Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO; siehe auch unten).Die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO; siehe auch unten).
Die beklagte Partei hält in den Ausführungen zur Rechtsrüge an ihrer Auffassung fest, dem Arbeitgeber könne weder durch Kollektivvertrag noch durch Einzelarbeitsvertrag das Recht genommen werden, zumindest bei 'schuldhaften Tatbeständen' eine Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers vorzunehmen. Jeder Verzicht auf das Entlassungsrecht des Arbeitgebers sei wegen Sittenwidrigkeit rechtsunwirksam. Nach dem F müsse zwischen einer 'schlichten' und einer 'strafweisen' Entlassung unterschieden werden. Die letztgenannte Art der Entlassung dürfe vom Arbeitgeber ohne jede Beschränkung durch ein Disziplinarverfahren ausgesprochen werden. Die Vorinstanzen hätten zu Unrecht keine Beweisaufnahmen vorgenommen und keine Feststellungen über den von der beklagten Partei behaupteten Umstand getroffen, daß der Kläger erklärtermaßen nicht die Absicht habe, im Falle eines für ihn günstigen Prozeßausganges das Arbeitsverhältnis mit der beklagten Partei fortzusetzen, weil er bereits bei einem Konkurrenzunternehmen arbeite; die Einvernahme des von der beklagten Partei dazu beantragten Zeugen G hätte, wäre sie durchgeführt worden, ergeben, daß der Kläger glaubhaft eindeutig gegenüber der H I JDie beklagte Partei hält in den Ausführungen zur Rechtsrüge an ihrer Auffassung fest, dem Arbeitgeber könne weder durch Kollektivvertrag noch durch Einzelarbeitsvertrag das Recht genommen werden, zumindest bei 'schuldhaften Tatbeständen' eine Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers vorzunehmen. Jeder Verzicht auf das Entlassungsrecht des Arbeitgebers sei wegen Sittenwidrigkeit rechtsunwirksam. Nach dem F müsse zwischen einer 'schlichten' und einer 'strafweisen' Entlassung unterschieden werden. Die letztgenannte Art der Entlassung dürfe vom Arbeitgeber ohne jede Beschränkung durch ein Disziplinarverfahren ausgesprochen werden. Die Vorinstanzen hätten zu Unrecht keine Beweisaufnahmen vorgenommen und keine Feststellungen über den von der beklagten Partei behaupteten Umstand getroffen, daß der Kläger erklärtermaßen nicht die Absicht habe, im Falle eines für ihn günstigen Prozeßausganges das Arbeitsverhältnis mit der beklagten Partei fortzusetzen, weil er bereits bei einem Konkurrenzunternehmen arbeite; die Einvernahme des von der beklagten Partei dazu beantragten Zeugen G hätte, wäre sie durchgeführt worden, ergeben, daß der Kläger glaubhaft eindeutig gegenüber der H römisch eins J
B erklärt habe, zur beklagten Partei nicht
zurückkehren zu wollen.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung 4 Ob 121/83 (RdW 1985,82) sowie in weiterer Folge in seiner Entscheidung 4 Ob 144/84, welche denselben Kollektivvertrag und die gleichen Rechtsfragen betroffen haben, die Auffassung vertreten hat, daß Kündigungen und Entlassungen zwar nicht Disziplinarstrafen einer Disziplinarordnung im Sinne des § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG seien, daß sie aber als Regelung der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dem § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG wirksam sein können. Dies gelte auch für die im F vorgesehene Disziplinarstrafe einer 'strafweisen Entlassung'. Der Oberste Gerichtshof hat in den beiden vorgenannten Entscheidungen unter Berücksichtigung aller dagegen vorgebrachten Argumente ausführlich dargelegt, daß die Bestimmungen des F die Unterscheidung zwischen einer an ein Disziplinarerkenntnis gebundenen 'schlichten Entlassung' einerseits und einer an ein solches Erkenntnis nicht gebundenen 'strafweisen Entlassung' andererseits nicht rechtfertigen. Der Oberste Gerichtshof hält an dieser Auffassung weiterhin fest, zumal dagegen in den Revisionsausführungen keine neuen stichhältigen Argumente vorgetragen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen erübrigen sich daher weitere Ausführungen sowie die Wiedergabe der einzelnen Bestimmungen des F. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassungen erweisen sich auch alle Revisionsausführungen zur Frage der meritorischen Berechtigung der Entlassung einschließlich der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrens- und Aktenwidrigkeitsrügen als verfehlt. Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht deshalb vor, weil die Vorinstanzen die Absicht der Kollektivvertragsparteien nicht durch Vernehmung der am Abschluß des F beteiligten Personen erforscht haben. Abgesehen davon, daß die beklagte Partei einen diesbezüglichen Beweisantrag nicht gestellt hat, sind Kollektivverträge wie Gesetze auszulegen, sodaß derartige Vernehmungen nicht in Betracht kommen (Kuderna, DRdA 1975,161 168 f).Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung 4 Ob 121/83 (RdW 1985,82) sowie in weiterer Folge in seiner Entscheidung 4 Ob 144/84, welche denselben Kollektivvertrag und die gleichen Rechtsfragen betroffen haben, die Auffassung vertreten hat, daß Kündigungen und Entlassungen zwar nicht Disziplinarstrafen einer Disziplinarordnung im Sinne des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG seien, daß sie aber als Regelung der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dem Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG wirksam sein können. Dies gelte auch für die im F vorgesehene Disziplinarstrafe einer 'strafweisen Entlassung'. Der Oberste Gerichtshof hat in den beiden vorgenannten Entscheidungen unter Berücksichtigung aller dagegen vorgebrachten Argumente ausführlich dargelegt, daß die Bestimmungen des F die Unterscheidung zwischen einer an ein Disziplinarerkenntnis gebundenen 'schlichten Entlassung' einerseits und einer an ein solches Erkenntnis nicht gebundenen 'strafweisen Entlassung' andererseits nicht rechtfertigen. Der Oberste Gerichtshof hält an dieser Auffassung weiterhin fest, zumal dagegen in den Revisionsausführungen keine neuen stichhältigen Argumente vorgetragen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen erübrigen sich daher weitere Ausführungen sowie die Wiedergabe der einzelnen Bestimmungen des F. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassungen erweisen sich auch alle Revisionsausführungen zur Frage der meritorischen Berechtigung der Entlassung einschließlich der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrens- und Aktenwidrigkeitsrügen als verfehlt. Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht deshalb vor, weil die Vorinstanzen die Absicht der Kollektivvertragsparteien nicht durch Vernehmung der am Abschluß des F beteiligten Personen erforscht haben. Abgesehen davon, daß die beklagte Partei einen diesbezüglichen Beweisantrag nicht gestellt hat, sind Kollektivverträge wie Gesetze auszulegen, sodaß derartige Vernehmungen nicht in Betracht kommen (Kuderna, DRdA 1975,161 168 f).
Den Vorinstanzen ist aber auch in ihrer Auffassung zuzustimmen, daß Feststellungen über den Inhalt der behaupteten Erklärungen des Klägers über seine Absicht, das Arbeitsverhältnis mit der beklagten Partei nicht mehr fortzusetzen, entbehrlich sind. Da die Entlassung eines definitiven Angestellten der beklagten Partei - diese Voraussetzung trifft auf den Kläger unbestrittenermaßen zu - ohne Vorliegen eines entsprechenden Disziplinarerkenntnisses rechtsunwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis der Parteien nach wie vor aufrecht. Eine Auflösung könnte nach dem Vorbringen der beklagten Partei nur dadurch zustandegekommen sein, daß der Kläger seinen vorzeitigen Austritt erklärt hätte. Eine solche Erklärung hätte aber, um wirksam zu sein, gegenüber der beklagten Partei abgegeben werden müssen. Die beklagte Partei hat dazu vor dem Erstgericht vorgebracht, der Kläger habe gegenüber der H I J B und gegenüber derDen Vorinstanzen ist aber auch in ihrer Auffassung zuzustimmen, daß Feststellungen über den Inhalt der behaupteten Erklärungen des Klägers über seine Absicht, das Arbeitsverhältnis mit der beklagten Partei nicht mehr fortzusetzen, entbehrlich sind. Da die Entlassung eines definitiven Angestellten der beklagten Partei - diese Voraussetzung trifft auf den Kläger unbestrittenermaßen zu - ohne Vorliegen eines entsprechenden Disziplinarerkenntnisses rechtsunwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis der Parteien nach wie vor aufrecht. Eine Auflösung könnte nach dem Vorbringen der beklagten Partei nur dadurch zustandegekommen sein, daß der Kläger seinen vorzeitigen Austritt erklärt hätte. Eine solche Erklärung hätte aber, um wirksam zu sein, gegenüber der beklagten Partei abgegeben werden müssen. Die beklagte Partei hat dazu vor dem Erstgericht vorgebracht, der Kläger habe gegenüber der H römisch eins J B und gegenüber der
beklagten Partei die öußerung abgegeben, er sei nicht mehr bereit, den Dienst bei der beklagten Partei wieder anzutreten. Die beklagte Partei hat dazu aber nur die Vernehmung des Zeugen G, eines Abteilungsleiters der vorgenannten Versicherungsanstalt, und Parteienvernehmung beantragt. Die Einvernahme des genannten Zeugen hätte - nach den Revisionsausführungen - ergeben, daß der Kläger gegenüber der genannten Versicherungsanstalt die behauptete Erklärung abgegeben habe. Eine solche Erklärung hätte sein Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei nicht aufgelöst, weil die Erklärung nicht dieser Partei gegenüber abgegeben worden wäre. Daß der Kläger eine Austrittserklärung gegenüber der beklagten Partei abgegeben habe, und daß eine solche Erklärung im Falle der Parteienvernehmung hervorgekommen wäre, wird in der Revision nicht behauptet.
Zu prüfen bleibt lediglich, ob aus dem Verhalten des Klägers - einschließlich der von der beklagten Partei behaupteten vorerwähnten Erklärungen - nach den Regeln des § 863 ABGB auf eine durch vorzeitigen Austritt des Klägers von diesem herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden kann. Hiebei ist davon auszugehen, daß der Kläger nicht nur den gegenständlichen, auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Feststellungsprozeß führt und daß er vor dem Erstgericht die Erklärung abgegeben hat, er sei über Aufforderung der beklagten Partei jederzeit bereit, den Dienst wieder anzutreten, sondern daß er ein neues Arbeitsverhältnis anzutreten gezwungen war, um wieder zu verdienen und sich nicht dem Einrechnungseinwand der beklagten Partei nach dem § 1155 ABGB (Unterlassung eines zumutbaren Erwerbs) auszusetzen. Selbst wenn er die behaupteten öußerungen gegenüber seinem neuen Arbeitgeber und der beklagten Partei gegenüber (zu welcher Person der Kläger in diesem Zusammenhang sich geäußert haben soll, wurde von der beklagten Partei weder behauptet noch unter Beweis gestellt) gemacht haben sollte, kann angesichts der vorerwähnten Tatsachen nicht mit überlegung aller Umstände (§ 863 ABGB) angenommen werden, der Kläger habe damit das Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei vorzeitig auflösen wollen. Die Vorinstanzen haben daher mit Recht von der Vernehmung des Heribert G und von der Parteienvernehmung abgesehen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht somit über den Zeitpunkt der (rechtsunwirksamen) Entlassung vom 12.7.1983 hinaus aufrecht, sodaß dem auf Feststellung dieses Umstandes gerichteten Klagebegehren von den Vorinstanzen mit Recht stattgegeben wurde. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Zu prüfen bleibt lediglich, ob aus dem Verhalten des Klägers - einschließlich der von der beklagten Partei behaupteten vorerwähnten Erklärungen - nach den Regeln des Paragraph 863, ABGB auf eine durch vorzeitigen Austritt des Klägers von diesem herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden kann. Hiebei ist davon auszugehen, daß der Kläger nicht nur den gegenständlichen, auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Feststellungsprozeß führt und daß er vor dem Erstgericht die Erklärung abgegeben hat, er sei über Aufforderung der beklagten Partei jederzeit bereit, den Dienst wieder anzutreten, sondern daß er ein neues Arbeitsverhältnis anzutreten gezwungen war, um wieder zu verdienen und sich nicht dem Einrechnungseinwand der beklagten Partei nach dem Paragraph 1155, ABGB (Unterlassung eines zumutbaren Erwerbs) auszusetzen. Selbst wenn er die behaupteten öußerungen gegenüber seinem neuen Arbeitgeber und der beklagten Partei gegenüber (zu welcher Person der Kläger in diesem Zusammenhang sich geäußert haben soll, wurde von der beklagten Partei weder behauptet noch unter Beweis gestellt) gemacht haben sollte, kann angesichts der vorerwähnten Tatsachen nicht mit überlegung aller Umstände (Paragraph 863, ABGB) angenommen werden, der Kläger habe damit das Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei vorzeitig auflösen wollen. Die Vorinstanzen haben daher mit Recht von der Vernehmung des Heribert G und von der Parteienvernehmung abgesehen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht somit über den Zeitpunkt der (rechtsunwirksamen) Entlassung vom 12.7.1983 hinaus aufrecht, sodaß dem auf Feststellung dieses Umstandes gerichteten Klagebegehren von den Vorinstanzen mit Recht stattgegeben wurde. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.