Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstößt gegen § 1 UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122; EvBl 1989/100; ÖBl 1990, 7; eco 1991, 261 uva). Das Rekursgericht hat jedoch übersehen, daß es bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers nicht darauf ankommt, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat (MR 1990, 196; eco 1991, 261 ua); entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 231 f Rz 477 ff und 258 Rz 527 ff; ecolex 1991, 261). In diesem Sinne sind bereits Verstöße eines Gewerbetreibenden gegen § 16 Abs 2 oöROG, gegen § 69 stmkBauO sowie gegen § 16 b Abs 2 TirROG als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG erkannt worden (SZ 61/41; RdW 1989, 333; ÖBl 1990, 73; 4 Ob 32/89; 4 Ob 101 bis 103/90). Dabei hatte es sich aber bisher stets um ein aus § 15 Z 1 GewO ableitbares Verbot der Gewerbeausübung in einem bestimmten Standort gehandelt. Diesmal liegt jedoch für den Standort des Einkaufszentrums der Beklagten nicht nur eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung vor, sondern dieser Standort befindet sich auch auf einer Grundfläche, die im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde L***** als Gebiet für Geschäftsbauten im Sinne des § 16 Abs 12 oöROG gewidmet ist. Die Frage, ob in der von der Klägerin beanstandeten Ausdehnung des Parkplatzes im Norden der Betriebsliegenschaft der Beklagten eine gemäß § 81 GewO genehmigungspflichtige Änderung liegt, muß bei der von der Klägerin unbekämpft gebliebenen Fassung des Spruches, welche ausschließlich auf eine Verletzung der Grünlandwidmung abstellt, nicht mehr näher erörtert werden. Dazu kommt, daß die Anwendbarkeit des § 15 Z 1 GewO hier schon deshalb zweifelhaft ist, weil keineswegs feststeht, daß die Beklagte als bloße Errichterin und Betreiberin eines Einkaufszentrums, also gemäß § 16 a Abs 2 Z 3 oöROG eines "nicht einheitlich geführten Handels- oder Dienstleistungsbetriebes, bei dem in einem Objekt oder einer Objektgruppe ohne besondere räumliche Trennung Waren verschiedener Sparten angeboten werden", überhaupt ein Gewerbe im Sinne der GewO ausübt, beschränkt sich doch ihr Unternehmensgegenstand auf die Vermietung (Leasing) und Verpachtung, also auf die bloße Raumvermietung (vgl Mache-Kinscher, GewO5 Anm 50 zu § 74). Daß die Beklagte in dem von ihr betriebenen Einkaufszentrum ein eigenes gewerbliches Unternehmen geführt und dann verpachtet hätte, ist in diesem Zusammenhang nicht einmal von der Klägerin selbst behauptet worden. Auch als Vermieterin von Geschäftslokalen in ihrem Einkaufszentrum handelt die Beklagte aber "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne des Wettbewerbsrechtes. Lehre (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 17 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 23 ff; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 176 ff EinlUWG Rz 208 ff) und Rechtsprechung (ÖBl 1979, 22 und 36; ÖBl 1980, 65; ÖBl 1983, 9; MR 1988, 210 uva; zuletzt etwa 4 Ob 153/90; 4 Ob 15/91) stimmen darin überein, daß darunter jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit - fällt, mit anderen Worten: jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn. Gewinnabsicht ist nicht notwendig; vielmehr genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Das trifft aber auf die Beklagte schon deshalb zu, weil sie als Kapitalgesellschaft mangels jeglicher privater Sphäre gar nicht anders als rein geschäftlich tätig werden kann.Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstößt gegen Paragraph eins, UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122; EvBl 1989/100; ÖBl 1990, 7; eco 1991, 261 uva). Das Rekursgericht hat jedoch übersehen, daß es bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers nicht darauf ankommt, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat (MR 1990, 196; eco 1991, 261 ua); entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 231 f Rz 477 ff und 258 Rz 527 ff; ecolex 1991, 261). In diesem Sinne sind bereits Verstöße eines Gewerbetreibenden gegen Paragraph 16, Absatz 2, oöROG, gegen Paragraph 69, stmkBauO sowie gegen Paragraph 16, b Absatz 2, TirROG als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG erkannt worden (SZ 61/41; RdW 1989, 333; ÖBl 1990, 73; 4 Ob 32/89; 4 Ob 101 bis 103/90). Dabei hatte es sich aber bisher stets um ein aus Paragraph 15, Ziffer eins, GewO ableitbares Verbot der Gewerbeausübung in einem bestimmten Standort gehandelt. Diesmal liegt jedoch für den Standort des Einkaufszentrums der Beklagten nicht nur eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung vor, sondern dieser Standort befindet sich auch auf einer Grundfläche, die im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde L***** als Gebiet für Geschäftsbauten im Sinne des Paragraph 16, Absatz 12, oöROG gewidmet ist. Die Frage, ob in der von der Klägerin beanstandeten Ausdehnung des Parkplatzes im Norden der Betriebsliegenschaft der Beklagten eine gemäß Paragraph 81, GewO genehmigungspflichtige Änderung liegt, muß bei der von der Klägerin unbekämpft gebliebenen Fassung des Spruches, welche ausschließlich auf eine Verletzung der Grünlandwidmung abstellt, nicht mehr näher erörtert werden. Dazu kommt, daß die Anwendbarkeit des Paragraph 15, Ziffer eins, GewO hier schon deshalb zweifelhaft ist, weil keineswegs feststeht, daß die Beklagte als bloße Errichterin und Betreiberin eines Einkaufszentrums, also gemäß Paragraph 16, a Absatz 2, Ziffer 3, oöROG eines "nicht einheitlich geführten Handels- oder Dienstleistungsbetriebes, bei dem in einem Objekt oder einer Objektgruppe ohne besondere räumliche Trennung Waren verschiedener Sparten angeboten werden", überhaupt ein Gewerbe im Sinne der GewO ausübt, beschränkt sich doch ihr Unternehmensgegenstand auf die Vermietung (Leasing) und Verpachtung, also auf die bloße Raumvermietung vergleiche Mache-Kinscher, GewO5 Anmerkung 50 zu Paragraph 74,). Daß die Beklagte in dem von ihr betriebenen Einkaufszentrum ein eigenes gewerbliches Unternehmen geführt und dann verpachtet hätte, ist in diesem Zusammenhang nicht einmal von der Klägerin selbst behauptet worden. Auch als Vermieterin von Geschäftslokalen in ihrem Einkaufszentrum handelt die Beklagte aber "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne des Wettbewerbsrechtes. Lehre (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 17 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 23 ff; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 176 ff EinlUWG Rz 208 ff) und Rechtsprechung (ÖBl 1979, 22 und 36; ÖBl 1980, 65; ÖBl 1983, 9; MR 1988, 210 uva; zuletzt etwa 4 Ob 153/90; 4 Ob 15/91) stimmen darin überein, daß darunter jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit - fällt, mit anderen Worten: jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn. Gewinnabsicht ist nicht notwendig; vielmehr genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Das trifft aber auf die Beklagte schon deshalb zu, weil sie als Kapitalgesellschaft mangels jeglicher privater Sphäre gar nicht anders als rein geschäftlich tätig werden kann.
Im vorliegenden Fall hat sich daher die Beklagte durch die Ausweitung ihres Parkplatzes über die Betriebsliegenschaft hinaus auf im Norden anschließende Grundflächen, welche jedoch im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde L***** als Grünland ausgewiesen sind, über § 18 oöROG hinweggesetzt, weil nach dessen Abs 4 im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung im Sinne der Abs 2 bis 4 dienen, worunter aber Kraftfahrzeug-Abstellplätze für ein Einkaufszentrum keinesfalls zu subsumieren sind. Daß sich die Beklagte über die genannte landesgesetzliche Raumordnungsvorschrift in der Absicht hinwegsetzt hat, sich vor gesetzestreuen Mitbewerbern, die nur bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen Parkplatzerweiterungen vornehmen, einen Vorsprung zu verschaffen, liegt ebenso auf der Hand wie die wettbewerbliche Relevanz dieses Vorgehens, welches ja objektiv geeignet ist, die Attraktivität des Einkaufszentrums der Beklagten für ihre gegenwärtigen, aber auch für potentielle Mietkunden zu erhöhen; ihre Gesetzesverletzung ist dann aber zugleich ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG). Daran kann es entgegen der Meinung der Beklagten auch nichts ändern, daß die Stadtgemeinde L***** bereits das Verfahren zur Änderung des in Betracht kommenden Flächenwidmungsplanes eingeleitet hat. Nach den gemäß § 23 Abs 3 oöROG für das Änderungsverfahren sinngemäß geltenden Bestimmungen des § 21 Abs 5 und 10 oöROG kann nämlich auch die Änderung eines Flächenwidmungsplanes nicht ohne vorherige Genehmigung der Landesregierung und vor Kundmachung der genehmigten Änderung wirksam werden.Im vorliegenden Fall hat sich daher die Beklagte durch die Ausweitung ihres Parkplatzes über die Betriebsliegenschaft hinaus auf im Norden anschließende Grundflächen, welche jedoch im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde L***** als Grünland ausgewiesen sind, über Paragraph 18, oöROG hinweggesetzt, weil nach dessen Absatz 4, im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung im Sinne der Absatz 2 bis 4 dienen, worunter aber Kraftfahrzeug-Abstellplätze für ein Einkaufszentrum keinesfalls zu subsumieren sind. Daß sich die Beklagte über die genannte landesgesetzliche Raumordnungsvorschrift in der Absicht hinwegsetzt hat, sich vor gesetzestreuen Mitbewerbern, die nur bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen Parkplatzerweiterungen vornehmen, einen Vorsprung zu verschaffen, liegt ebenso auf der Hand wie die wettbewerbliche Relevanz dieses Vorgehens, welches ja objektiv geeignet ist, die Attraktivität des Einkaufszentrums der Beklagten für ihre gegenwärtigen, aber auch für potentielle Mietkunden zu erhöhen; ihre Gesetzesverletzung ist dann aber zugleich ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG). Daran kann es entgegen der Meinung der Beklagten auch nichts ändern, daß die Stadtgemeinde L***** bereits das Verfahren zur Änderung des in Betracht kommenden Flächenwidmungsplanes eingeleitet hat. Nach den gemäß Paragraph 23, Absatz 3, oöROG für das Änderungsverfahren sinngemäß geltenden Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 5 und 10 oöROG kann nämlich auch die Änderung eines Flächenwidmungsplanes nicht ohne vorherige Genehmigung der Landesregierung und vor Kundmachung der genehmigten Änderung wirksam werden.
Soweit die Beklagte schließlich darauf beharrt, daß hinsichtlich der Parkplatzerweiterung auf dem mit Stroh bedeckten Teil des Grundstücks Nr.1364 die Wiederholungsgefahr weggefallen sei, weil diese Fläche nur bis Anfang Dezember 1990 als Parkplatz benützt wurde, ist sie gleichfalls nicht im Recht; dies trifft schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte jederzeit wieder zu ihrem ursprünglichen Verhalten zurückkehren könnte und Gegenteiliges nicht einmal behauptet hat.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten ihres Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 402 Abs 2, 78 EO und §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten ihres Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 402, Absatz 2, 78, EO und Paragraphen 40, 50, ZPO.
II. In Ansehung des Revisionsrekurses der Klägerin, welche sich einerseits gegen die Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu der über den ersten Sicherungsantrag erlassenen einstweiligen Verfügung und andererseits gegen die Abweisung des zweiten Sicherungsantrages richtet, liegen entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor:römisch zwei. In Ansehung des Revisionsrekurses der Klägerin, welche sich einerseits gegen die Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu der über den ersten Sicherungsantrag erlassenen einstweiligen Verfügung und andererseits gegen die Abweisung des zweiten Sicherungsantrages richtet, liegen entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vor:
Die Klägerin übersieht, daß das Rekursgericht eine Sicherheit nach § 390 Abs 2 EO für notwendig gehalten hat. Danach ist aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RZ 1974/97; SZ 61/41; RdW 1989, 333 uva) der Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach dem Ermessen des Gerichtes trotz voller Anspruchsbescheinigung auch dann vom Erlag einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung wegen des Ausmaßes des Eingriffes in die Interessen des Antragsgegners Bedenken bestehen. Daß jedoch in Anbetracht der Größe des Geschäftsbetriebes des Einkaufszentrums der Beklagten durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung nur geringfügig in deren Rechtssphäre eingegriffen würde, kann die Klägerin in ihrem Rechtsmittel nicht einmal selbst behaupten.Die Klägerin übersieht, daß das Rekursgericht eine Sicherheit nach Paragraph 390, Absatz 2, EO für notwendig gehalten hat. Danach ist aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RZ 1974/97; SZ 61/41; RdW 1989, 333 uva) der Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach dem Ermessen des Gerichtes trotz voller Anspruchsbescheinigung auch dann vom Erlag einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung wegen des Ausmaßes des Eingriffes in die Interessen des Antragsgegners Bedenken bestehen. Daß jedoch in Anbetracht der Größe des Geschäftsbetriebes des Einkaufszentrums der Beklagten durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung nur geringfügig in deren Rechtssphäre eingegriffen würde, kann die Klägerin in ihrem Rechtsmittel nicht einmal selbst behaupten.
Zum zweiten Sicherungsbegehren hängt die Entscheidung weder von den im Revisionsrekurs aufgeworfenen noch von den im angefochtenen Beschluß behandelten Rechtsfragen ab. Der Klägerin ist vielmehr schon die Bescheinigung des hier zu sichernden Unterlassungsanspruches nicht gelungen, hat doch die Beklagte nach den Bescheinigungsannahmen der Vorinstanzen auf der Verkehrsfläche im südöstlichen Bereich des Grundstücks Nr.1416/46 keineswegs einen Parkplatz errichtet oder diesen Bereich "als Parkplatz für Kraftfahrzeuge von Kunden, Lieferanten und Angestellten ihres Einkaufszentrums verwendet". Sie hat daher die von der Klägerin beanstandete - allenfalls
rechtswidrige - Handlung nicht vorgenommen, die ihr verboten werden soll. Die Beklagte ist lediglich der Auflage des Betriebsanlagenbewilligungsbescheides nicht nachgekommen, wonach sie durch entsprechende bauliche Maßnahmen die Benützung der Straße für andere als Einsatzfahrzeuge zu unterbinden gehabt hätte. Obwohl dort aber eine Halteverbotstafel aufgestellt ist, werden tatsächlich PKWs - ungeklärt von wem - abgestellt. Der Beklagten ist daher möglicherweise zwar eine Unterlassung bzw ein rein passives Verhalten vorwerfbar, das aber für sich allein den von der Klägerin aus § 1 UWG abgeleiteten Unterlassungsanspruch noch nicht zu rechtfertigen vermag.rechtswidrige - Handlung nicht vorgenommen, die ihr verboten werden soll. Die Beklagte ist lediglich der Auflage des Betriebsanlagenbewilligungsbescheides nicht nachgekommen, wonach sie durch entsprechende bauliche Maßnahmen die Benützung der Straße für andere als Einsatzfahrzeuge zu unterbinden gehabt hätte. Obwohl dort aber eine Halteverbotstafel aufgestellt ist, werden tatsächlich PKWs - ungeklärt von wem - abgestellt. Der Beklagten ist daher möglicherweise zwar eine Unterlassung bzw ein rein passives Verhalten vorwerfbar, das aber für sich allein den von der Klägerin aus Paragraph eins, UWG abgeleiteten Unterlassungsanspruch noch nicht zu rechtfertigen vermag.
Der somit insgesamt wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) unzulässige Revisionsrekurs der Klägerin mußte deshalb zurückgewiesen werden (§ 528 a ZPO).Der somit insgesamt wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) unzulässige Revisionsrekurs der Klägerin mußte deshalb zurückgewiesen werden (Paragraph 528, a ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten, in welcher sie auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen hat, gründet sich auf §§ 402 Abs 2, 78 EO und §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten, in welcher sie auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen hat, gründet sich auf Paragraphen 402, Absatz 2, 78, EO und Paragraphen 41, 50, ZPO.