Rechtssatz RS0070695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070695
Entscheidungsdatum
16.05.2002
Norm
MuttSchG §3 Abs4
MuttSchG §10 Abs2
Rechtssatz
§ 3 Abs 4 und § 10 Abs 2 MuttSchG schreiben nicht vor, daß bereits die Vermutung der Schwangerschaft, sondern daß die Tatsache der Schwangerschaft mitzuteilen ist.Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG schreiben nicht vor, daß bereits die Vermutung der Schwangerschaft, sondern daß die Tatsache der Schwangerschaft mitzuteilen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 73/75
Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 73/75
Veröff: Arb 9428 = IndS 1976 H5,1005
- 4 Ob 5/84
Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 5/84
Veröff: Arb 10327 = DRdA 1985,411 (Beck-Mannagetta)
- 9 ObA 82/98v
Entscheidungstext OGH 20.05.1998 9 ObA 82/98v
Auch; Beisatz: Anders aber bei deutlichen Anzeichen einer Schwangerschaft - die Unkenntnis von der Schwangerschaft ist von der Schwangeren zu vertreten, wenn sie trotz eines "dringenden Verdachtes für das Bestehen einer Schwangerschaft" den zur Klarstellung erforderlichen Arztbesuch unterläßt. (T1)
- 8 ObA 130/99x
Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 ObA 130/99x
Auch; Beisatz: Daß der Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft schon längere Zeit bekannt war oder bekannt sein mußte, hat der Arbeitgeber einzuwenden und zu beweisen. (T2)
- 9 ObA 269/00z
Entscheidungstext OGH 10.01.2001 9 ObA 269/00z
Auch; Beis wie T1
- 8 ObA 106/02z
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObA 106/02z
Auch; Beisatz: Gerade bei den ersten Schwangerschaften kann den Arbeitnehmerinnen kein von ihnen zu vertretendes "Fehlverhalten" vorgeworfen werden, wenn sie sich in den ersten Monaten noch keine Gewissheit über das Vorliegen einer Schwangerschaft verschaffen. (T3); Veröff: SZ 2002/68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0070695
Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00073_7500000_001