Während nämlich der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, daß der von den Abänderungen betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes jeweils S 15.000,-- übersteige, dem § 527 Abs.1 Satz 2 ZPO entspricht, ist ein Ausspruch, daß der von den Abänderungen betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,- nicht übersteige (oder übersteige), im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat - und der im Fall einer Teilstattgebung des Rekurses naturgemäß größer ist als der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand - , S 300.000,-- übersteigt oder nicht; im Hinblick auf § 528 Abs.2 Satz 1 ZPO iVm § 526 Abs.3 und § 500 Abs.2 Z 3 ZPO ist daher der weitere Ausspruch erforderlich, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt (4 Ob 327/84, 1 Ob 588/87, 4 Ob 412/87, 4 Ob 1/88 ua; vgl. Petrasch, Das neue Revisions(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !175 f und 203 f). Das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutions- und im Sicherungsverfahren (§§ 78, 402 Abs.2 EO; 4 Ob 392/83, 4 Ob 327/84, 1 Ob 588/87, 4 Ob 412/87, 4 Ob 1/88 ua). Sollte das Rekursgericht einen S 300.000,-- übersteigenden Wert des gesamten Streitgegenstandes annehmen, dann hätte der in seiner Entscheidung derzeit enthaltene Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses (§ 528 Abs.2 iVm § 526 Abs.3 und § 500 Abs.3 ZPO) als gegenstandslos zu entfallen. Dieser Ausspruch schließt den Ausspruch über den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes nicht in sich, weil ja - wie sich aus der Begründung des Streitwertausspruches ergibt, wo ausdrücklich nur vom "Wert der von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstände" die Rede ist - die zweite Instanz offensichtlich der unrichtigen Auffassung war, es komme nur auf den von der Abänderung betroffenen Wert des Streitgegenstandes an, und bei richtiger Auffassung den gesamten Beschwerdegegenstand mit mehr als S 300.000,-- bewerten könnte (4 Ob 327/84, 4 Ob 412/87, 4 Ob 1/88 ua). Dem Rekursgericht war daher in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPO die Berichtigung seiner Streitwertaussprüche aufzutragen. Während nämlich der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, daß der von den Abänderungen betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes jeweils S 15.000,-- übersteige, dem Paragraph 527, Absatz eins, Satz 2 ZPO entspricht, ist ein Ausspruch, daß der von den Abänderungen betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,- nicht übersteige (oder übersteige), im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat - und der im Fall einer Teilstattgebung des Rekurses naturgemäß größer ist als der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand - , S 300.000,-- übersteigt oder nicht; im Hinblick auf Paragraph 528, Absatz 2, Satz 1 ZPO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist daher der weitere Ausspruch erforderlich, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt (4 Ob 327/84, 1 Ob 588/87, 4 Ob 412/87, 4 Ob 1/88 ua; vergleiche Petrasch, Das neue Revisions(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !175 f und 203 f). Das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutions- und im Sicherungsverfahren (Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO; 4 Ob 392/83, 4 Ob 327/84, 1 Ob 588/87, 4 Ob 412/87, 4 Ob 1/88 ua). Sollte das Rekursgericht einen S 300.000,-- übersteigenden Wert des gesamten Streitgegenstandes annehmen, dann hätte der in seiner Entscheidung derzeit enthaltene Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses (Paragraph 528, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 3, ZPO) als gegenstandslos zu entfallen. Dieser Ausspruch schließt den Ausspruch über den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes nicht in sich, weil ja - wie sich aus der Begründung des Streitwertausspruches ergibt, wo ausdrücklich nur vom "Wert der von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstände" die Rede ist - die zweite Instanz offensichtlich der unrichtigen Auffassung war, es komme nur auf den von der Abänderung betroffenen Wert des Streitgegenstandes an, und bei richtiger Auffassung den gesamten Beschwerdegegenstand mit mehr als S 300.000,-- bewerten könnte (4 Ob 327/84, 4 Ob 412/87, 4 Ob 1/88 ua). Dem Rekursgericht war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 419, ZPO die Berichtigung seiner Streitwertaussprüche aufzutragen.