Die Revision des Klägers ist wegen des vom Berufungsgericht angeführten Grundes, aber auch deshalb zulässig, weil die zweite Instanz zur Begründung der mangelnden Gefahr eines Eigentumseingriffs aktenwidrig davon ausgegangen ist, dass der Kläger nie den Standpunkt vertreten habe, die Weganlage über die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke befahren zu dürfen.
1. Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht die Aktivlegitimation des Klägers mit zutreffender Begründung bejaht hat. Auf diese Ausführungen wird hingewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht die Aktivlegitimation des Klägers mit zutreffender Begründung bejaht hat. Auf diese Ausführungen wird hingewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Der Beklagte ist Bestandnehmer eines Mitglieds der Bringungsgenossenschaft und dessen Jagdgast. Er ist nicht Mitglied der Bringungsgenossenschaft. Der Kläger begehrt, dem Beklagten zu untersagen, die über seine Grundstücke führende Weganlage zu befahren, sofern dies nicht entsprechend den Satzungen der Bringungsgenossenschaft für land- und forstwirtschaftliche Zwecke erfolgt. Der Vorwurf des Klägers besteht darin, dass der Beklagte die Weganlage im Bereich seiner Grundstücke zu Zwecken befahre, die nicht der Land- und Forstwirtschaft dienten; er befahre sie zu Zwecken der Jagd und für sonstige Privatfahrten. Derartige Fahrten seien weder durch die Satzung der Bringungsgenossenschaft noch auch durch § 33 ForstG gedeckt.2. Der Beklagte ist Bestandnehmer eines Mitglieds der Bringungsgenossenschaft und dessen Jagdgast. Er ist nicht Mitglied der Bringungsgenossenschaft. Der Kläger begehrt, dem Beklagten zu untersagen, die über seine Grundstücke führende Weganlage zu befahren, sofern dies nicht entsprechend den Satzungen der Bringungsgenossenschaft für land- und forstwirtschaftliche Zwecke erfolgt. Der Vorwurf des Klägers besteht darin, dass der Beklagte die Weganlage im Bereich seiner Grundstücke zu Zwecken befahre, die nicht der Land- und Forstwirtschaft dienten; er befahre sie zu Zwecken der Jagd und für sonstige Privatfahrten. Derartige Fahrten seien weder durch die Satzung der Bringungsgenossenschaft noch auch durch Paragraph 33, ForstG gedeckt.
2.1. Nach Satzung und ergänzender Beschlussfassung der Bringungsgenossenschaft kann den Mietern von Zimmern in landwirtschaftlich genutzten Hütten der Mitglieder ein Fahrrecht (in Erweiterung der satzungsmäßigen Nutzung des Wegs für land- und forstwirtschaftliche Zwecke) eingeräumt werden. Voraussetzung einer derartigen Einräumung ist die Zahlung einer jährlichen Pauschalsumme von 50 EUR an die Bringungsgenossenschaft und die Zustimmung der Grundeigentümer, über deren Liegenschaft die Forststraße verläuft. Der Beklagte hat die Zustimmung des Klägers zum Befahren seiner Grundstücke nicht eingeholt. Er ist daher nicht befugt, die Forststraße im Bereich der Grundstücke des Klägers anders als zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu befahren.
2.2. Das gegen den Beklagten angestrebte, auf § 523 ABGB gestützte Unterlassungsgebot setzt eine entsprechende Verletzungshandlung voraus. Das Erstgericht hat dazu (zusammengefasst) festgestellt, dass der Beklagte die Grundstücke des Klägers zu jagdlichen Zwecken nicht befahren habe. Er sei mit einem Dritten mitgefahren, an der Grenze zu den klägerischen Grundstücken ausgestiegen und zu Fuß weitergegangen. Fallweise sei er auch zu Erholungszwecken als Beifahrer mitgefahren, wieder an der Grundstücksgrenze ausgestiegen und zu Fuß, meist den alten Weg benützend, über die Grundstücke des Klägers gegangen. Wenn er nicht die Absicht gehabt habe, zu jagen, sei er fallweise auch über das Grundstück des Klägers als Beifahrer (eines Dritten) mitgefahren.2.2. Das gegen den Beklagten angestrebte, auf Paragraph 523, ABGB gestützte Unterlassungsgebot setzt eine entsprechende Verletzungshandlung voraus. Das Erstgericht hat dazu (zusammengefasst) festgestellt, dass der Beklagte die Grundstücke des Klägers zu jagdlichen Zwecken nicht befahren habe. Er sei mit einem Dritten mitgefahren, an der Grenze zu den klägerischen Grundstücken ausgestiegen und zu Fuß weitergegangen. Fallweise sei er auch zu Erholungszwecken als Beifahrer mitgefahren, wieder an der Grundstücksgrenze ausgestiegen und zu Fuß, meist den alten Weg benützend, über die Grundstücke des Klägers gegangen. Wenn er nicht die Absicht gehabt habe, zu jagen, sei er fallweise auch über das Grundstück des Klägers als Beifahrer (eines Dritten) mitgefahren.
Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen übernommen und daraus den Schluss gezogen, der Beklagte habe die Grundstücke weder befahren noch beabsichtige er, das zu tun.
3. Der Revisionswerber macht zutreffend geltend, dass die Feststellungen der Vorinstanzen für die Beurteilung einer Wegbenutzung durch Befahren zu anderen als zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken nicht ausreichen. Selbst wenn der Beklagte die Grundstücke des Klägers anlässlich von Fahrten zu Zwecken der Jagd zu Fuß überquert hat, so steht dennoch fest, dass er fallweise - zu anderen als zu Jagdzwecken - als Beifahrer über diese Grundstücke gefahren ist. Auch derartige „Privatfahrten" fallen - nach den tieferstehend begründeten Voraussetzungen - weder unter die nach der Satzung der Betriebsgenossenschaft zulässige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, noch unter eine Nutzung nach § 33 ForstG. Die Bringungsgenossenschaft gestattet den Mietern weiter oben gelegener Hütten von Genossenschaftsmitgliedern derartige Fahrten nur nach Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer und nach Zahlung eines Jahresentgelts. Eine derartige Zustimmung des Klägers hat der Beklagte nicht eingeholt.3. Der Revisionswerber macht zutreffend geltend, dass die Feststellungen der Vorinstanzen für die Beurteilung einer Wegbenutzung durch Befahren zu anderen als zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken nicht ausreichen. Selbst wenn der Beklagte die Grundstücke des Klägers anlässlich von Fahrten zu Zwecken der Jagd zu Fuß überquert hat, so steht dennoch fest, dass er fallweise - zu anderen als zu Jagdzwecken - als Beifahrer über diese Grundstücke gefahren ist. Auch derartige „Privatfahrten" fallen - nach den tieferstehend begründeten Voraussetzungen - weder unter die nach der Satzung der Betriebsgenossenschaft zulässige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, noch unter eine Nutzung nach Paragraph 33, ForstG. Die Bringungsgenossenschaft gestattet den Mietern weiter oben gelegener Hütten von Genossenschaftsmitgliedern derartige Fahrten nur nach Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer und nach Zahlung eines Jahresentgelts. Eine derartige Zustimmung des Klägers hat der Beklagte nicht eingeholt.
4. Soweit sich der Beklagte nun darauf beruft, er sei über die Grundstücke des Klägers fallweise (aber nur) als Beifahrer mitgefahren, ist zu unterscheiden:
4.1. War der Fahrer des Fahrzeugs berechtigt, die Forststraße über die Grundstücke des Klägers zu den unternommenen (Privat-)Fahrten zu benutzen und nahm er den Beklagten, der - mangels Zustimmung des Klägers - das Fahrzeug nicht hätte selbst lenken dürfen, anlässlich einer eigenen (ohnehin vorgesehenen) Fahrt bloß mit, so hätte der Beklagte die Ausschließlichkeitsrechte des Klägers nicht verletzt. In einem solchen Fall entspräche nämlich auch die Mitnahme eines selbst nicht Fahrberechtigten einer üblichen, der Verkehrssitte entsprechenden Vorgangsweise.
4.2. Unternahm der Fahrberechtigte die Fahrt hingegen zum alleinigen Zweck, den Beklagten - im Ergebnis einem Taxi gleich - über die Weganlage zu befördern, so wäre seine Fahrt dem Beklagten als Benutzung der Weganlage zuzurechnen. Sie fände allein in seinem Interesse statt. Der Beklagte hätte sich dann des fremden Fahrers nur bedient, um die Weganlage trotz des für ihn geltenden Fahrverbots zu befahren.
4.3. War der Lenker des Fahrzeugs selbst nicht berechtigt, den Forstweg über die Grundstücke des Klägers zu befahren, so wäre die Fahrt nur dann dem Beklagten als Benutzung der Weganlage zuzurechnen, wenn sie allein in seinem Interesse stattfand. Hatte aber auch der Lenker selbst Interesse an der konkreten Fahrt, so wäre die Wegbenutzung allein ihm - und nicht auch dem Beklagten - zuzurechnen.
5. Das bisherige Verfahrensergebnis reicht zur Beurteilung des Unterlassungsanspruchs nicht aus, sodass sich eine Verfahrensergänzung in erster Instanz als erforderlich erweist. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren festzustellen haben:
als wessen Beifahrer der Beklagte fallweise die Grundstücke des Klägers im Verlauf der Forststraße befuhr,
ob der jeweilige Lenker des Fahrzeugs über eine entsprechende Fahrgenehmigung (der Bringungsgenossenschaft und des Klägers) verfügte und in diesem Kontext
zu welchen Zwecken und in wessen Interesse die Fahrten jeweils unternommen wurden.
6. Die durch das Berufungsgericht - mit sogleich zu erörternder aktenwidriger Begründung - verneinte (Erst-)Begehungsgefahr als Grundlage einer vorbeugenden Unterlassungsklage stellt sich erst dann, wenn der Beklagte ein Befahren des Wegs nicht zu verantworten hat. Bei der Beurteilung wird aber zu berücksichtigen sein, dass der Beklagte - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts - ein von seinen „Verpächtern" abgeleitetes Fahrrecht im Verfahren mehrmals behauptet hat. Ob schon dieses Vorbringen bei Berücksichtigung der noch zu erhebenden Umstände ausreicht, um eine Erstbegehungsgefahr im Sinn einer unmittelbar drohenden Verletzung der Eigentumsrechte des Klägers zu begründen, kann erst nach dem Ergebnis der aufgetragenen Verfahrensergänzung beurteilt werden.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.