Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 10 Abs. 1 MutterSchG können Dienstnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, daß dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. Entbindung nicht bekannt ist. Gemäß § 10 Abs. 2 Mutterschutzgesetz ist eine Kündigung auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. Entbindung binnen 5 Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen 5 Arbeitstagen nach deren Zustellung dem Dienstgeber bekanntgegeben wird. Kann die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft nicht innerhalb der Eünftagefrist bekanntgeben, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Daraus ergibt sich, daß die bloße Vermutung der Schwangerschaft von der Dienstnehmerin dem Dienstgeber nicht innerhalb der fünftägigen Frist mitgeteilt werden muß, weil weder § 3 Abs. 4 noch § 10 Abs. 2 MutterSchG, die Mitteilung der Vermutung, sondern die Mitteilung der Tatsache der Schwangerschaft vorschreiben. Als Gründe die von der Dienstnehmerin nicht zu vertreten sind, sind solche anzusehen, welche die Dienstnehmerin ohne ihr Verschulden außer Stande setzen, selbst oder durch Dritte die Bekanntgabe der Schwangerschaft an den Dienstgeber zu übermitteln (Kandler-Piegler, MutterSchG Seite 51 f.). Weiß daher die Dienstnehmerin im Zeitpunkt der Kündigung bzw. innerhalb der Frist von fünf Tagen noch nicht über ihren Zustand Bescheid, so ist zweifellos ein Hinderungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 2, letzter Satz, MutterSchG gegeben, der berechtigt, die Mitteilung über die Schwangerschaft zu einem späteren Zeitpunkt mit der Wirkung nachzuholen, daß die ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam wird (Weißenberg-Martinek, MutterSchG5, S. 69).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, MutterSchG können Dienstnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, daß dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. Entbindung nicht bekannt ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Mutterschutzgesetz ist eine Kündigung auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. Entbindung binnen 5 Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen 5 Arbeitstagen nach deren Zustellung dem Dienstgeber bekanntgegeben wird. Kann die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft nicht innerhalb der Eünftagefrist bekanntgeben, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Daraus ergibt sich, daß die bloße Vermutung der Schwangerschaft von der Dienstnehmerin dem Dienstgeber nicht innerhalb der fünftägigen Frist mitgeteilt werden muß, weil weder Paragraph 3, Absatz 4, noch Paragraph 10, Absatz 2, MutterSchG, die Mitteilung der Vermutung, sondern die Mitteilung der Tatsache der Schwangerschaft vorschreiben. Als Gründe die von der Dienstnehmerin nicht zu vertreten sind, sind solche anzusehen, welche die Dienstnehmerin ohne ihr Verschulden außer Stande setzen, selbst oder durch Dritte die Bekanntgabe der Schwangerschaft an den Dienstgeber zu übermitteln (Kandler-Piegler, MutterSchG Seite 51 f.). Weiß daher die Dienstnehmerin im Zeitpunkt der Kündigung bzw. innerhalb der Frist von fünf Tagen noch nicht über ihren Zustand Bescheid, so ist zweifellos ein Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2,, letzter Satz, MutterSchG gegeben, der berechtigt, die Mitteilung über die Schwangerschaft zu einem späteren Zeitpunkt mit der Wirkung nachzuholen, daß die ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam wird (Weißenberg-Martinek, MutterSchG5, S. 69).
Nach dem unbestrittenen Sachverhalt hat nun die Klägerin erstmals am 14. Jänner 1975 erfahren, daß sie im 3. Monat schwanger ist. Sie hat dies der Beklagten am 15. Jänner 1975, also unverzüglich mitgeteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin daher nicht in der Lage, dem Dienstgeber ihre Schwangerschaft bekanntzugeben. Es trifft somit auf sie der Fall des § 10 Abs. 2 letzter Satz MutterSchG zu. Wenn die Revision meint, die Klägerin habe es unterlassen, unverzüglich nach Auftreten der ersten Symptome einen Arzt aufzusuchen, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, daß sie aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten seien, gehindert gewesen sei, dem Dienstgeber die Schwangerschaft bekanntzugeben, so kann dem nicht beigepflichtet werden. Die Klägerin war bei ihrer Untersuchung durch den Facharzt erst im 3. Monat schwanger. Bei einer erst so kurze Zeit bestehenden Schwangerschaft kann noch nicht gesagt werden, daß allenfalls aufgetretene Symptome in der Klägerin bereits den dringenden Verdacht für das Bestehen einer Schwangerschaft hätten hervorrufen und sie veranlassen können, zur Klarstellung einen Arzt aufzusuchen. Es kann daher nicht gesagt werden, daß die verspätete Bekanntgabe der Schwangerschaft von der Klägerin zu vertreten sei. Mit Rücksicht darauf, daß damals erst eine Schwangerschaft im 3. Monat festgestellt wurde, hat das Berufungsgericht mit Recht auch den Antrag auf Vernehmung des Facharztes Dr. S* als nicht erforderlich abgewiesen, zumal die Beklagte keinerlei konkrete Behauptungen aufgestellt hat und es sich daher um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt.Nach dem unbestrittenen Sachverhalt hat nun die Klägerin erstmals am 14. Jänner 1975 erfahren, daß sie im 3. Monat schwanger ist. Sie hat dies der Beklagten am 15. Jänner 1975, also unverzüglich mitgeteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin daher nicht in der Lage, dem Dienstgeber ihre Schwangerschaft bekanntzugeben. Es trifft somit auf sie der Fall des Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz MutterSchG zu. Wenn die Revision meint, die Klägerin habe es unterlassen, unverzüglich nach Auftreten der ersten Symptome einen Arzt aufzusuchen, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, daß sie aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten seien, gehindert gewesen sei, dem Dienstgeber die Schwangerschaft bekanntzugeben, so kann dem nicht beigepflichtet werden. Die Klägerin war bei ihrer Untersuchung durch den Facharzt erst im 3. Monat schwanger. Bei einer erst so kurze Zeit bestehenden Schwangerschaft kann noch nicht gesagt werden, daß allenfalls aufgetretene Symptome in der Klägerin bereits den dringenden Verdacht für das Bestehen einer Schwangerschaft hätten hervorrufen und sie veranlassen können, zur Klarstellung einen Arzt aufzusuchen. Es kann daher nicht gesagt werden, daß die verspätete Bekanntgabe der Schwangerschaft von der Klägerin zu vertreten sei. Mit Rücksicht darauf, daß damals erst eine Schwangerschaft im 3. Monat festgestellt wurde, hat das Berufungsgericht mit Recht auch den Antrag auf Vernehmung des Facharztes Dr. S* als nicht erforderlich abgewiesen, zumal die Beklagte keinerlei konkrete Behauptungen aufgestellt hat und es sich daher um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, wobei der Klägerin jedoch für die Revisionsbeantwortung nur Kosten auf der Basis von S 5.000,-- zuzusprechen waren, da sie ihr Interesse an der Feststellung nicht bewertet hat und daher gemäß § 14 lit. c, Rechtsanwaltstarif der Kostenberechnung ein Betrag von S 5.000,-- zugrunde zu legen war.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO, wobei der Klägerin jedoch für die Revisionsbeantwortung nur Kosten auf der Basis von S 5.000,-- zuzusprechen waren, da sie ihr Interesse an der Feststellung nicht bewertet hat und daher gemäß Paragraph 14, Litera c,, Rechtsanwaltstarif der Kostenberechnung ein Betrag von S 5.000,-- zugrunde zu legen war.