Der Rekurs ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und auf die Höhe des Streitwerts jedenfalls zulässig, weil das Berufungsgericht die Klage unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils zurückgewiesen hat (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO; RIS-Justiz RS0043882 [T11]); das Rechtsmittel ist auch berechtigt.Der Rekurs ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und auf die Höhe des Streitwerts jedenfalls zulässig, weil das Berufungsgericht die Klage unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils zurückgewiesen hat (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO; RIS-Justiz RS0043882 [T11]); das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
1.1. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist maßgeblich, ob nach dem Inhalt der Klage (Klagebegehren und Klagebehauptungen) - unabhängig von der rechtlichen Beurteilung durch die klagende Partei (1 Ob 33/99f = SZ 72/130) - ein seiner Natur nach zivilrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0045584, RS0045718, RS0005896).
1.2. Dies gilt auch dann, wenn dem erhobenen Anspruch eine Einwendung, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Titel stützt, entgegengehalten wird (RIS-Justiz RS0045584 [T2,T8,T15], RS0045718 [T10]). Auf das Beklagtenvorbringen ist grundsätzlich erst in der Sachentscheidung Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0045584 [T18]); für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs kann es nur insoweit herangezogen werden, als dadurch das Klagsvorbringen verdeutlicht wird (RIS-Justiz RS0045584 [T44]).
1.3. Die inhaltliche Berechtigung des vom Kläger behaupteten Anspruchs ist bei der Frage der Rechtswegzulässigkeit unerheblich, hierüber ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen (RIS-Justiz RS0045491).
1.4. Der Rechtsweg ist - im Hinblick auf den Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung (RIS-Justiz RS0010522) - immer unzulässig, wenn mit dem begehrten gerichtlichen Vorgehen in Wirklichkeit die Vornahme oder Rückgängigmachung eines Hoheitsakts einer Verwaltungsbehörde angestrebt wird oder sonst auf deren hoheitliches Handeln Einfluss genommen werden soll (RIS-Justiz RS0010522).
2.1. Nach diesen Grundsätzen ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob der Kläger die Beklagte inhaltlich aus einem auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund oder aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt.
2.2. Der Kläger begehrt die Wiederherstellung des vorigen Zustands einer bestimmten Grundstücksfläche mit der Behauptung, er sei Eigentümer dieser Fläche; die von der Beklagten vorgenommene Veränderung (Aufstellen eines Lichtmasts) sei ohne seine Zustimmung oder die Zustimmung eines Rechtsvorgängers erfolgt. Damit macht er einen - unberechtigten - Eingriff in sein Eigentumsrecht, also einen privatrechtlichen Anspruch geltend, zu dessen Durchsetzung der Rechtsweg offen steht (vgl 1 Ob 143/97d mwN; 1 Ob 229/07v).2.2. Der Kläger begehrt die Wiederherstellung des vorigen Zustands einer bestimmten Grundstücksfläche mit der Behauptung, er sei Eigentümer dieser Fläche; die von der Beklagten vorgenommene Veränderung (Aufstellen eines Lichtmasts) sei ohne seine Zustimmung oder die Zustimmung eines Rechtsvorgängers erfolgt. Damit macht er einen - unberechtigten - Eingriff in sein Eigentumsrecht, also einen privatrechtlichen Anspruch geltend, zu dessen Durchsetzung der Rechtsweg offen steht vergleiche 1 Ob 143/97d mwN; 1 Ob 229/07v).
2.3. Darauf, dass das Klagebegehren materiell berechtigt sei, kommt es - wie zuvor ausgeführt - bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ebensowenig an wie darauf, dass dem erhobenen Anspruch Einwendungen entgegengehalten werden, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Titel stützen.
3. Das Berufungsgericht wird das Verfahren deshalb unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen haben.
4. Infolge des amtswegigen Vorgehens des Berufungsgerichts liegt kein echter Zwischenstreit vor, weshalb die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 ZPO vorzubehalten ist (1Ob153/02k mwN; Obermaier, Das Kostenhandbuch Rz 204).4. Infolge des amtswegigen Vorgehens des Berufungsgerichts liegt kein echter Zwischenstreit vor, weshalb die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO vorzubehalten ist (1Ob153/02k mwN; Obermaier, Das Kostenhandbuch Rz 204).