Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis berechtigt.
Die Klägerin hält auch in dritter Instanz an ihrer Auffassung fest, daß auch das Kleinzitat - ebenso wie das Großzitat gemäß § 46 Z 2 UrhG - durch den zweckgebotenen Umfang beschränkt sei und nicht bloß "Selbstzweck" sein dürfe. Auf diese Frage braucht jedoch diesmal nicht weiter eingegangen zu werden: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagte einen Vers aus einem Gedicht Jura S*** als Titel für das in ihrem Verlag erschienene, von Dr. Wolfgang P*** herausgegebene Buch verwendet und dabei auf der Titelseite überhaupt keine, im Vorwort aber nur eine unzureichende Quellenangabe gemacht hat. Daß dieser Buchtitel ein Zitat aus einem fremden Werk ist, konnte von Lesern, dieses Buches, denen das Werk Jura S*** nicht bekannt ist und die das Vorwort nicht gelesen hatten, nicht erkannt werden. In erster Linie ist daher zu prüfen, ob eine solche Verwendung eines Verses als Buchtitel überhaupt ein "Zitat" im Sinne des § 46 UrhG ist. Zu den freien Werknutzungen an Werken der Literatur (§ 2 UrhG) gehört ua auch das Recht, nach Maßgabe des § 46 UrhG Teile eines Sprachwerkes zu zitieren. Gemäß § 46 Z 1 UrhG sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag und die Rundfunksendung zulässig, wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden. Diese freie Werknutzung - das sogenannte Kleinzitat - setzt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes das Anführen einzelner Stellen aus einem veröffentlichten Sprachwerk voraus. Ein "Anführen" im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt aber nur dann vor, wenn klar zum Ausdruck gebracht wird, daß die zitierte Stelle aus einem fremden Werk entnommen wurde. § 57 Abs 2 UrhG stellt das durch die Vorschriften über den Inhalt der erforderlichen Quellenangabe klar: Demnach sind ua bei der Vervielfältigung einzelner Stellen nach § 46 Z 1 UrhG der Titel und die Urheberbezeichnung des benützten Werkes nach den Vorschriften des § 21 Abs 1 UrhG anzuführen und die Stellen so genau zu bezeichnen, daß sie in dem benützten Werk leicht aufgefunden werden können; wird im Fall einer nach § 46 UrhG zulässigen Vervielfältigung das benützte Werk einer Sammlung entnommen, so ist auch diese anzugeben. Ein Zitat ist daher immer nur dann anzunehmen, wenn es auch als solches erkannt werden kann; geht hingegen die übernommene Stelle in dem übernehmenden Werk auf, ohne als Zitat erkennbar gemacht worden zu sein, dann liegt kein Zitat, sondern ein Plagiat oder eine unbewußte Entlehnung vor (WBl 1988, 27 = MR 1988, 13 Ämit Anm. von M. WalterÜ; Fromm-Nordemann-Vinck, Urheberrecht7, 269 Rz 2 zu § 51 dUrhG; von Gamm, Urheberrechtsgesetz 547 Rz 5 zu § 51 dUrhG). Von der Erkennbarkeit des Zitates zu unterscheiden ist die Frage, ob die Quellenangabe vollständig ist; auch bei unvollständiger Quellenangabe kann ein Zitat durchaus als solches erkennbar sein (Schricker, Urheberrecht 672 Rz 15 zu § 51 dUrhG;Die Klägerin hält auch in dritter Instanz an ihrer Auffassung fest, daß auch das Kleinzitat - ebenso wie das Großzitat gemäß Paragraph 46, Ziffer 2, UrhG - durch den zweckgebotenen Umfang beschränkt sei und nicht bloß "Selbstzweck" sein dürfe. Auf diese Frage braucht jedoch diesmal nicht weiter eingegangen zu werden: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagte einen Vers aus einem Gedicht Jura S*** als Titel für das in ihrem Verlag erschienene, von Dr. Wolfgang P*** herausgegebene Buch verwendet und dabei auf der Titelseite überhaupt keine, im Vorwort aber nur eine unzureichende Quellenangabe gemacht hat. Daß dieser Buchtitel ein Zitat aus einem fremden Werk ist, konnte von Lesern, dieses Buches, denen das Werk Jura S*** nicht bekannt ist und die das Vorwort nicht gelesen hatten, nicht erkannt werden. In erster Linie ist daher zu prüfen, ob eine solche Verwendung eines Verses als Buchtitel überhaupt ein "Zitat" im Sinne des Paragraph 46, UrhG ist. Zu den freien Werknutzungen an Werken der Literatur (Paragraph 2, UrhG) gehört ua auch das Recht, nach Maßgabe des Paragraph 46, UrhG Teile eines Sprachwerkes zu zitieren. Gemäß Paragraph 46, Ziffer eins, UrhG sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag und die Rundfunksendung zulässig, wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden. Diese freie Werknutzung - das sogenannte Kleinzitat - setzt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes das Anführen einzelner Stellen aus einem veröffentlichten Sprachwerk voraus. Ein "Anführen" im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt aber nur dann vor, wenn klar zum Ausdruck gebracht wird, daß die zitierte Stelle aus einem fremden Werk entnommen wurde. Paragraph 57, Absatz 2, UrhG stellt das durch die Vorschriften über den Inhalt der erforderlichen Quellenangabe klar: Demnach sind ua bei der Vervielfältigung einzelner Stellen nach Paragraph 46, Ziffer eins, UrhG der Titel und die Urheberbezeichnung des benützten Werkes nach den Vorschriften des Paragraph 21, Absatz eins, UrhG anzuführen und die Stellen so genau zu bezeichnen, daß sie in dem benützten Werk leicht aufgefunden werden können; wird im Fall einer nach Paragraph 46, UrhG zulässigen Vervielfältigung das benützte Werk einer Sammlung entnommen, so ist auch diese anzugeben. Ein Zitat ist daher immer nur dann anzunehmen, wenn es auch als solches erkannt werden kann; geht hingegen die übernommene Stelle in dem übernehmenden Werk auf, ohne als Zitat erkennbar gemacht worden zu sein, dann liegt kein Zitat, sondern ein Plagiat oder eine unbewußte Entlehnung vor (WBl 1988, 27 = MR 1988, 13 Ämit Anmerkung von M. WalterÜ; Fromm-Nordemann-Vinck, Urheberrecht7, 269 Rz 2 zu Paragraph 51, dUrhG; von Gamm, Urheberrechtsgesetz 547 Rz 5 zu Paragraph 51, dUrhG). Von der Erkennbarkeit des Zitates zu unterscheiden ist die Frage, ob die Quellenangabe vollständig ist; auch bei unvollständiger Quellenangabe kann ein Zitat durchaus als solches erkennbar sein (Schricker, Urheberrecht 672 Rz 15 zu Paragraph 51, dUrhG;
Möhring-Nicolini, Urheberrechtsgesetz 339; von Gamm aaO;
Fromm-Nordemann-Vinck aaO 272 Rz 5 zu § 51 dUrhG); in einem solchen Fall werden - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 46 UrhG - nur die Bestimmungen über die Quellenangabe verletzt. Die Erkennbarkeit eines Zitates ist nur dann gegeben, wenn im unmittelbaren Zusammenhang auf seine Eigenschaft als Zitat hingewiesen wird, Aufklärungen an späterer Stelle eines Sprachwerkes reichen dafür nicht aus, weil keine Gewähr dafür besteht, daß auch sie gelesen werden. Fehlt also - wie hier - bei Verwendung einzelner Teile eines fremden Sprachwerkes als Buchtitel jeder Hinweis auf das Zitat, dann liegt ein Plagiat vor. Die Frage, ob die zulässigen Grenzen eines "Kleinzitates" überschritten wurden, kann daher im vorliegenden Fall auf sich beruhen.Fromm-Nordemann-Vinck aaO 272 Rz 5 zu Paragraph 51, dUrhG); in einem solchen Fall werden - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 46, UrhG - nur die Bestimmungen über die Quellenangabe verletzt. Die Erkennbarkeit eines Zitates ist nur dann gegeben, wenn im unmittelbaren Zusammenhang auf seine Eigenschaft als Zitat hingewiesen wird, Aufklärungen an späterer Stelle eines Sprachwerkes reichen dafür nicht aus, weil keine Gewähr dafür besteht, daß auch sie gelesen werden. Fehlt also - wie hier - bei Verwendung einzelner Teile eines fremden Sprachwerkes als Buchtitel jeder Hinweis auf das Zitat, dann liegt ein Plagiat vor. Die Frage, ob die zulässigen Grenzen eines "Kleinzitates" überschritten wurden, kann daher im vorliegenden Fall auf sich beruhen.
Die Beklagte zieht in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht mehr in Zweifel, daß der Vers "Voll Leben und voll Tod ist diese Erde" für sich allein Urheberrechtsschutz im Sinne des § 1 Abs 2, § 2 UrhG genießt; insoweit kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden.Die Beklagte zieht in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht mehr in Zweifel, daß der Vers "Voll Leben und voll Tod ist diese Erde" für sich allein Urheberrechtsschutz im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, UrhG genießt; insoweit kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden.
Aus den angeführten Erwägungen war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses eine einstweilige Verfügung im vollen Umfang des Sicherungsantrages zu erlassen. Bei der Fassung des Spruches war auf den rechtskräftigen Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes Bedacht zu nehmen.
Die Entscheidung über die Kosten der Äußerung beruht auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 52 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Äußerung beruht auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 52, Absatz eins, ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.