aus den im Gesetz vorgesehenen "normalen" Gründen, sondern nur aus "besonderen" Gründen gelöst werden kann, dem Dienstnehmer also ein "besonderer" Kündigungs- oder Entlassungsschutz vertraglich eingeräumt wurde. Nur für diese Fälle wird in der angeführten Entscheidung ausgesprochen, daß eine ungerechtfertigte Entlassung durch den Dienstgeber das Dienstverhältnis - so wie bei Bestand eines "besonderen" gesetzlichen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes - nicht beendet. Tatsächlich war im Fall dieser Entscheidung und in jenen Fällen, in denen die darin vertretene Auffassung geteilt wurde, eine "besondere" Vereinbarung hinsichtlich der Lösbarkeit des Dienstverhältnisses, die den Dienstnehmer gegenüber der "normalen" gesetzlichen Beendigungsmöglichkeit des Dienstverhältnisses besserstellte, getroffen worden. Im Fall der Entscheidung 4 Ob 47/64 war vereinbart gewesen, daß ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis nur aus einem wichtigen Grund gelöst werden könne; das Dienstverhältnis konnte daher weder durch Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde (§ 19 Abs. 1 AngG), noch durch (freie) Kündigung (§ 20 Abs. 1 AngG) beendet werden. Dasselbe gilt für den Fall der Entscheidung ArbSlg. 8732, weil dort vereinbart war, daß für das Dienstverhältnis eine Vertragsbedienstetenordnung gelten soll, die ausdrücklich vorsah, daß eine Entlassung bei Nichtvorliegen eines Gründes unwirksam sei. Die Entscheidungen ArbSlg. 9258 und 4 Ob 74/75 betrafen Fälle, in denen das Dienstverhältnis vereinbarungsgemäß nur einseitig, nämlich, zugunsten des Dienstnehmers (bis zu einem bestimmten Ereignis), unkundbar war. Auch in diesen Fällen lag somit weder ein (beiderseitig) frei kundbares Dienstverhältnis noch eines auf bestimmte Zeit vor, weil bei einem solchen die vereinbarte Vertragszeit beide Teile bindet. Der Dienstnehmer war daher auch in diesen Fällen gegenüber den "normalen" (gesetzlichen) Lösungsmöglichkeiten bessergestellt, so daß aus diesem Gründe angenommen wurde, es sei ein "besonderer" Kündigungsschutz des Dienstnehmers vertraglich festgelegt worden.die im Paragraph 29, Absatz eins, AngG gewährten Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum einerseits, "der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit" oder andererseits, "der durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber" hätte verstreichen müssen, Schadenersatzansprüche sind und bei dieser Auslegung in den im Paragraph 29, Absatz eins, AngG geregelten beiden Fällen (Auflösung eines auf bestimmte Zeit geschlossenen oder eines durch normale ordnungsgemäße Kündigung lösbaren Dienstverhältnisses ohne Zeitbestimmung) nicht geltend gemacht werden könnte, daß das zu Unrecht gelöste Dienstverhältnis weiterbestehe. Diese beiden Fälle entsprächen den im AngG (Paragraphen 19, Absatz eins und 20 Absatz eins,) enthaltenen - "normalen Gründen für die Beendigung des Dienstverhältnisses". Die im Paragraph 29, Absatz eins, AngG festgelegten Rechtsfolgen für bestimmte Fälle könnten jedoch auf andere rechtliche Gestaltungen nicht bezogen werden. Diese "andere rechtliche Gestaltung" wird in einer Vereinbarung gesehen,wonach das Dienstverhältnis nicht aus den im Gesetz vorgesehenen "normalen" Gründen, sondern nur aus "besonderen" Gründen gelöst werden kann, dem Dienstnehmer also ein "besonderer" Kündigungs- oder Entlassungsschutz vertraglich eingeräumt wurde. Nur für diese Fälle wird in der angeführten Entscheidung ausgesprochen, daß eine ungerechtfertigte Entlassung durch den Dienstgeber das Dienstverhältnis - so wie bei Bestand eines "besonderen" gesetzlichen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes - nicht beendet. Tatsächlich war im Fall dieser Entscheidung und in jenen Fällen, in denen die darin vertretene Auffassung geteilt wurde, eine "besondere" Vereinbarung hinsichtlich der Lösbarkeit des Dienstverhältnisses, die den Dienstnehmer gegenüber der "normalen" gesetzlichen Beendigungsmöglichkeit des Dienstverhältnisses besserstellte, getroffen worden. Im Fall der Entscheidung 4 Ob 47/64 war vereinbart gewesen, daß ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis nur aus einem wichtigen Grund gelöst werden könne; das Dienstverhältnis konnte daher weder durch Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde (Paragraph 19, Absatz eins, AngG), noch durch (freie) Kündigung (Paragraph 20, Absatz eins, AngG) beendet werden. Dasselbe gilt für den Fall der Entscheidung ArbSlg. 8732, weil dort vereinbart war, daß für das Dienstverhältnis eine Vertragsbedienstetenordnung gelten soll, die ausdrücklich vorsah, daß eine Entlassung bei Nichtvorliegen eines Gründes unwirksam sei. Die Entscheidungen ArbSlg. 9258 und 4 Ob 74/75 betrafen Fälle, in denen das Dienstverhältnis vereinbarungsgemäß nur einseitig, nämlich, zugunsten des Dienstnehmers (bis zu einem bestimmten Ereignis), unkundbar war. Auch in diesen Fällen lag somit weder ein (beiderseitig) frei kundbares Dienstverhältnis noch eines auf bestimmte Zeit vor, weil bei einem solchen die vereinbarte Vertragszeit beide Teile bindet. Der Dienstnehmer war daher auch in diesen Fällen gegenüber den "normalen" (gesetzlichen) Lösungsmöglichkeiten bessergestellt, so daß aus diesem Gründe angenommen wurde, es sei ein "besonderer" Kündigungsschutz des Dienstnehmers vertraglich festgelegt worden.
Das trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu.
Das Berufungsgericht hat allerdings in seiner Entscheidung wiederholt ausgeführt, es sei mit dem Beklagten ein Dienstverhältnis "unkundbar" auf 5 Jahre abgeschlossen worden, andererseits jedoch ausdrücklich erklärt, daß es hinsichtlich der Vereinbarungen über die Dauer des Dienstverhältnisses von den "in diesem Punkt unbekämpft gebliebenen" Feststellungen des Erstgerichtes ausgehe. Das Erstgericht hat aber ausdrücklich festgestellt, daß eine Vereinbarung der Unkundbarkeit nicht getroffen wurde. Das Erstgericht hat vielmehr unter Berufung auf die Beweisergebnisse, insbesondere in Übereinstimmung mit den schriftlichen Vertragsausfertigungen Beilage B und F, den Inhalt der Vereinbarungen über die Dauer des Dienstverhältnisses dahin festgestellt, daß das Dienstverhältnis auf die Dauer von fünf Jahren ab 1. September 1971 abgeschlossen wird und es sich verlängere, wenn es nicht vorher unter den näher festgehaltenen Bestimmungen gekundigt wird (As 91, 99). Diese Feststellungen werden vom Berufungsgericht hinsichtlich der ersten Vereinbarung (vom 27. Mai 1971) auch so wiedergegeben. Die in der Folge vom Berufungsgericht gebrauchte Wendung, der Dienstvertrag sei auf die Dauer von fünf Jahren "unkundbar" abgeschlossen worden, ist daher, da das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichtes offensichtlich nicht abgehen wollte, nicht als Tatsachenfeststellung dahin, daß die Parteien die Unkundbarkeit des Dienstverhältnisses für diese Zeit ausdrücklich vereinbart hätten, sondern nur als Hinweis darauf anzusehen, daß der Dienstvertrag (zunächst) auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und sich daraus (von Gesetzeswegen) die Folge ergeben, daß er während dieser Zeit durch eine (freie) Kündigung nicht aufgelöst werden konnte. Es liegt somit nach dem festgestellten Sachverhalt eine Vereinbarung eines Dienstverhältnisses für eine bestimmte Zeit - mit Verlängerungsmöglichkeit - vor, zu der keine "besondere" (zusätzliche) Vereinbarung über eine Erschwerung der Auflösungsmöglichkeiten im Sinne einer über den "normalen" gesetzlichen Schutz hinausgehenden Sicherung des Dienstnehmers getroffen wurde. In diesem Fall treten bei einer ungerechtfertigten Entlassung die Rechtsfolgen des § 29 AngG, der diese für den "Normalfall" regelt, ein.Das Berufungsgericht hat allerdings in seiner Entscheidung wiederholt ausgeführt, es sei mit dem Beklagten ein Dienstverhältnis "unkundbar" auf 5 Jahre abgeschlossen worden, andererseits jedoch ausdrücklich erklärt, daß es hinsichtlich der Vereinbarungen über die Dauer des Dienstverhältnisses von den "in diesem Punkt unbekämpft gebliebenen" Feststellungen des Erstgerichtes ausgehe. Das Erstgericht hat aber ausdrücklich festgestellt, daß eine Vereinbarung der Unkundbarkeit nicht getroffen wurde. Das Erstgericht hat vielmehr unter Berufung auf die Beweisergebnisse, insbesondere in Übereinstimmung mit den schriftlichen Vertragsausfertigungen Beilage B und F, den Inhalt der Vereinbarungen über die Dauer des Dienstverhältnisses dahin festgestellt, daß das Dienstverhältnis auf die Dauer von fünf Jahren ab 1. September 1971 abgeschlossen wird und es sich verlängere, wenn es nicht vorher unter den näher festgehaltenen Bestimmungen gekundigt wird (As 91, 99). Diese Feststellungen werden vom Berufungsgericht hinsichtlich der ersten Vereinbarung (vom 27. Mai 1971) auch so wiedergegeben. Die in der Folge vom Berufungsgericht gebrauchte Wendung, der Dienstvertrag sei auf die Dauer von fünf Jahren "unkundbar" abgeschlossen worden, ist daher, da das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichtes offensichtlich nicht abgehen wollte, nicht als Tatsachenfeststellung dahin, daß die Parteien die Unkundbarkeit des Dienstverhältnisses für diese Zeit ausdrücklich vereinbart hätten, sondern nur als Hinweis darauf anzusehen, daß der Dienstvertrag (zunächst) auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und sich daraus (von Gesetzeswegen) die Folge ergeben, daß er während dieser Zeit durch eine (freie) Kündigung nicht aufgelöst werden konnte. Es liegt somit nach dem festgestellten Sachverhalt eine Vereinbarung eines Dienstverhältnisses für eine bestimmte Zeit - mit Verlängerungsmöglichkeit - vor, zu der keine "besondere" (zusätzliche) Vereinbarung über eine Erschwerung der Auflösungsmöglichkeiten im Sinne einer über den "normalen" gesetzlichen Schutz hinausgehenden Sicherung des Dienstnehmers getroffen wurde. In diesem Fall treten bei einer ungerechtfertigten Entlassung die Rechtsfolgen des Paragraph 29, AngG, der diese für den "Normalfall" regelt, ein.
Darnach beendet aber eine Entlassung, auch wenn ein wichtiger Grund nicht vorliegt, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung (Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht I, 177, 209;Darnach beendet aber eine Entlassung, auch wenn ein wichtiger Grund nicht vorliegt, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung (Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht römisch eins, 177, 209;
Floretta - Strasser, Kom. zum Arbeitsverfassungsgesetz[2], 679,;
Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, 143; Martinek - Schwarz, Angestelltengesetz[3], 414, 509; Adler - Höller - Klang[2] V, 347; ArbSlg. 6255, 7675, 7889, 8669, 9259 u. a.). Die in der Entscheidung SZ 24/280 vertretene Auffassung, daß bei einem Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eine ungerechtfertigte Entlassung allgemein keine Beendigungswirkung habe, wurde in der Folge ausdrücklich nicht aufrecht erhalten (ArbSlg. 6255) und nur mehr in der Entscheidung ArbSlg. 8732 - ohne Erwähnung der gegenteiligen Rechtsprechung (wie z. B. ArbSlg. 6596, 7889, 8669; SZ 31/105) und ohne nähere Begründung - bezogen. Der Entscheidung SZ 24/280 entgegen der späteren Rechtsprechung zu folgen, besteht umso weniger Anlaß, als die dort bezogene Belegstelle (Adler - Klang[1] 323) durch die entsprechende Stelle in der zweiten Auflage des Klang-Kommentars (V 347) überholt ist.Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, 143; Martinek - Schwarz, Angestelltengesetz[3], 414, 509; Adler - Höller - Klang[2] römisch fünf, 347; ArbSlg. 6255, 7675, 7889, 8669, 9259 u. a.). Die in der Entscheidung SZ 24/280 vertretene Auffassung, daß bei einem Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eine ungerechtfertigte Entlassung allgemein keine Beendigungswirkung habe, wurde in der Folge ausdrücklich nicht aufrecht erhalten (ArbSlg. 6255) und nur mehr in der Entscheidung ArbSlg. 8732 - ohne Erwähnung der gegenteiligen Rechtsprechung (wie z. B. ArbSlg. 6596, 7889, 8669; SZ 31/105) und ohne nähere Begründung - bezogen. Der Entscheidung SZ 24/280 entgegen der späteren Rechtsprechung zu folgen, besteht umso weniger Anlaß, als die dort bezogene Belegstelle (Adler - Klang[1] 323) durch die entsprechende Stelle in der zweiten Auflage des Klang-Kommentars (römisch fünf 347) überholt ist.
Wurde aber das Dienstverhältnis des Beklagten unabhängig von der Berechtigung der Entlassung mit dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Entlassungserklärung zukam, aufgelöst, so steht ihm kein Anspruch mehr zu, die Dienstwohnung im Rahmen der Erfüllung des Dienstvertrages durch die klagende Partei weiter zu benützen. Er ist vielmehr auf einen Schadenersatzanspruch verwiesen. Nach herrschender Auffassung (Martinek - Schwarz, AngG[3] 510; ArbSlg. 6596, 7889, 9259 u. a.) sind auch die im § 29 AngG genannten Ansprüche Schadenersatzansprüche.Wurde aber das Dienstverhältnis des Beklagten unabhängig von der Berechtigung der Entlassung mit dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Entlassungserklärung zukam, aufgelöst, so steht ihm kein Anspruch mehr zu, die Dienstwohnung im Rahmen der Erfüllung des Dienstvertrages durch die klagende Partei weiter zu benützen. Er ist vielmehr auf einen Schadenersatzanspruch verwiesen. Nach herrschender Auffassung (Martinek - Schwarz, AngG[3] 510; ArbSlg. 6596, 7889, 9259 u. a.) sind auch die im Paragraph 29, AngG genannten Ansprüche Schadenersatzansprüche.
Der mehrfach daraus gezogene Schluß, daß der Dienstnehmer deswegen die Weiterbenützung einer Dienstwohnung "bis zum fiktiven Ende des Dienstverhältnisses" nicht mehr verlangen könne (ArbSlg. 6541, 6596, 7464, 7451, 7889 u. a.) kann aber in dieser Allgemeinheit nicht geteilt werden. Er läßt nämlich die - in der angeführten Rechtsprechung nicht behandelte - Bestimmung des § 1323 ABGB außer Betracht, wonach, um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, "alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder, wenn dies nicht tunlich ist, der Schätzwert vergütet werden" muß. Der Schadenersatzanspruch geht daher primär auf Naturalersatz. Der Wiederherstellungsbefehl des Gesetzes ist allerdings nicht wörtlich zu nehmen. Es genügt vielmehr, wenn eine im wesentlichen gleiche Lage (Ersatzlage) hergestellt wird. Der Geschädigte kann daher auch die Verurteilung des Schädigers zur Herstellung einer im wesentlichen gleichen Lage begehren, z. B. die Verschaffung einer der durch Verschulden des Schädigers verlorengegangenen Wohnung entsprechenden Ersatzwohnung (Wolff - Klang[2] VI, 120; Ehrenzweig, System[2] II/1, 65; Koziol - Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechtes[3] I, 297; Koziol, Haftpflichtrecht I, 130; Koziol, ÖJZ 1971, 460; Rummel, JBl. 1974, 207; SZ 5/138, 26/155; MietSlg. 19 024, 24 201; EvBl. 1954/328; RZ 1960, 45; 1970, 187; 5 Ob 287/74 u. a.). Für den Grundsatz, daß der Schadenersatzanspruch primär auf Naturalersatz geht, macht es keinen Unterschied, ob der Schaden durch deliktisches Handeln oder durch Vertragsverletzung zugefügt wurde. Auch in letzterem Fall richtet sich der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen der §§ 1323, 1324 ABGB (Koziol, Haftpflichtrecht I, 29).Der mehrfach daraus gezogene Schluß, daß der Dienstnehmer deswegen die Weiterbenützung einer Dienstwohnung "bis zum fiktiven Ende des Dienstverhältnisses" nicht mehr verlangen könne (ArbSlg. 6541, 6596, 7464, 7451, 7889 u. a.) kann aber in dieser Allgemeinheit nicht geteilt werden. Er läßt nämlich die - in der angeführten Rechtsprechung nicht behandelte - Bestimmung des Paragraph 1323, ABGB außer Betracht, wonach, um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, "alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder, wenn dies nicht tunlich ist, der Schätzwert vergütet werden" muß. Der Schadenersatzanspruch geht daher primär auf Naturalersatz. Der Wiederherstellungsbefehl des Gesetzes ist allerdings nicht wörtlich zu nehmen. Es genügt vielmehr, wenn eine im wesentlichen gleiche Lage (Ersatzlage) hergestellt wird. Der Geschädigte kann daher auch die Verurteilung des Schädigers zur Herstellung einer im wesentlichen gleichen Lage begehren, z. B. die Verschaffung einer der durch Verschulden des Schädigers verlorengegangenen Wohnung entsprechenden Ersatzwohnung (Wolff - Klang[2] römisch sechs, 120; Ehrenzweig, System[2] II/1, 65; Koziol - Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechtes[3] römisch eins, 297; Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins, 130; Koziol, ÖJZ 1971, 460; Rummel, JBl. 1974, 207; SZ 5/138, 26/155; MietSlg. 19 024, 24 201; EvBl. 1954/328; RZ 1960, 45; 1970, 187; 5 Ob 287/74 u. a.). Für den Grundsatz, daß der Schadenersatzanspruch primär auf Naturalersatz geht, macht es keinen Unterschied, ob der Schaden durch deliktisches Handeln oder durch Vertragsverletzung zugefügt wurde. Auch in letzterem Fall richtet sich der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen der Paragraphen 1323, 1324, ABGB (Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins, 29).
Der Anspruch des Geschädigten auf Weiterbenützung der Wohnung aus dem Titel des Schadenersatzes unterscheidet sich allerdings nicht nur in seiner rechtlichen Grundlage, sondern auch in der praktischen Auswirkung vom Erfüllungsanspruch, weil der Erfüllungsanspruch unbedingt besteht, ein Naturalersatz gemäß § 1323 ABGB aber nur dann zu leisten ist, wenn die "Zurückversetzung in den vorigen Stand" tunlich ist. Wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft - und erst dann - ist der Ersatz in Geld zu leisten. Eine Untunlichkeit des Naturalersatzes ist dann anzunehmen, wenn das Interesse des Schädigers, den Ersatz auf andere Weise zu leisten (durch Geldersatz) das Interesse des Geschädigten, den Ersatz gerade in dieser Weise (durch Naturalersatz) zu erhalten, wesentlich übersteigt (Wolff - Klang[2] VI, 119; Koziol - Welser, Grundriß[3] I, 297; Koziol Haftpflichtrecht I, 136; EvBl. 1973/247; ZVR 1959/173; ZBl. 1935/45 u. a.).Der Anspruch des Geschädigten auf Weiterbenützung der Wohnung aus dem Titel des Schadenersatzes unterscheidet sich allerdings nicht nur in seiner rechtlichen Grundlage, sondern auch in der praktischen Auswirkung vom Erfüllungsanspruch, weil der Erfüllungsanspruch unbedingt besteht, ein Naturalersatz gemäß Paragraph 1323, ABGB aber nur dann zu leisten ist, wenn die "Zurückversetzung in den vorigen Stand" tunlich ist. Wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft - und erst dann - ist der Ersatz in Geld zu leisten. Eine Untunlichkeit des Naturalersatzes ist dann anzunehmen, wenn das Interesse des Schädigers, den Ersatz auf andere Weise zu leisten (durch Geldersatz) das Interesse des Geschädigten, den Ersatz gerade in dieser Weise (durch Naturalersatz) zu erhalten, wesentlich übersteigt (Wolff - Klang[2] römisch sechs, 119; Koziol - Welser, Grundriß[3] römisch eins, 297; Koziol Haftpflichtrecht römisch eins, 136; EvBl. 1973/247; ZVR 1959/173; ZBl. 1935/45 u. a.).
Dies bedeutet, daß bei ungerechtfertigter Auflösung eines Dienstvertrages, der die Grundlage für die Benützung einer Wohnung war, vom Dienstnehmer grundsätzlich auch die Weiterbenützung dieser Wohnung verlangt werden kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß diese Form des Naturalersatzes des durch die ungerechtfertigte Auflösung des Dienstverhältnisses zugefügten Schadens tunlich ist, was nach der Lage des Falles insbesondere auch unter Berücksichtigung der größeren oder geringeren Enge der Beziehung zwischen Wohnungsbeistellung und Arbeitsleistung, zu beurteilen ist. Da diese Frage im bisherigen Verfahren nicht geprüft wurde, ist das Verfahren erster Instanz tatsächlich mangelhaft geblieben, so daß die Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht erfolgte. Zu prüfen wird allerdings in diesem Zusammenhang auch noch sein, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß die vereinbarte Dauer - des Dienstvertrages, die grundsätzlich auch die Dauer des Schadenersatzanspruches wegen Verletzung der Verpflichtung der klagenden Partei, dem Beklagten die Benützung der Dienstwohnung zu gestatten bestimmt, bereits abgelaufen ist. Die rechtlichen Folgerungen können erst nach Prüfung des Vorbringens der Parteien und Feststellungen des entsprechenden Sachverhaltes gezogen werden, sodaß derzeit dazu noch nicht Stellung genommen werden kann. Dem Rekurs der klagenden Partei war aber im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Dem Rekurs des Beklagten kann zunächst in seiner Auffassung nicht gefolgt werden, daß es zur Verhinderung der im Vertrag als möglich vorgesehenen Verlängerung des Dienstverhältnisses einer formellen Kündigung bedurft hätte. Die Unrichtigkeit dieser Auffassung ergibt sich daraus, daß die von der klagenden Partei ausgesprochene Entlassungserklärung unzweifelhaft ihre Absicht, das Dienstverhältnis (jedenfalls) zu beenden, zum Ausdruck brachte und das Dienstverhältnis dadurch mit dem Zeitpunkt der Entlassungserklärung unabhängig von ihrer Berechtigung bereits beendet wurde.
Zu Unrecht beruft sich der Beklagte auch auf die "Vereinbarung", wonach ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, im Falle einer Auflösung des Dienstverhältnisses das Reihenhaus, zu dem dann zu ermittelnden Preis und den festzulegenden Bedingungen zu erwerben. Mit Recht haben die Untergerichte darauf verwiesen, daß dieser "Vereinbarung" die für eine Verbindlichkeit - als Kaufvertrag - erforderliche Bestimmtheit fehlt. Schon aus den Ausführungen des Beklagten in seinem Rekurs, wonach der Verkehrswert die Grundlage des Kaufpreises sein sollte, von welchem dann unter Berücksichtigung der Dauer des Dienstverhältnisses, der Arbeitsleistung des Beklagten und ähnlicher Umstände Abstriche zu machen gewesen wären, so daß es zu einem für beide Teile tragbaren Preis gekommen wäre, dieser Spielraum durch beiderseitige Verhandlungen auszufüllen gewesen wäre und dann, wenn es zu keiner einvernehmlichen Preisfestlegung gekommen wäre, der Preis durch das Gericht "unter Berücksichtigung aller billigen Umstände" festzusetzen gewesen wäre, lassen deutlich erkennen, daß der vom Beklagten zu zahlende Preis weder bestimmt noch bestimmbar war. Auch nach den getroffenen Feststellungen haben die Parteien über die Höhe des vom Beklagten zu zahlenden Preises weder eine Vereinbarung getroffen noch objektiv feststellbare Anhaltspunkte für dessen Ermittlung festgelegt. Die Parteien haben sich eine Vereinbarung darüber vielmehr ausdrücklich vorbehalten und zu erkennen gegeben, daß nicht der "normale Preis", sondern ein Betrag gezahlt werden sollte, der die Höhe des Verkehrswertes der Liegenschaft nicht erreichte. Ist aber der Preis für eine zu kaufende Sache nicht wenigstens bestimmbar, haben sich vielmehr die Parteien die Vereinbarung darüber ausdrücklich vorbehalten, liegt ein verbindlicher Vertrag noch nicht vor, so daß daraus auch nicht das Recht auf Benützung der zu kaufenden Sache abgeleitet werden kann (Ehrenzweig[2] II/1, 12, 406; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz, 16; Koziol - Welser, Grundriß I[3], 236; JBl. 1976, 41; SZ 44/73; 31/148 u. a.). Da nach dem festgestellten Sachverhalt die Streitteile nach der Entlassung des Beklagten über den Kauf des Reihenhauses durch ihn zwar verhandelt haben, sich aber über den Preis nicht einigen konnten, steht auch das dem Beklagten eingeräumte "Anwartschaftsrecht" dem Räumungsbegehren nicht entgegen.
Es war daher auch dem Rekurs des Beklagten ein Erfolg zu versagen.