Rechtssatz RS0070747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070747
Entscheidungsdatum
29.08.2002
Rechtssatz
1.) Zu den von der Dienstnehmerin im Sinne des § 10 Abs 2 nicht zu vertretenden Gründen zählen solche, welche die Dienstnehmerin ohne ihr Verschulden außer Stande setzen, selbst oder durch Dritte die Bekanntgabe der Schwangerschaft an den Dienstgeber zu übermitteln.1.) Zu den von der Dienstnehmerin im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, nicht zu vertretenden Gründen zählen solche, welche die Dienstnehmerin ohne ihr Verschulden außer Stande setzen, selbst oder durch Dritte die Bekanntgabe der Schwangerschaft an den Dienstgeber zu übermitteln.
2.) Weiß die Dienstnehmerin zur Zeit der Kündigung bzw innerhalb der Frist von fünf Tagen noch nichts über ihren Zustand, so ist ein Hinderungsgrund im Sinne des § 10 Abs 2, letzter Satz MuttSchG gegeben, der berechtigt, die Mitteilung über die Schwangerschaft später mit der Wirkung nachzuholen, daß die ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam wird.2.) Weiß die Dienstnehmerin zur Zeit der Kündigung bzw innerhalb der Frist von fünf Tagen noch nichts über ihren Zustand, so ist ein Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2,, letzter Satz MuttSchG gegeben, der berechtigt, die Mitteilung über die Schwangerschaft später mit der Wirkung nachzuholen, daß die ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 73/75
Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 73/75
Veröff: Arb 9428 = IndS 1976 H5,1005
- 9 ObA 82/98v
Entscheidungstext OGH 20.05.1998 9 ObA 82/98v
- 8 ObA 130/99x
Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 ObA 130/99x
Auch; Beisatz: Daß der Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft schon längere Zeit bekannt war oder bekannt sein mußte, hat der Arbeitgeber einzuwenden und zu beweisen. (T1)
- 8 ObA 106/02z
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObA 106/02z
Auch; nur: Weiß die Dienstnehmerin zur Zeit der Kündigung bzw innerhalb der Frist von fünf Tagen noch nichts über ihren Zustand, so ist ein Hinderungsgrund im Sinne des § 10 Abs 2, letzter Satz MuttSchG gegeben. (T2); Beisatz: Gerade bei den ersten Schwangerschaften kann den Arbeitnehmerinnen kein von ihnen zu vertretendes "Fehlverhalten" vorgeworfen werden, wenn sie sich in den ersten Monaten noch keine Gewissheit über das Vorliegen einer Schwangerschaft verschaffen. (T3); Veröff: SZ 2002/68
- 8 ObA 2/02f
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 2/02f
Auch; nur: Zu den von der Dienstnehmerin im Sinne des § 10 Abs 2 nicht zu vertretenden Gründen zählen solche, welche die Dienstnehmerin ohne ihr Verschulden außer Stande setzen, selbst oder durch Dritte die Bekanntgabe der Schwangerschaft an den Dienstgeber zu übermitteln. (T4) Beisatz: Ein Krankenstand im Anschluss an die ärztliche Feststellung der Schwangerschaft bildet im Allgemeinen einen Hinderungsgrund, nach dessen Wegfall die Bekanntgabe der Schwangerschaft unmittelbar nachgeholt werden kann, ohne dass die betroffene Arbeitnehmerin ihres Kündigungsschutzes verlustig ginge (so schon 9 ObA 2226/96k). (T5) Beisatz: Hier: Psychische Ausnahmesituation der Klägerin im Zusammenhang mit den Ängsten nach drei Fehlgeburten und der von der Klägerin in einem Fall hergestellten Verbindung mit einer vorangegangenen Dienstgeberkündigung als Hinderungsgrund für die nicht unverzügliche Bekanntgabe der Schwangerschaft. (T6)
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0070747
Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00073_7500000_002