Rechtssatz RS0076648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076648
Entscheidungsdatum
10.07.1990
Rechtssatz
Die Erkennbarkeit eines Zitates ist nur dann gegeben, wenn im unmittelbaren Zusammenhang auf seine Eigenschaft als Zitat hingewiesen wird; Aufklärungen an späterer Stelle eines Sprachwerkes reichen dafür nicht aus, weil keine Gewähr besteht, daß auch sie gelesen werden. Fehlt also - wie hier - bei Verwendung einzelner Teile eines fremden Sprachwerkes als Buchtitel jeder Hinweis auf das Zitat, dann liegt ein Plagiat vor.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 72/90
Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 72/90
Veröff: MR 1990,227 (M Walter) = ÖBl 1990,283 = WBl 1990,382 = ecolex 1990,679
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076648
Dokumentnummer
JJR_19900710_OGH0002_0040OB00072_9000000_001