Die Revision ist berechtigt.
Die von der Beklagten gewählte Form der Werbung, daß sie Kunden nicht (nur) durch die Güte und Preiswürdigkeit ihrer Ware (der "Kleinen Zeitung"), sondern zugleich durch das Gewähren besonderer Vergünstigungen zu gewinnen sucht, ist zwar mit dem Leitbild eines an Güte und Preiswürdigkeit orientierten Leistungswettbewerbs nur schwer zu vereinbaren, weil die starke werbliche Wirkung einer solchen Wertreklame darauf beruht, daß dem Kunden ein besonderer Vorteil in Aussicht gestellt wird, der geeignet ist, ihn zu sachfremden Überlegungen und Entschlüssen zu verleiten, ihn gleichsam zu "bestechen" (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 546 f Rz 70 zu § 1 dUWG). Da die beanstandete Werbung aber - wie die Klägerin selbst erkennt - nicht unter ein besonderes gesetzliches Verbot, insbesondere das Zugabengesetz fällt, kann sie nur dann untersagt werden, wenn sie gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) verstößt. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es vor allem darauf an, ob die sachfremden Einflüsse auf den Kaufentschluß des Umworbenen so schwer wiegen, daß die Werbung mit Vergünstigungen zu einem Ersatz für den Leistungswettbewerb wird; in diesem Fall ist eine Wertreklame gewöhnlich wettbewerbswidrig (Baumbach-Hefermehl aaO). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Werbende den Kunden in eine solche psychische Zwangslage bringt, daß sich dieser einem Geschäftsabschluß nach der Lebenserfahrung nur schwer entziehen kann (ÖBl 1978, 69; ÖBl 1983, 89 u.a.), maW wenn der Druck des Werbenden so stark ist, daß ein aus sachlichen Gründen nicht gewollter Geschäftsabschluß nur noch schwer vermeidbar erscheint (ÖBl 1979, 66; ÖBl 1981, 12). Diese Voraussetzung liegt aber hier nicht vor:Die von der Beklagten gewählte Form der Werbung, daß sie Kunden nicht (nur) durch die Güte und Preiswürdigkeit ihrer Ware (der "Kleinen Zeitung"), sondern zugleich durch das Gewähren besonderer Vergünstigungen zu gewinnen sucht, ist zwar mit dem Leitbild eines an Güte und Preiswürdigkeit orientierten Leistungswettbewerbs nur schwer zu vereinbaren, weil die starke werbliche Wirkung einer solchen Wertreklame darauf beruht, daß dem Kunden ein besonderer Vorteil in Aussicht gestellt wird, der geeignet ist, ihn zu sachfremden Überlegungen und Entschlüssen zu verleiten, ihn gleichsam zu "bestechen" (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 546 f Rz 70 zu Paragraph eins, dUWG). Da die beanstandete Werbung aber - wie die Klägerin selbst erkennt - nicht unter ein besonderes gesetzliches Verbot, insbesondere das Zugabengesetz fällt, kann sie nur dann untersagt werden, wenn sie gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) verstößt. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es vor allem darauf an, ob die sachfremden Einflüsse auf den Kaufentschluß des Umworbenen so schwer wiegen, daß die Werbung mit Vergünstigungen zu einem Ersatz für den Leistungswettbewerb wird; in diesem Fall ist eine Wertreklame gewöhnlich wettbewerbswidrig (Baumbach-Hefermehl aaO). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Werbende den Kunden in eine solche psychische Zwangslage bringt, daß sich dieser einem Geschäftsabschluß nach der Lebenserfahrung nur schwer entziehen kann (ÖBl 1978, 69; ÖBl 1983, 89 u.a.), maW wenn der Druck des Werbenden so stark ist, daß ein aus sachlichen Gründen nicht gewollter Geschäftsabschluß nur noch schwer vermeidbar erscheint (ÖBl 1979, 66; ÖBl 1981, 12). Diese Voraussetzung liegt aber hier nicht vor:
Wer am Erwerb der von der Beklagten als Geschenk angebotenen Pocket-Kamera Interesse hatte, mußte zwar den "Abo-Gutschein" einsenden, auf Grund dessen er die "Kleine Zeitung" einen Monat lang gratis zur Probe erhielt. Daß er gezwungen gewesen wäre, zwecks Erlangung des Geschenkes - wie die Klägerin meint - eine Bezugsverpflichtung zu übernehmen (S 9), trifft aber insofern nicht zu, als der Kunde für die Zeitung nichts zu zahlen und auch sonst keine Leistungen zu erbringen hatte. Wollte ein Einsender nach dem Kennenlernen der ihm zugemittelten Zeitung diese nicht weiter beziehen, so konnte er das der Beklagten schriftlich mitteilen; er mußte zu diesem Zweck nicht in persönlichen Kontakt mit Leuten der Beklagten treten. Der normal empfindende Durchschnittskunde - auf den abzustellen ist (Baumbach-Hefermehl aaO 550 Rz 74 zu § 1 dUWG) - wird es nicht als peinlich empfinden, einem Unternehmer, der ihm angeboten hat, Waren gratis probeweise zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig einen Gegenstand zu schenken, nach Ablauf der Probezeit schriftlich, ohne jede persönliche Kontaktaufnahme, mitzuteilen, daß er kein Interesse an der Ware habe. Gerade bei der beanstandeten Werbeankündigung konnten - von nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmen abgesehen - die Einsender des "Abo-Gutscheins" davon ausgehen, daß ihre allfällige Abbestellung vom Büro der Beklagten völlig unpersönlich behandelt werde; das Gefühl, von irgendjemandem deshalb als Schmarotzer angesehen zu werden, konnte dabei nicht aufkommen.Wer am Erwerb der von der Beklagten als Geschenk angebotenen Pocket-Kamera Interesse hatte, mußte zwar den "Abo-Gutschein" einsenden, auf Grund dessen er die "Kleine Zeitung" einen Monat lang gratis zur Probe erhielt. Daß er gezwungen gewesen wäre, zwecks Erlangung des Geschenkes - wie die Klägerin meint - eine Bezugsverpflichtung zu übernehmen (S 9), trifft aber insofern nicht zu, als der Kunde für die Zeitung nichts zu zahlen und auch sonst keine Leistungen zu erbringen hatte. Wollte ein Einsender nach dem Kennenlernen der ihm zugemittelten Zeitung diese nicht weiter beziehen, so konnte er das der Beklagten schriftlich mitteilen; er mußte zu diesem Zweck nicht in persönlichen Kontakt mit Leuten der Beklagten treten. Der normal empfindende Durchschnittskunde - auf den abzustellen ist (Baumbach-Hefermehl aaO 550 Rz 74 zu Paragraph eins, dUWG) - wird es nicht als peinlich empfinden, einem Unternehmer, der ihm angeboten hat, Waren gratis probeweise zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig einen Gegenstand zu schenken, nach Ablauf der Probezeit schriftlich, ohne jede persönliche Kontaktaufnahme, mitzuteilen, daß er kein Interesse an der Ware habe. Gerade bei der beanstandeten Werbeankündigung konnten - von nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmen abgesehen - die Einsender des "Abo-Gutscheins" davon ausgehen, daß ihre allfällige Abbestellung vom Büro der Beklagten völlig unpersönlich behandelt werde; das Gefühl, von irgendjemandem deshalb als Schmarotzer angesehen zu werden, konnte dabei nicht aufkommen.
Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß die Pocket-Kamera angesichts ihres Wertes von rund 300 S geeignet war, das Interesse des Kunden auf das Angebot der Beklagten (= ihre Zeitung) zu lenken, folgt daraus doch nicht, daß der in Aussicht gestellte Vorteil geeignet gewesen wäre, die Entschließungsfreiheit des Kunden in einem derartigen Maße unsachlich zu beeinflussen, daß er seine Entscheidung nicht mehr nach dem Leitbild des Leistungswettbewerbes, sondern nur im Hinblick auf den Vorteil getroffen hätte (vgl. Baumbach-Hefermehl aaO 551 Rz 75 zu § 1 dUWG). Zwischen dem - zu nichts verpflichtenden - Entschluß, der Beklagten den "Abo-Gutschein" zu übermitteln, und dem Entschluß, die Zeitung auch nach Ablauf der Probezeit entgeltlich weiterzubeziehen und daher eine gegenteilige Verständigung der Beklagten zu unterlassen, war eine geraume Zeit verstrichen, in der jeder Kunde in Ruhe und unbeeinflußt von der Beklagten seine Entscheidung frei treffen konnte; das gilt auch dann, wenn man nur den Zeitraum zwischen der Zusendung der Kamera und dem Ablauf der Frist zur Abbestellung des Abonnements berücksichtigen wollte. Sofern aber das Abbestellen des Abonnements wegen der mittlerweile eingetretenen Gewöhnung an die Zeitung unterblieben ist, hat die Beklagte einen Werbeerfolg auf Grund ihrer Leistung erzielt; Sittenwidrigkeit kann ihr in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden. Auch die Möglichkeit, daß ein Kunde auf das rechtzeitige Abbestellen der Zeitung vergißt, macht die beanstandete Werbeaktion nicht sittenwidrig; sollte ein Kunde tatsächlich kein Interesse an der Zeitung haben, dann kann er ja immer noch vor Ablauf jedes folgenden Monates das Abonnement kündigen.Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß die Pocket-Kamera angesichts ihres Wertes von rund 300 S geeignet war, das Interesse des Kunden auf das Angebot der Beklagten (= ihre Zeitung) zu lenken, folgt daraus doch nicht, daß der in Aussicht gestellte Vorteil geeignet gewesen wäre, die Entschließungsfreiheit des Kunden in einem derartigen Maße unsachlich zu beeinflussen, daß er seine Entscheidung nicht mehr nach dem Leitbild des Leistungswettbewerbes, sondern nur im Hinblick auf den Vorteil getroffen hätte vergleiche Baumbach-Hefermehl aaO 551 Rz 75 zu Paragraph eins, dUWG). Zwischen dem - zu nichts verpflichtenden - Entschluß, der Beklagten den "Abo-Gutschein" zu übermitteln, und dem Entschluß, die Zeitung auch nach Ablauf der Probezeit entgeltlich weiterzubeziehen und daher eine gegenteilige Verständigung der Beklagten zu unterlassen, war eine geraume Zeit verstrichen, in der jeder Kunde in Ruhe und unbeeinflußt von der Beklagten seine Entscheidung frei treffen konnte; das gilt auch dann, wenn man nur den Zeitraum zwischen der Zusendung der Kamera und dem Ablauf der Frist zur Abbestellung des Abonnements berücksichtigen wollte. Sofern aber das Abbestellen des Abonnements wegen der mittlerweile eingetretenen Gewöhnung an die Zeitung unterblieben ist, hat die Beklagte einen Werbeerfolg auf Grund ihrer Leistung erzielt; Sittenwidrigkeit kann ihr in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden. Auch die Möglichkeit, daß ein Kunde auf das rechtzeitige Abbestellen der Zeitung vergißt, macht die beanstandete Werbeaktion nicht sittenwidrig; sollte ein Kunde tatsächlich kein Interesse an der Zeitung haben, dann kann er ja immer noch vor Ablauf jedes folgenden Monates das Abonnement kündigen.
Hat die Beklagte aber mit ihrer kostenlosen Werbegabe - welche an sich nicht unzulässig ist (Rspr. 1934, 306; Baumbach-Hefermehl aaO 553 f Rz 76 zu § 1 dUWG) - nicht gegen die guten Sitten verstoßen, dann ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu verneinen.Hat die Beklagte aber mit ihrer kostenlosen Werbegabe - welche an sich nicht unzulässig ist (Rspr. 1934, 306; Baumbach-Hefermehl aaO 553 f Rz 76 zu Paragraph eins, dUWG) - nicht gegen die guten Sitten verstoßen, dann ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu verneinen.
Der Revision war demgemäß dahin Folge zu geben, daß das Klagebegehren in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen abgewiesen wird.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit § 50 ZPO. Für das Provisorialverfahren waren der Beklagten Kosten nur auf der Bemessungsgrundlage des Unterlassungsbegehrens (480.000 S) zuzuerkennen.Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Für das Provisorialverfahren waren der Beklagten Kosten nur auf der Bemessungsgrundlage des Unterlassungsbegehrens (480.000 S) zuzuerkennen.