Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger macht geltend, er habe daraus, daß er bereits seit Beginn des Jahres 1976 wußte, daß es sich bei dem Malzgetränk „M*“ um ein Konkurrenzprodukt handelte, noch nicht folgern müssen, daß die Handlungsweise des * S* gegen die Interessen der beklagten Partei verstoße; der Kläger habe durchaus mit der Möglichkeit rechnen können, daß die beklagte Partei durch Lieferung des Grundstoffes an der Erzeugung dieses Getränkes beteiligt werden könne und die Handlungsweise S*s den Zweck gehabt habe, diese Möglichkeit zu prüfen. Es sei durchaus denkbar, daß S* erst nach dem Ausscheiden aus der beklagten Partei seine Absicht dahin änderte, sich mit diesem Getränk selbständig zu machen. Es sei daher keineswegs erwiesen, daß das Verhalten S*s im Zusammenhang mit diesem Getränk vor dem Ausscheiden aus der beklagten Partei dieser gegenüber unkorrekt gewesen sei. Überdies sei S* der Vorgesetzte des Klägers gewesen, sodaß dem Kläger die Befolgung der ihm von S* erteilten Aufträge zur Überbringung von Malzaromastoffen an die Brauerei Hi* nicht angelastet werden könne. Nach dem Ausscheiden S*s aus der beklagten Partei habe keine Möglichkeit mehr bestanden, daß dieser für die beklagte Partei nachteilige Handlungen wiederholen werde, sodaß den Kläger auch keine Pflicht getroffen habe, die ihm bekannt gewesenen Handlungen des S* der beklagten Partei mitzuteilen. Betriebsgeheimnisse habe der Kläger schon deswegen an S* nicht verraten können, weil dieser über die Tätigkeit der beklagten Partei weit mehr gewußt habe als der Kläger. Es sei auch unrichtig, daß der Kläger bei der beklagten Partei eine „gehobene Stellung“ gehabt habe und daher hinsichtlich Vertrauenswürdigkeit ein strengerer Maßstab anzulegen sei. Es sei wohl richtig, daß der Kläger bei dem Gespräch am 21. 9. 1976 versucht habe, der Geschäftsführung der beklagten Partei nicht alles zu sagen, was er über die Kontakte S*s zu dem Produkt „M*“ wußte. Es dürfe aber nicht übersehen werden, daß die Fragen der Geschäftsleitung derart unpräzis gewesen und von falschen Voraussetzungen ausgegangen seien, daß die ausweichenden Antworten des Klägers dadurch erst ermöglicht worden seien. Die Geschäftsleitung sei nämlich unrichtig davon ausgegangen, daß das Produkt „M*“ im Betrieb der beklagten Partei entwickelt worden sei. Daß seine Angaben vom 2. 9. 1976 über eine Herstellung des Produktes „M*“ im Betrieb der beklagten Partei vollständig seien, habe der Kläger, ohne die Unwahrheit zu sagen, bejahen können. Überdies habe die beklagte Partei die vom Kläger verschwiegenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Produkt „M*“ schon am 17. 9. 1976 von B* erfahren und hätte den Kläger, wenn sie in seinem Verhalten einen Entlassungsgrund sah, schon vor dem 21. 9. 1976 entlassen müssen. Die Weigerung des Klägers am Nachmittag des 21. 9. 1976, weitere Auskünfte zu erteilen, sei gerechtfertigt gewesen, weil er vorher erfahren habe, daß seine Entlassung schon beschlossen sei. Zu dieser Behauptung hätte die Zeugin G* gehört werden müssen.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig.
Nach § 27 Z 1 Fall 3 des Angestelltengesetzes ist es als wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung des Angestellten berechtigt, anzusehen, wenn sich der Angestellte einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt. Bei diesem Entlassungsgrund kommt es nicht darauf an, ob der Dienstgeber tatsächlich geschädigt wurde, sondern darauf, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, daß seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien (Martinek-Schwarz Angestelltengesetz3 465, 471 f, ArbSlg 9091, 8416, 5813, 4 Ob 51/76, 4 Ob 3/76, 4 Ob 33/76, 4 Ob 81/77, 4 Ob 137/77, 4 Ob 1/78 ua). Hiebei muß das gesamte Verhalten des Dienstnehmers berücksichtigt werden, wobei bei einem Angestellten mit einer größeren Vertrauensstellung ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist als bei Dienstnehmern mit untergeordneten Tätigkeiten (Martinek-Schwarz aaO 456, SZ 25/122, ArbSlg 9091, 7332, 5813, 4 Ob 3/76, 4 Ob 33/76, 4 Ob 51/76, 4 Ob 81/77, 4 Ob 137/77, 4 Ob 1/78 ua). Dafür, ob die Befürchtung, daß die Belange des Dienstgebers durch den Angestellten gefährdet seien, gerechtfertigt ist, entscheidet allerdings nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers, sondern ein objektiver Maßstab, der nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles anzuwenden ist (ArbSlg 9091, 8733, 7078, 6360, SZ 33/85, 4 Ob 3/76, 4 Ob 33/76, 4 Ob 51/76, 4 Ob 81/77, 4 Ob 1/78 ua).Nach Paragraph 27, Ziffer eins, Fall 3 des Angestelltengesetzes ist es als wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung des Angestellten berechtigt, anzusehen, wenn sich der Angestellte einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt. Bei diesem Entlassungsgrund kommt es nicht darauf an, ob der Dienstgeber tatsächlich geschädigt wurde, sondern darauf, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, daß seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien (Martinek-Schwarz Angestelltengesetz3 465, 471 f, ArbSlg 9091, 8416, 5813, 4 Ob 51/76, 4 Ob 3/76, 4 Ob 33/76, 4 Ob 81/77, 4 Ob 137/77, 4 Ob 1/78 ua). Hiebei muß das gesamte Verhalten des Dienstnehmers berücksichtigt werden, wobei bei einem Angestellten mit einer größeren Vertrauensstellung ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist als bei Dienstnehmern mit untergeordneten Tätigkeiten (Martinek-Schwarz aaO 456, SZ 25/122, ArbSlg 9091, 7332, 5813, 4 Ob 3/76, 4 Ob 33/76, 4 Ob 51/76, 4 Ob 81/77, 4 Ob 137/77, 4 Ob 1/78 ua). Dafür, ob die Befürchtung, daß die Belange des Dienstgebers durch den Angestellten gefährdet seien, gerechtfertigt ist, entscheidet allerdings nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers, sondern ein objektiver Maßstab, der nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles anzuwenden ist (ArbSlg 9091, 8733, 7078, 6360, SZ 33/85, 4 Ob 3/76, 4 Ob 33/76, 4 Ob 51/76, 4 Ob 81/77, 4 Ob 1/78 ua).
Im vorliegenden Fall sind die Feststellungen der Untergerichte wesentlich, daß der Kläger schon seit Jänner/Februar 1976 wußte, daß es sich bei dem von * S* vorgestellten Getränk „M*“ um ein Konkurrenzprodukt handelte, daß dem Kläger jedenfalls nach dem Ausscheiden S*s aus der beklagten Partei mit 30. 6. 1976 Bedenken gegen die Handlungsweise S*s im Zusammenhang mit dem Malzgetränk „M*“ gekommen waren, er aber dennoch die Geschäftsführung davon nicht unterrichtete, obgleich er nach dem Dienstvertrag verpflichtet war, die Firma von allen ihm zur Kenntnis gelangenden Informationen, Umständen und Ereignissen innerhalb und außerhalb seines Arbeitsgebietes, die für die Geschäftsführung der Firma von Bedeutung sein können, unverzüglich zu unterrichten. Er hat weiter auch anläßlich seiner Befragung durch die Geschäftsleitung am 2. 9. 1976 davon nichts erwähnt, sondern erklärt, von einem Produkt „M*“ sei nie gesprochen worden. Er hat diese Angaben über ausdrückliches Befragen am Beginn der Aussprache vom 21. 9. 1976 als vollständig bestätigt und im Zug dieser Aussprache jeweils nur immer das zugegeben, was ihm vom Geschäftsführer der beklagten Partei auf Grund seiner Information durch B* vorgehalten werden konnte, und sich schließlich trotz Hinweises, auf seine Informationspflicht geweigert, weitere Auskünfte zu geben. Dieses Verhalten des Klägers mußte bei der beklagten Partei unter Berücksichtigung der Stellung des Klägers als Verkaufsleiter und der mit ihm ausdrücklich vereinbarten Informationspflicht jedenfalls mit Grund die Befürchtung auslösen, der Kläger wolle ihre Belange nicht ausreichend wahren, sondern das bedenkliche Verhalten S*s zum Nachteil der beklagten Partei soweit als möglich decken. Ob die Gefahr bestand, daß S* dieses Verhalten wiederholen werde, ist in diesem Zusammenhang nicht wesentlich, weil auch ohne diese Wiederholungsgefahr die Kenntnis der Tätigkeiten S*s im Zusammenhang mit diesem Getränk für die beklagte Partei von Bedeutung war und der Kläger daher durch die Verweigerung von Auskünften darüber die Interessen der beklagten Partei schädigte und überdies mit Grund die Befürchtung auslöste, der Kläger könne auch in anderer Hinsicht und hinsichtlich der Tätigkeit anderer Personen die Interessen der beklagten Partei nicht ausreichend wahren. Der Kläger gibt in seiner Revision auch zu, daß er der beklagten Partei nicht alles sagen wollte, was er über die Kontakte S*s mit dem Produkt „M*“ wußte; dies trotz des Umstandes, daß der Kläger zu dieser Zeit bereits Bedenken hinsichtlich des Verhaltens S*s hatte und daher jedenfalls mit der Möglichkeit rechnen mußte, S* habe sich schon von Anfang an gegenüber der beklagten Partei in diesem Zusammenhang unkorrekt verhalten. Es konnte daher für den Kläger kein Zweifel bestehen, daß eine möglichst umfassende Kenntnis der Handlungen S*s für die beklagte Partei von Bedeutung ist und daß die Vermittlung dieser Kenntnisse in den Rahmen der vom Kläger im Dienstvertrag ausdrücklich übernommenen Informationspflicht falle. Seine Auffassung, er sei berechtigt gewesen, die Möglichkeit zu ausweichenden Antworten, die für ihn eindeutig erkennbar bei den Organen der beklagten Partei einen falschen Sinngehalt erweckten, deswegen ausnützen zu dürfen, weil die Fragen „unpräzise“ gewesen seien, und die Geschäftsleitung von falschen Voraussetzungen, nämlich davon ausgegangen sei, beim Produkt „M*“ handle es sich um das Malzgetränk, zu dessen Entwicklung in ihrem Betrieb Versuche unternommen worden waren, ist mit dieser Informationspflicht und überhaupt mit der Übung des redlichen Verkehrs, insbesonders auch der dienstlichen Treuepflicht eines Angestellten, unvereinbar. Mit Recht verwies das Berufungsgericht darauf, daß es gerade Sinn und Zweck der Befragung des Klägers durch die Organe der beklagten Partei war, Klarheit über den wirklichen Sachverhalt zu erlangen. Dies mußte dem Kläger wegen der auch bei ihm vorhandenen „Bedenken“ hinsichtlich des Verhaltens S*s im Zusammenhang mit dem Produkt „M*“, der Kündigung S*s durch die beklagte Partei und der Eindringlichkeit der Fragen durch die Organe der beklagten Partei klar sein. Pflicht des Klägers wäre es daher gewesen, durch Mitteilung der ihm bekannten Tatsachen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen und nicht durch Spitzfindigkeiten einen Weg zu suchen, einer wahrheitsgemäßen und sachgerechten Darstellung de Sachverhaltes ausweichen zu können und die Organe der beklagten Partei bei der von ihm eindeutig als unrichtig erkannten Vorstellung zu belassen. Wenn auch schon darin, daß der Kläger nicht aus eigenem der beklagten Partei Mitteilungen über das Verhalten S*s machte, als ihm diesbezüglich „Bedenken“ gekommen waren, eine Verletzung seiner Informationspflicht gesehen werden kann, welche die beklagte Partei dem Kläger gegenüber mißtrauisch machen konnte, so mußte doch ihre Befürchtung, ihre Belange würden durch den Kläger nicht ausreichend gewahrt, durch sein Verhalten anläßlich der Befragung vom 21. 9. 1976 entscheidend verstärkt werden. Der Kläger hat hiebei zunächst eindeutig das Bestreben gezeigt, nur das auszusagen, zu dem er durch entsprechende Vorhalte genötigt war, und schließlich trotz Hinweises auf seine Auskunftspflicht erklärt, keine weiteren Auskünfte mehr zu geben. Er gab damit deutlich zu erkennen, daß er nicht bereit ist, der beklagten Partei bei der Wahrung ihrer Interessen in dieser Angelegenheit behilflich zu sein, sondern durch Weigerung weiterer Auskünfte offensichtlich * S* unterstützen wolle. Dies ließ den Kläger jedenfalls des Vertrauens der beklagten Partei unwürdig erscheinen, sodaß eine Entlassung zu Recht erfolgte.
Da das Verhalten des Klägers bei der Aussprache vom 21. 9. 1976 die Hartnäckigkeit seines Bestrebens, der beklagten Partei bei der Wahrung ihrer Interessen gegenüber * S* nicht behilflich zu sein, voll erkennen und das bisherige Verhalten des Klägers somit in einem besonderen, neuen Licht erscheinen ließ, ist auch der Einwand des Klägers, die Entlassung sei verspätet erfolgt, da die beklagte Partei schon am 17. 9. 1976 durch B* erfahren gehabt habe, daß der Kläger am 2. 9. 1976 erhebliche Umstände verschwiegen hatte, schon aus diesem Grunde nicht berechtigt. Im übrigen war es durchaus sachgerecht, den Kläger vor Ausspruch der Entlassung zu den Mitteilungen B*s Stellung nehmen zu lassen, um deren Verläßlichkeit beurteilen zu können. Das Zuwarten mit der Entlassung bis zur Klärung dieser Frage war daher auch aus diesem Gesichtspunkt begründet, sodaß die Entlassung nicht verspätet erklärt wurde (vgl ArbSlg 6859).Da das Verhalten des Klägers bei der Aussprache vom 21. 9. 1976 die Hartnäckigkeit seines Bestrebens, der beklagten Partei bei der Wahrung ihrer Interessen gegenüber * S* nicht behilflich zu sein, voll erkennen und das bisherige Verhalten des Klägers somit in einem besonderen, neuen Licht erscheinen ließ, ist auch der Einwand des Klägers, die Entlassung sei verspätet erfolgt, da die beklagte Partei schon am 17. 9. 1976 durch B* erfahren gehabt habe, daß der Kläger am 2. 9. 1976 erhebliche Umstände verschwiegen hatte, schon aus diesem Grunde nicht berechtigt. Im übrigen war es durchaus sachgerecht, den Kläger vor Ausspruch der Entlassung zu den Mitteilungen B*s Stellung nehmen zu lassen, um deren Verläßlichkeit beurteilen zu können. Das Zuwarten mit der Entlassung bis zur Klärung dieser Frage war daher auch aus diesem Gesichtspunkt begründet, sodaß die Entlassung nicht verspätet erklärt wurde vergleiche ArbSlg 6859).
Die Frage, ob dem Kläger vor der Fortsetzung der Vernehmung am Nachmittag des 21. 9. 1976 von G* mitgeteilt worden war, daß er entlassen werde, ist nicht entscheidungswesentlich, weil diese angebliche Mitteilung schon nach dem Vorbringen des Klägers selbst nicht der alleinige Grund (siehe AS 120: „im Zusammenhang mit anderen Gründen“) für seine Weigerung, weitere Auskünfte zu geben, war und sie diese Weigerung auch nicht hätte begründen können, da erst der Ausspruch der Entlassung durch ein zuständiges Organ der beklagte Partei erheblich war. Überdies mußte er auf Grund der Vernehmung am Vormittag bereits erkennen, daß sein Verhalten der beklagten Partei gegenüber, dessen Bedenklichkeit ihm klar sein mußte, auch zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen könne, sodaß die Ankündigung solcher Konsequenzen für ihn keineswegs so überraschend kam, daß sein weiteres Verhalten durch einen „Schock“ darüber entschuldigt werden könnte. Die Vernehmung der Zeugin G* unterblieb daher zu Recht.
Es ist auch nicht wesentlich, ob der Kläger tatsächlich über die Kontakte des * S* zum Produkt „M*“ noch mehr wußte, als er am 21. 9. 1976 zugab, weil seine Vertrauensunwürdigkeit durch sein Verhalten vor und bei dieser Vernehmung und seine schließlich strikt erklärte Weigerung, überhaupt keine Auskünfte mehr zu geben, begründet wurde. Wenn er tatsächlich nicht mehr wußte, als er angegeben hatte, hätte er nicht jede weitere Auskunft mit der Begründung verweigern dürfen, daß er sich im Streit zwischen der beklagten Partei und S* nicht auf irgendeine Seite stellen wolle, sondern eben darauf hinweisen müssen, daß er in dieser Angelegenheit nichts weiteres mehr wisse. Die von ihm gegebene Begründung für die Verweigerung weiterer Auskünfte mußte bei der beklagten Partei die Auffassung begründen, daß er zwar noch weitere, in diesem Zusammenhang bedeutsame, Umstände kenne, diese aber der beklagten Partei nicht bekanntgeben wolle. Daß das Verhalten des Klägers nicht damit entschuldigt werden kann, daß die Organe der beklagten Partei von einer Identität des Produktes „M*“ mit jenem, an welchem im Betrieb der beklagten Partei gearbeitet worden war, ausgingen, wurde bereits dargelegt. Die als aktenwidrig bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichtes, die Behauptungen des Klägers, J* und Dr. * A* seien in allen Besprechungen mit dem Kläger davon ausgegangen, daß das von der Firma M*gesellschaft m.b.H. hergestellte Malzprodukt mit dem Namen „M*“ in den Räumlichkeiten der beklagten Partei entwickelt und daher mit dem dort angeführten Produkt ident sei, und daß der Kläger über die Verbindung des * S* zu diesem Produkt „M*“ nicht mehr gewußt habe, als er in der Besprechung am 21. 9. 1976 der Geschäftsführung der beklagten Partei ohnehin bekanntgegeben habe, fänden in den Ergebnissen des erstinstanzlichen Beweisverfahrens keine Deckung, betreffen daher keine entscheidungswesentlichen Umstände, sodaß der behauptete Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit schon deswegen nicht gegeben ist.
Daraus folgt, daß der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO; Barauslagen (Gerichtskostenmarken für die Revisionsbeantwortung) waren nicht zuzusprechen, weil dieser Ansatz nach der Aktenlage nicht bescheinigt ist (§ 54 ZPO).Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO; Barauslagen (Gerichtskostenmarken für die Revisionsbeantwortung) waren nicht zuzusprechen, weil dieser Ansatz nach der Aktenlage nicht bescheinigt ist (Paragraph 54, ZPO).