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Entscheidung 4 Ob 8/06i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob8/06i

Entscheidungsdatum

14.02.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Graf Maxl & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien und Graz, gegen die beklagten Parteien 1. M***** GmbH, ***** 2. Robert Z*****, 3. Ing. Wilfried N*****, alle vertreten durch Bruckner und Fänerich, Rechtsanwälte in Leibnitz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 30. November 2005, GZ 6 R 209/05k-17, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 5. Oktober 2005, GZ 43 Cg 61/05g-12, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht in der Zulassungsbeschwerde geltend, es sei entscheidungswesentlich, ob ihr früherer Dienstnehmer noch während aufrechten Dienstverhältnisses ein Büro bei der Erstbeklagten bezogen bzw seinen Dienst über deren Aufforderung angetreten habe. Das Erstgericht habe diese Frage (nur) aufgrund eines Urkundenbeweises verneint. Das Rekursgericht hätte die Beweiswürdigung überprüfen müssen. Insoweit sei von einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts von erheblicher Bedeutung auszugehen.

Das Erstgericht hat zur Frage, wann der Dienstnehmer der Klägerin für die Erstbeklagte zu arbeiten begonnen hat, auch den Zweitbeklagten als Auskunftsperson vernommen und die Negativfeststellung daher keineswegs nur auf Urkunden gestützt. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung zu diesem Thema war dem Rekursgericht somit verwehrt (verstSenat 6 Ob 650/93 = SZ 66/164).

Die von der Klägerin vermissten Feststellungen sind im Übrigen für die Entscheidung unerheblich. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung handelt der neue Dienstgeber nicht schon dann sittenwidrig, wenn er mit dem Dienstnehmer in Kenntnis der Konkurrenzklausel einen Dienstvertrag abschließt. Er verstößt nur dann gegen Paragraph eins, UWG, wenn er über den bloßen Abschluss des Anstellungsvertrags hinaus den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst in irgendeiner Weise aktiv

dazu beigetragen hat (4 Ob 2358/96k = ÖBl 1998, 22 - Elektronik

aktuell; 4 Ob 130/01y = ÖBl-LS 2001/159; 4 Ob 290/02d = ecolex

2004/21 [Schumacher] - Headhunter). Die Entscheidung des Rekursgerichts steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass die Beklagten einen Beitrag zur Verletzung der Konkurrenzklausel durch den Dienstnehmer geleistet hätten (AS 127).

Anmerkung

E80025 4Ob8.06i

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2006/81 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00008.06I.0214.000

Dokumentnummer

JJT_20060214_OGH0002_0040OB00008_06I0000_000