Rechtssatz RS0076659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076659
Entscheidungsdatum
10.07.1990
Rechtssatz
Von der Erkennbarkeit des Zitates zu unterscheiden ist die Frage, ob die Quellenangabe vollständig ist; auch bei unvollständiger Quellenangabe kann ein Zitat durchaus als solches erkennbar sein; in einem solchen Fall werden - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 46 UrhG - nur die Bestimmungen über die Quellenangabe verletzt.Von der Erkennbarkeit des Zitates zu unterscheiden ist die Frage, ob die Quellenangabe vollständig ist; auch bei unvollständiger Quellenangabe kann ein Zitat durchaus als solches erkennbar sein; in einem solchen Fall werden - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 46, UrhG - nur die Bestimmungen über die Quellenangabe verletzt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 72/90
Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 72/90
Veröff: MR 1990,227 (M Walter) = WBl 1990,382 = ÖBl 1990,283
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076659
Dokumentnummer
JJR_19900710_OGH0002_0040OB00072_9000000_002