Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht - wie die Rechtsmittelwerberin zutreffend aufzeigt - von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Superlativwerbung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung eine Spitzenstellung in Anspruch genommen. Eine derartige Werbung ist nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1986, 42 - Media-Analyse-Zeitungswerbung; ÖBl 1987, 47 - Führende Werbeagentur; MR 1993, 116 - Reichweitenrekord mwN) primär nach § 2 UWG zu beurteilen und wettbewerbsrechtlich dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist. Ob eine Mitteilung im Einzelfall eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung oder eine rein subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerung - also ein bloßes Werturteil - enthält, muss unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in den die Äußerung gestellt wird, der Form, in der sie gebracht wird, des Gegenstands, den sie betrifft, und aller sonstigen Umstände, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein können, beurteilt werden (ÖBl 1977, 166 mwN; ÖBl 1981, 119 = MR 1991, 74 = ÖBl 1991, 180 - Die Tageszeitung Österreichs mwN; 4 Ob 21/98m).Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung eine Spitzenstellung in Anspruch genommen. Eine derartige Werbung ist nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1986, 42 - Media-Analyse-Zeitungswerbung; ÖBl 1987, 47 - Führende Werbeagentur; MR 1993, 116 - Reichweitenrekord mwN) primär nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen und wettbewerbsrechtlich dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist. Ob eine Mitteilung im Einzelfall eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung oder eine rein subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerung - also ein bloßes Werturteil - enthält, muss unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in den die Äußerung gestellt wird, der Form, in der sie gebracht wird, des Gegenstands, den sie betrifft, und aller sonstigen Umstände, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein können, beurteilt werden (ÖBl 1977, 166 mwN; ÖBl 1981, 119 = MR 1991, 74 = ÖBl 1991, 180 - Die Tageszeitung Österreichs mwN; 4 Ob 21/98m).
Grundsätzlich können auch subjektive Meinungsäußerungen einen sachbezogenen Kern haben; dann muss die Angabe insoweit wahr sein. Wird eine Werbung aber als eine nicht objektiv nachprüfbare Aussage aufgefasst, scheidet § 2 UWG schon nach dem Tatbestand aus (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht21 § 3 UWG Rz 76 mit Beispielen).Grundsätzlich können auch subjektive Meinungsäußerungen einen sachbezogenen Kern haben; dann muss die Angabe insoweit wahr sein. Wird eine Werbung aber als eine nicht objektiv nachprüfbare Aussage aufgefasst, scheidet Paragraph 2, UWG schon nach dem Tatbestand aus (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht21 Paragraph 3, UWG Rz 76 mit Beispielen).
Die Behauptung, eine bestimmte Tageszeitung sei "schneller und aktueller", ist nur dann berechtigt, wenn das beworbene Produkt in den genannten Kriterien tatsächlich eine Spitzenstellung besitzt (SZ 60/211 = WBl 1988, 53); gleiches gilt für die Ankündigung, die größte Tageszeitung eines bestimmten Bundeslandes zu sein (4 Ob 51/93). Demgegenüber wurde die Aussage, jemand vertreibe den "besten Suppenwürfel Österreichs" (ern 1989, 105) als subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerung und damit als reines Werturteil qualifiziert, wenn auch betont wurde, darin sei die Tatsachenbehauptung einer qualitativ hochwertigen Ware enthalten (ebenso schon ÖBl 1977, 167 - Österreichs bester Kaffee; ÖBl 1981, 119 - Österreichs bestes Bier).
Fasst man den beanstandeten Werbeslogan - mit den Vorinstanzen - dahin auf, das Magazin der Beklagten sei das qualitativ "beste" oder "wichtigste" Wochenmagazin Österreichs, dann liegt darin eine rein subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerung, also ein Werturteil, stellen doch die Leser auf Grund ihrer verschiedenen Interessen ganz unterschiedliche Ansprüche an Zeitungen (ÖBl 1991, 80 = MR 1991, 74 -
Die Tageszeitung Österreichs; 4 Ob 21/98m - Kurier - Die bessere Zeitung). Auch der Kläger gesteht zu, dass die Aussage, in der Zeitungsbranche der Beste zu sein, an höchst unterschiedlichen Kriterien gemessen werden könnte, und zählt als solche Auflagenstärke, Leserkreis und "Niveau" auf; eine Rangordnung unter Printmedien ließe sich - je nach dem eingenommenen Blickwinkel - auch nach deren Seitenumfang, Anzahl der enthaltenen Bilder, Anteil von Kommentaren, Anzeigenvolumen uä aufstellen. Die beanstandete Aussage legt sich auf kein bestimmtes von vielen in Frage kommenden Beurteilungskriterien fest; sie ist als nicht ernst zu nehmende Übertreibung iS einer marktschreierischen Werbung aufzufassen, sodass in Wahrheit gar keine Tatsachenbehauptung vorliegt (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 24 Rz 19 mit Judikaturnachweisen).Die Tageszeitung Österreichs; 4 Ob 21/98m - Kurier - Die bessere Zeitung). Auch der Kläger gesteht zu, dass die Aussage, in der Zeitungsbranche der Beste zu sein, an höchst unterschiedlichen Kriterien gemessen werden könnte, und zählt als solche Auflagenstärke, Leserkreis und "Niveau" auf; eine Rangordnung unter Printmedien ließe sich - je nach dem eingenommenen Blickwinkel - auch nach deren Seitenumfang, Anzahl der enthaltenen Bilder, Anteil von Kommentaren, Anzeigenvolumen uä aufstellen. Die beanstandete Aussage legt sich auf kein bestimmtes von vielen in Frage kommenden Beurteilungskriterien fest; sie ist als nicht ernst zu nehmende Übertreibung iS einer marktschreierischen Werbung aufzufassen, sodass in Wahrheit gar keine Tatsachenbehauptung vorliegt (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 24, Rz 19 mit Judikaturnachweisen).
Wollte man - mit den Vorinstanzen - in der beanstandeten Ankündigung keine reklamehafte Übertreibung ohne eigentlichen Wesensgehalt, sondern einen Tatsachenkern des Inhalts erkennen, es werde damit die Behauptung aufgestellt, das Magazin der Beklagten sei qualitativ hochwertig und erfülle voll die Informationsaufgaben eines Wochenmagazins, führt auch diese Beurteilung zu keinem anderen Ergebnis, weil der Kläger das Gegenteil nicht behauptet hat. Eine Pauschalabwertung von Mitbewerbern, die als Verstoß gegen § 1 UWG zu beurteilen wäre, ist in dieser Werbeankündigung hingegen nicht zu erkennen. Dem Revisionsrekurs war deshalb Folge zu geben und der Sicherungsantrag abzuweisen, ohne dass auf die Frage der Aktivlegitimation einzugehen war.Wollte man - mit den Vorinstanzen - in der beanstandeten Ankündigung keine reklamehafte Übertreibung ohne eigentlichen Wesensgehalt, sondern einen Tatsachenkern des Inhalts erkennen, es werde damit die Behauptung aufgestellt, das Magazin der Beklagten sei qualitativ hochwertig und erfülle voll die Informationsaufgaben eines Wochenmagazins, führt auch diese Beurteilung zu keinem anderen Ergebnis, weil der Kläger das Gegenteil nicht behauptet hat. Eine Pauschalabwertung von Mitbewerbern, die als Verstoß gegen Paragraph eins, UWG zu beurteilen wäre, ist in dieser Werbeankündigung hingegen nicht zu erkennen. Dem Revisionsrekurs war deshalb Folge zu geben und der Sicherungsantrag abzuweisen, ohne dass auf die Frage der Aktivlegitimation einzugehen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.